Herausgabe oder § 109 ZPO?

  • Ich habe hier folgendes Problem:
    Urteil des OLG, vorläufig vollstreckbar, Abwendungsbefugnis des Schuldners. Schuldner hinterlegt entsprechend. Urteil des OLG wird rechtskräfig, Gläubiger legt dieses entsprechend vor und wir haben Herausgabe verfügt. Da schießt der Schuldner dazwischen mit einer Vollstreckungsgegenklage und Beschluss des Prozessgerichts über einstweilige Einstellung der ZV aus OLG Urteil gegen Sicherheitsleistung.
    Wir haben die Auszahlung an den Gläubiger noch stoppen können; nun streiten sich die Parteien. Ich habe auch den Eindruck, dass die Schuldnerseite meint, dass die hier erfolgte Hinterlegung auch mal eben gleich die geforderte Sicherheitsleistung des Prozessgerichts zur Einstellung der ZV ersetzt.
    Ich bin ja der Meinung, dass dies nicht geht und der Schuldner entsprechend die Sicherheitsleistung dort neu erbringen muss und ich hier in unserer Sache an den Gläubiger auszahlen könnte, weil dies keine Form der Zwangsvollstreckung ist.
    Würde ich mich aus dem Fesnter lehnen, wenn ich dies der Schuldnerseite so mitteilen würde oder soll ich diese einfach auf § 109 ZPO verweisen?

  • Ich tendiere zur selben Ansicht wie Du!

    Hinterlegungsgrund war damals die Abwendungsbefugnis aus dem OLG-Urteil. Dieses ist inzwischen rechtskräftig, so dass die obsiegende Partei ohne weitere Voraussetzungen die Vollstreckung betreiben kann. Demnach kann sie auch die Herausgabe der SL in der Höhe ihrer titulierten Ansprüche verlangen.

    Der Schuldner hat allerdings erneut das Recht zur Abwendung der ZV durch erneute SL. So lange diese SL aber nicht erbracht und nachgewiesen wurde, ist die Einstellung der ZV m.E. ohne Bedeutung.

    Würde der Schuldner aber nun die SL erneut leisten und damit eine ZV verhindern, würde ich wohl ohne dessen Bewilligung nicht mehr an den Gl. auszahlen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Dann würde ich also der Schuldnerseite schreiben, sie sollen mir die erneute Sicherheitsleistung nachweisen oder ich zahle an den Gläubiger aus, oder? (Wobei, da höre ich jetzt schon das Telefon klingeln und die Schuldneranwältin laut kreischen....:teufel:).

  • Ich denke, ich würde es so handhaben. Bin allerdings nicht wirklich sicher, ob man es so sehen muss.

    Nachteil wäre natürlich, dass man dann zwei Sicherheitsleistungen hätte, die letztlich die selbe Forderung sichern.

    Ulf

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