Der Kläger hat in erster Instanz gewonnen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger beantragt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ohne Zahlung der Sicherheitsleistung. Dieser ergeht. Gepfändet, aber nicht zur Einziehung überwiesen werden Ansprüche gegenüber einer Bank. Trotzdem zahlt der Drittschuldner einen Teilbetrag aus. Diesen will der Gläubiger jetzt hinterlegen (Berufung läuft noch). Die einzige Grundlage hierfür, die ich gefundn habe, wäre §§ 720a, 930 II und III ZPO. Allerdings gilt der m.E. nur für den Drittschuldner.
Wie seht Ihr das? Annehmen? Wäre zumindest für den Schuldner die sicherste Variante.
Aber welche Grundlage? §§ 720a, 930 II und III ZPO entsprechend?