Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft

  • Hallo,

    vielleicht könnt ihr helfen.

    Eingetragen werden soll eine Vereinbarung nach § 1010 BGB.

    Die beiden Miteigentümer vereinbaren, dass die Aufhebung der Gemeinschaft solange ausgeschlossen ist, bis die zum Erwerb des Grundstücks gemeinschaftlich eingegangenen und durch Grundschuldeintragung dinglich gesicherten Darlehensverbindlichkeiten vollständig erfüllt sind.Die Aufhebung der Gemeinschaft kann nach Eintritt der vorgenannten Bedingung nur verlangt und druchgeführt werden, wenn das Meistgebot 80 % des festgesetzten Verkehrswerts erreicht.

    Im Grundbuch wurde vorher eine Grundschuld eingetragen.

    Die Regelung bezüglich des Meistgebots ist wohl zulässig, Schöner/Stöber Rd-Nr. 1466 a. E..
    Aber wie sieht es mit der Bedingung aus, dass die Darlehensverbindlichkeiten vollständig erfüllt sind?

    Danke schonmal

    Ron

  • So (als Ausschluss auf Zeit) hatte ich das noch gar nicht eingeordnet. Und dass der Zeitfaktor (Erfüllung Darlehnsverbindlichkeit) ziemlich unbestimmt bzw. schlecht nachweisbar ist, bereitet keine Probleme, oder ist das letztlich nur das Problem der Miteigentümer (wie z. B. ein auflösend bedingtes Recht, bei dem der Bedingungseintritt nicht nachweisbar ist, so dass vorher geklagt werden muss).

  • Sehe ich auch so. Es wird wie bei der Befristung (vgl. Staudinger/Mayer § 1018 Rn 174: "... das Gebäude nur bis zur vollständigen Tilgung eines vom Berechtigten gegebenen Darlehens benützt werden darf (vgl KG NJW 1954, 1245)".) genügen, wenn der Zeitpunkt objektiv feststellbar ist.

  • Ich muss mich hier mal anschließen, weil ich bei folgendem Fall einen Knoten im Kopf habe:

    Im Rahmen einer 1010er Regelung ist vereinbart:
    "Die Aufhebung der Gemeinschaft ist von heute an gerechnet bis 1 Jahr nach dem Tod der X ausgeschlossen. Die Aufhebung der Gemeinschaft durch Zwangsversteigerung kann nach Ablauf dieser Frist nur verlangt und durchgeführt werden, wenn das Meistgebot mindestens 80 % des festgesetzten Grundstückswertes erreicht."

    Der 1. Teil stellt für mich eine Befristung dar. Folge davon wäre doch, dass der Aufhebungsausschluss mit Eintritt des Endzeitpunktes erlischt.

    Wie soll dann der 2. Teil noch sicherbar sein? Das würde doch bedeuten, dass der durch Zeitablauf erloschene Ausschluss wieder aufleben würde, falls die ZV betrieben und das Meistgebot unter 80 % des Verkehrswertes bleiben würde.
    Dies wäre für mich vergleichbar mit den Fällen, in denen ein Altenteil mit "Löschbar mit Todesnachweis" eingetragen werden soll, obwohl Beerdigungs- und Grabpflegepflichten vereinbart wurden. Für diesen Fall ist wohl h.M. dass diese Dinge sich gegenseitig ausschließen.

    Oder?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich verstehe das so, daß der Ausschluß bis 1 Jahr nach dem Tod von X generell und danach unter bestimmten Bedingungen vereinbart werden sollte. Hätte man besser formulieren können.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich verstehe das so, daß der Ausschluß bis 1 Jahr nach dem Tod von X generell und danach unter bestimmten Bedingungen vereinbart werden sollte. Hätte man besser formulieren können.

    :dafuer: Die Grabpflegekosten erlöschen nicht mit dem Tod, sondern entstehen überhaupt erst dann. Die Auseinandersetzung kann dagegen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gar nicht, danach eingeschränkt (Schöner/Stöber RN 1466) betrieben werden.

  • Okay, so kann man die Bewilligung wohl auch verstehen. Dann ist es eintragungsfähig - allerdings dann nicht als befristet.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Okay, so kann man die Bewilligung wohl auch verstehen. Dann ist es eintragungsfähig - allerdings dann nicht als befristet.

    Beides. Zunächst ist der Ausschluss (auflösend) befristet (Tod und Jahresablauf = 2 x zukünftige gewisse Ereignisse), im Anschluss bedingt (Erreichen der 80 %).

  • Womit ich dann aber wieder bei meinem Knoten wäre:

    Wie kann etwas nach Eintritt des Endzeitpunktes der Befristung noch (bedingt) existieren?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Vielleicht so: Man kann den Ausschluss des Aufhebungsanspruchs durch den Tod befristen - hier eben plus ein Jahr:

    "Die Beteiligten schließen mit Wirkung für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum hinsichtlich des Vertragsgegenstandes auf Lebensdauer von Frau ... das Recht eines jeden Miteigentümers, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer aus."

    (LG München II, Beschluss vom 21. August 2007, 6 T 2241/07)

    Nach dem zeitlich beschränkten Ausschluss besteht der Auseinandersetzungsanspruch wieder und kann im Anschluss in anderer Weise beschränkt werden. Zum Beispiel durch das Nichterreichen eines Mindestgebotes (Nachweise in Schöner/Stöber Rn 1466)

  • Danke Dir!

    Ich glaube, ich hab's jetzt gerafft und das 5-Ct.-Stück ist gefallen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich habe hier den reinsten Murks vorliegen, weiß aber noch nicht, genau, in welche Richtung das gehen könnte.

    Die drei eingetragenen Bruchteilseigentümer bewilligen notariell die Eintragung einer Grunddienstbarkeit (!?) mit dem Inhalt, dass die Zwangsversteigerung zur Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft auf Dauer ausgeschlossen wird.

    M. E. kann es sich nur um eine Vereinbarung nach § 1010 BGB handeln, alles andere macht keinen Sinn. Nun dazu aber meine Frage: Kann die o. g. Regelung mittels einer Vereinbarung nach § 1010 BGB dinglich gesichert werden? Im meinen verfügbaren Kommentaren finde ich zu diesem konkreten Regelungsinhalt leider nichts.

    Weiter soll übrigens eine Löschungsvormerkung nach § 23 GBO eingetragen werden. Macht das überhaupt Sinn bzw. wäre das möglich? Die Regelung wird ja gerade im Grundbuch eingetragen, damit sie Rechtsnachfolgern (also auch Erben) gegenüber gesichert ist...

  • ... mit dem Inhalt, dass die Zwangsversteigerung zur Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft auf Dauer ausgeschlossen wird.

    Ausgeschlossen ist tatsächlich genau das -> §§ 1010, 749, 753 BGB. Das mit der "Dienstbarkeit" ist natürlich Unsinn und die "Löschungsvormerkung" ebenfalls. Bei einer - hier fehlenden - rechtsgeschäftlichen Befristung könnte man an eine Löschungserleichterung (§§ 23, 24 GBO) denken. Auf Anhieb siehe ich beim Aufhebungsverbot aber keine Möglichkeit von Rückständen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!