Hallo, ich stehe grade ziemlich auf dem Schlauch.
Ein mit letztem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und im Jahr 1983 verstorbener Erblasser hatte testamentarisch (1981) eine Vor- und Nacherbfolge angeordnet. In der Folge wurde der entsprechende Vorerbenerbschein erteilt (1984). Später stellte sich heraus, dass der Erblasser auch Grundbesitz auf dem Gebiet der ehemaligen DDR hatte. Ende 1993 wurde dann ein auf das Gebiet der früheren DDR gegenständlich beschränkter Erbschein im Sinne von § 25 Abs. 2 RAG-DDR erteilt, der die Ehefrau als Alleinerbin ausweist und den Passus enthält, dass nach dem Tode der Alleinerbin oder ihrer Wiederverheiratung die Erbschaft den namentlich bezeichneten Kindern anfällt. Angefügt wurde der Satz, dass die Alleinerbin in ihrer Verfügungsbefugnis nicht beschränkt ist.
Die Ehefrau ist im Jahr 2014 verstorben, bei mir wurde mit notarieller Urkunde der Nacherbenerbschein beantragt.
Ich habe nun einiges nachgelesen, da dies mein erster Erbfall mit DDR-Bezug ist. Vor allem habe ich nachlesen können, dass das ZGB die Vor- und Nacherbfolge im Sinne des BGB nicht kennt und solche testamentarischen Anordnungen nach DDR-Recht unwirksam sind.
Kann ich jetzt einfach einen normalen Nacherbenerbschein erteilen? Was muss ich beachten? Die beiden erteilten Erbschein habe ich bereits eingezogen. Und vor allem: War der seinerzeit erteilte auf das Gebiet der ehemaligen DDR beschränkte Erbschein überhaupt richtig?
Vielen Dank für eure Hilfe.