Behandlung der Nacherbfolge bei DDR-Bezug

  • Hallo, ich stehe grade ziemlich auf dem Schlauch.

    Ein mit letztem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und im Jahr 1983 verstorbener Erblasser hatte testamentarisch (1981) eine Vor- und Nacherbfolge angeordnet. In der Folge wurde der entsprechende Vorerbenerbschein erteilt (1984). Später stellte sich heraus, dass der Erblasser auch Grundbesitz auf dem Gebiet der ehemaligen DDR hatte. Ende 1993 wurde dann ein auf das Gebiet der früheren DDR gegenständlich beschränkter Erbschein im Sinne von § 25 Abs. 2 RAG-DDR erteilt, der die Ehefrau als Alleinerbin ausweist und den Passus enthält, dass nach dem Tode der Alleinerbin oder ihrer Wiederverheiratung die Erbschaft den namentlich bezeichneten Kindern anfällt. Angefügt wurde der Satz, dass die Alleinerbin in ihrer Verfügungsbefugnis nicht beschränkt ist.

    Die Ehefrau ist im Jahr 2014 verstorben, bei mir wurde mit notarieller Urkunde der Nacherbenerbschein beantragt.

    Ich habe nun einiges nachgelesen, da dies mein erster Erbfall mit DDR-Bezug ist. Vor allem habe ich nachlesen können, dass das ZGB die Vor- und Nacherbfolge im Sinne des BGB nicht kennt und solche testamentarischen Anordnungen nach DDR-Recht unwirksam sind.

    Kann ich jetzt einfach einen normalen Nacherbenerbschein erteilen? Was muss ich beachten? Die beiden erteilten Erbschein habe ich bereits eingezogen. Und vor allem: War der seinerzeit erteilte auf das Gebiet der ehemaligen DDR beschränkte Erbschein überhaupt richtig?

    Vielen Dank für eure Hilfe.

  • Der in Anwendung des ZGB der ehemaligen DDR erteilte Erbschein war falsch, weil die Nacherbfolge erst in einem nach dem 31.12.1975 errichteten Testament angeordnet wurde und diese Anordnung daher unwirksam war (§ 8 Abs. 2 EGZGB). Für den von § 25 Abs. 2 RAG erfassten unbeweglichen Nachlass ergibt die Auslegung in diesem Fall in der Regel, dass die Vorerbin zur Vollerbin berufen und den Nacherben ein entsprechendes Vermächtnis auf das Ableben der Vollerbin zugewendet ist. Der Erbschein hätte daher die überlebende Ehefrau als Vollerbin ausweisen müssen. Vermächtnisse werden im Erbschein nicht erwähnt.

    Der Erbfall ist im Nachlassspaltungszeitraum eingetreten (1983). Es bleibt daher dabei, dass die Ehefrau für den von § 25 Abs. 2 RAG erfassten unbeweglichen Nachlass zur Vollerbin des Erblassers berufen war und deshalb ist ein Erbschein mit diesem Inhalt neu zu erteilen. In Wahrheit war der bisherige Erbschein nicht wegen des Eintritts des Nacherbfalls einzuziehen, sondern deshalb, weil er von Anfang an unrichtig war.

    Für den gesamten übrigen Nachlass ist ein "normaler" Nacherbenerbschein zu erteilen.

    Zum Ganzen vgl. meine Ausführungen im Rpfleger (Bestelmeyer Rpfleger 1992, 229).

  • Vielen Dank für die Information. Dann habe ich ja wenigstens das Problem gesehen. :D

    Dann wäre konsequenterweise der entsprechende Einziehungsbeschluss zu berichtigen, wenn man es förmlich nimmt. Würdest du den Beschluss berichtigen? Und ich sollte den Notar darauf hinweisen, dass für den unbeweglichen Nachlass auf dem Gebiet der ehemaligen DDR ein neuer Erbschein benötigt wird unter Anwendung des ZGB. Korrekt?

    Alles totales Neuland..

  • Und falls es sich bei dem "Grundbesitz" um eine Beteiligung einer Erbengemeinschaft an einem Grundstück handelt, dann ist der "Westerbschein" richtig und es hätte kein gegenständlich beschränkter Erbschein im Sinne von § 25 Abs. 2 RAG-DDR erteilt werden dürfen.

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