Hallo Forum,
Mir liegt in einer Nachlasssache ein Antrag auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft vor.
Der Antrag wurde von einem Nachlasspfleger gestellt, welcher in der Nachlasssache einer Verwandten XY meiner Erblasserin bestellt wurde. Zu den gesetzlichen Erben dieser Verwandten gehört u.a. meine Erblasserin. (Warum immernoch in diesem Verfahren Nachlasspflegschaft besteht, weiß ich auch nicht).
Der Nachlasspfleger stützt seinen Antrag darauf, dass im Nachlass der XY sich zwei Eigentumswohnungen befinden, welche veräußert werden sollen um die bestehenden Nachlassverbindlichkeiten begleichen zu können. Da die Erben meiner Erblasserin derzeit unbekannt sind, beantragt er nun zur Abwicklung der Angelegenheit in meiner Nachlasssache einen Nachlasspfleger zu bestellen.
Grundsätzlich liegen meiner Meinung nach die VS des § 1961 BGB vor; die Erben sind (derzeit) noch unbekannt. Zwar haben wir einige potentielle Erben ermittelt, teilweise haben diese jedoch ausgeschlagen und bei manchen läuft die Ausschlagungsfrist noch. Auch kann jeder Miterbe im Hinblick auf seinen Auseinandersetzungsanspruch die Bestellung eines Nachlaßpflegers für die unbekannten Erben des Miterben beantragen. (Beschluß vom 3. 10. 1980 - 1 W 3322/80, OLGZ 1981,15) Hier handelt zwar der Nachlasspfleger dieser vertritt jedoch die Erben.
Ich würde jetzt Nachlasspflegschaft anordnen tue mir aber bei der Formulierung des Aufgabenkreises schwer. Darf ich den Aufgabenkreis nur in Hinblick auf den beantragten Wirkungskreis anordnen? D.h. zur Mitwirkung bei der Veräußerung der Grundstücke im Nachlass der am ...verstorbenen XY ...? Ich war eigtl dazu geneigt, gleich die Nachlasspflegschaft anzuordnen mit dem Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung, Ermittlung der Erben sowie der Mitwirkung bei der Veräußerung.. Aber entscheide ich dann über den Antrag hinaus? Ist dies überhaupt zulässig?
Vielen Dank für eure Hilfe!