§ 112 ZVG - ungeteilter ?? Übererlös

  • Hallo zusammen, ich habe eine Probelm, dessen wahrscheinliche Lösung mir doch sehr unbefriedigend erscheint:
    Eigentümer in der Zwansgversteigerung zum Zwecke der ZV sind Eheleute zu 1/2. Zuschlag auf Gesamtausgebot. Keine bestehen bleibenden Rechte.
    III/1 betreibt - Gesamtrecht auf beiden Anteilen
    III/2 - lastend auf Anteil Ehemann
    III/3 - lastend auf Anteil Ehemann
    III/4 - " "
    III/5 - " "
    III/6 - lastend auf Anteil der Ehefrau
    III/7 - lastend auf Anteil des Ehemannes
    III/8 - lastend auf Anteil der Ehefrau
    Erlös ist reichlich da. Zuteilung erst auf Kosten - Gesamtrecht, dann rechnerische Teilung der Teilungsmasse, oder? Mit den rechnerisch halbierten Teilungsmassen weiter auf die Einzelrechte verteilen?!
    Dann bleibt auf "der Hälfte" der Ehefrau ein Übererlös. Jetzt kommt mein Problem: Der Übererlös soll dann wieder ungeteilt beiden Eigentümern zustehen? Die sich dann einigen müssen? Also erst auseinander und dann doch wieder eine ungeteilte Masse?! Irgendwie inkonsequent oder mache ich da einen Denkfehler? :confused:

  • Langt der Erlös, um alle Ansprüche zu befriedigen? Dann würde ich nicht teilen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • §112 ZVG regelt die rechnerische Verteilung des Erlöses für den Fall, dass das Versteigerungsobjekt unterschiedlich belastet ist. Es wird aber nicht die tatsächliche Aufteilung auf mehrere Bruchteilseigentümer berechnet. Ein Übererlös verbleibt deshalb den früheren Eigentümern gemeinschaftlich. Das Versteigerungsgericht teilt nicht auf.

  • Hallo zusammen,
    nach meiner Auffassung wäre wie folgt zu verteilen:
    - Gerichtskosten + Ansprüche des Mindestbargebotes, 3 10 (1) Ziffern 2 + 3 (wenn vorhanden) aus dem Gesamterlös (ungeteilt) entnehmen.
    dann
    - III / 1: Kosten der Rechtsverfolgung + Zinsen + Grundschuldhauptsache III / Nr. 1 ebenfalls aus dem Gesamt(rest-) erlös ungeteilt entnehmen, weil zur Zuteilung auf Gesamtrecht eben eine Aufteilung auf die einzelnen Grundstücke "nicht" notwendig ist.
    dann:
    III / Nr. 2 + 3 + 4 +5 : -Kosten der Rechtsverfolgung + Zinsen + GS-hauptsasachen (jeweils) an Ehemann
    dann:
    III / Nr. 6: Kosten der Rechtsverfolgung + Zinsen + GS - Hauptsache an Ehefrau
    u.s.w. gemäß der tatsächlichen und unterschiedlichen Belastung wie geschildert.
    Gründe:
    1. Es kann solange ungeteilt entnommen und zugetieilt werden, wie auch Gesamtbelastung herrscht(e)
    2. es braucht erst dort aufgeteilt zu werden, wo die "ungleiche" Belastung beginnt und
    3. in dem geschilderten Fall muss m.E. das Gericht sehr wohl schon verteilen, und zwar genau gemäß der Rangfolge und gemäß der unterschiedlichen Belastung (=Surrogationsprinzip)

  • Hmm, geteilte Meinungen. Wenn es eine bloße rechnerische Teilung ist, wie erfolgt dann die weiter Zuteilung auf die jeweiligen Einzelrechte? Wenn die rechnerische teilungsmasse auf Anteil A erschöpft ist, teile ich dann auf Anteil B weiter zu?

  • Häng das mal hier dran. Das Ergebnis bei meinen Fall passt mir nicht.
    Zwangsversteigerung, Eigentümer A und B zu je 1/2, es erfolgt Gesamtausgebot und Zuschlag hierauf.
    Der 1/2 Anteil A ist deutlich mehr belastet, so dass die Gläubiger teilweise leer ausgehen.
    Beim Anteil B bleibt nach § 112 Abs. 2 ein Erlösanteil von beispielsweise 15.000,00 €.
    Da am Ende im GB noch ein Gesamtrecht (5.000,00 €) steht würden noch 5.000,00 € an den Gl. ausgezahlt. Dieser Gl. verzichtet auf das Recht (ZwaSi) in der Form des § 29 GBO. Also wäre bzgl. 5.000,00 € ein Eigentümerrecht entstanden. 10.000,00 € stehen zudem B als Übererlös zu, diesen darf ich nach Stöber § 112 Rn 24 aber nicht an B auszahlen.
    Somit muss ich die 10.000,00 sowie auch die 5.000,00 € für A und B hinterlegen, oder?

  • auch mein Ergebnis ist, die 15.000,00 für A und B zu hinterlegen.

    Auch das durch Vezicht entstandene (Gesamt-)Eigentümererlöspfandrecht steht nach § 1175 BGB den Eigentümern gemeinschaftlich zu, so, dass aus der Einzelmasse des Anteils B hieraus an A+B zuzuteilen ist.

  • Auch ein Pfändungsgläubiger kann nicht ein Mehr an dem Auszahlungsanspruch erlangen, als A selbst zustehen würde.
    Ob die Auseinandersetzung nunmehr mit A oder seinem Gl. erfolgt, sollte für B keinen großen Unterschied machen.

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