Aufgabenkreis Nachlasspflegschaft?

  • Hallo Forum,

    Mir liegt in einer Nachlasssache ein Antrag auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft vor.
    Der Antrag wurde von einem Nachlasspfleger gestellt, welcher in der Nachlasssache einer Verwandten XY meiner Erblasserin bestellt wurde. Zu den gesetzlichen Erben dieser Verwandten gehört u.a. meine Erblasserin. (Warum immernoch in diesem Verfahren Nachlasspflegschaft besteht, weiß ich auch nicht).
    Der Nachlasspfleger stützt seinen Antrag darauf, dass im Nachlass der XY sich zwei Eigentumswohnungen befinden, welche veräußert werden sollen um die bestehenden Nachlassverbindlichkeiten begleichen zu können. Da die Erben meiner Erblasserin derzeit unbekannt sind, beantragt er nun zur Abwicklung der Angelegenheit in meiner Nachlasssache einen Nachlasspfleger zu bestellen.

    Grundsätzlich liegen meiner Meinung nach die VS des § 1961 BGB vor; die Erben sind (derzeit) noch unbekannt. Zwar haben wir einige potentielle Erben ermittelt, teilweise haben diese jedoch ausgeschlagen und bei manchen läuft die Ausschlagungsfrist noch. Auch kann jeder Miterbe im Hinblick auf seinen Auseinandersetzungsanspruch die Bestellung eines Nachlaßpflegers für die unbekannten Erben des Miterben beantragen. (Beschluß vom 3. 10. 1980 - 1 W 3322/80, OLGZ 1981,15) Hier handelt zwar der Nachlasspfleger dieser vertritt jedoch die Erben.

    Ich würde jetzt Nachlasspflegschaft anordnen tue mir aber bei der Formulierung des Aufgabenkreises schwer. Darf ich den Aufgabenkreis nur in Hinblick auf den beantragten Wirkungskreis anordnen? D.h. zur Mitwirkung bei der Veräußerung der Grundstücke im Nachlass der am ...verstorbenen XY ...? Ich war eigtl dazu geneigt, gleich die Nachlasspflegschaft anzuordnen mit dem Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung, Ermittlung der Erben sowie der Mitwirkung bei der Veräußerung.. Aber entscheide ich dann über den Antrag hinaus? Ist dies überhaupt zulässig?
    Vielen Dank für eure Hilfe!

  • Da eine Nachlasspflegschaft auch von Amts wegen angeordnet werden kann/ muss, würde ich über den Wirkungskreis frei entscheiden. In den meisten Fällen ordne ich einen umfassenden Wirkungskreis an.

    In dem vorliegenden Fall muss der Nachlasspfleger nach Abwicklung des Verkaufes der Eigentumswohnungen auch den (anteiligen) Kaufpreis entgegen nehmen und diesen sichern und verwalten. Und je nach Höhe des Betrages sind die Erben weiter zu ermitteln.

  • Ich sehe keinen Grund, jetzt eine Nachlasspflegschaft anzuordnen. Für den Verkauf kann der Nachlasspfleger der XY handeln. Wenn tatsächlich Nachlass übrig bleibt, dann kann je nach Höhe hinterlegt oder für die weitere Nachlasssache ein NP bestellt werden.

  • Kann der Nachlasspfleger XY wirklich handeln, wenn es eine bekannte - wenn auch nachverstorbene - Erbin gibt? Spätestens wenn er eine nachlassgerichtliche Genehmigung für den Verkauf beantragt, sind die unbekannten Erbeserben anzuhören und brauchen einen Vertreter.

  • Der Meinung bin ich auch; es sind ja zwei unterschiedliche Nachlassverfahren. Der bereits bestellte Nachlasspfleger vertritt die Erben in der einen Nachlasssache. "Mein" Nachlasspfleger würde die Erbeserben vertreten.

  • Ein Antrag auf Bestellung eines NLP kann "jeder" stellen. Ob der NLP bestellt wird und eelchen Aufgabenkreis er dann hat, entscheidet das Gericht. Hier gilt der Grundsatz, dass man den Aufgabenkreis nicht zu beschränkt halten sollte und der NLP nur das macht, was sinnvoll ist - trotz weitem Aufgabenkreis.

    Ich vermute mal, dass der NLP im Ausgangsfall von den weiteren ermittelten Erben auch zur Nachlassabwicklung bevollmächtigt ist und darum den Antrag stellt. Nur so macht es Sinn.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ok, das macht durchaus Sinn.

    Jetzt ergibt sich mir allerdings auch noch folgendes Problem:
    Die gesetzlichen Erben wurden vom Nachlassgericht ermittelt, manche haben ausgeschlagen und bei manchen läuft die Ausschlagungsfrist noch (sie wurden mit Beschluss vom 02.09.2014 benachrichtigt, dass sie als Erben in Betracht kommen). Seht ihr hier Raum für eine Nachlasspflegschaft, wenn im Prinzip zeitnah feststeht, wer Erbe sein wird? Ich hab da so meine Probleme damit...

  • Wenn wirklich nur noch kurze Zeit vergehen muss, bis die Frist abläuft, würde ich das noch abwarten und erst dann über den Antrag entscheiden.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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