Anrechnung Erstberatung!

  • Huhu,

    folgendes wir haben Anfang Juli für einen Mandanten ein Schreiben an die Gegenseite gefertigt, daraufhin Kostendeckungsanfrage bei der RSV gestellt, RSV hat ewig Theater gemacht, dann sagte mein Chef wir rechnen die Erstberatung ab aber mit d. Auslagenpauschale. Gesamtbetrag waren dann 249,90 €.

    So jetzt hat die RSV dann doch Kostendeckung erteilt, haben auch noch mal ein Schreiben an die Gegenseite gefertigt... Jetzt hab ich eine RG gemacht an die Rechtschutz, habe aber nicht die Erstberatungsgebühr 190,00 € in Abzug gebracht, sondern die 249,90 € quasi als SB verrechnet.
    Da für mich ja an sich keine Erstberatung stattgefunden hat.

    Wie seht ihr das? Muss ich die Erstberatung anrechnen?

  • Ich verstehe Deine Frage nicht, sorry.

    An wen wurden Rechnungen gestellt, wer hat bezahlt?

    Es kann keine Erstberatung abgerechnet werden, wenn Vertretung erfolgt ist. Falls zunächst Beratung abgerechnet wird und dann Vertretung folgt, ist anzurechnen. Um die Anrechnung auszuschließen, brauchst Du eine Vergütungsvereinbarung. Die greift aber nicht gegenüber der RSV.

  • Der Mandant war hier, wir haben daraufhin ein Schreiben an die Gegenseite gefertigt und die RSV angeschrieben, dass sie Deckung erteilen soll.

    Die RSV hat diese nicht erteilt, hat etliche male geschrieben, dass sie Informationen wollen etc.

    Daraufhin sagte mein Chef, gut dann werden wir nicht weiter tätig, rechnen die Erstberatungsgebühr ab 190,00 € + 7002 also 249,90 €.

    So dann hat Mandant bei der RSV gedrängt, die sollen Kostenzusage erteilen, er wolle seinen Anspruch weiter verfolgen.

    Jetzt ist die Deckungszusage gekommen und wir sind weiter tätig geworden.

    Jetzt ist meine Frage ob die Erstberatung anrechnen muss oder nicht, da in dem Sinne ja keine Erstberatung statt gefunden hatte. Es war nur ein entgegenkommen dem Mandanten gegenüber dass wir diese Gebühr abgerechnet haben.

  • Natürlich musst Du anrechnen. Und das unabhängig davon, ob eine Erstberatung stattgefunden hat oder nicht. Mit dem Schreiben an die Gegenseite bist Du eh aus der Beratung raus und bereits in der Vertretung. Wenn man dafür geringe Gebühren abrechnen will, dann nutzt man am besten den Rahmen von 0,5 bis 2,5. Wenn das immer noch zu viel ist, hilft eine Vergütungsvereinbarung.

    Warum soll es ein Entgegenkommen sein, eine gesonderte Gebühr abzurechnen? Die Beratung ist sowieso in der Vertretung enthalten, deshalb ja die Anrechnung.

  • Zitat

    sondern die 249,90 € quasi als SB verrechnet.

    Was heißt denn "quasi als SB"? Hat der MA eine oder nicht? Fallls ja auf die Gebühren verrechnen, falls nein muß der Betrag erstattet werden, jetzt wo die RSV Deckung erteilt hat.

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Wie die Vorposter.

    Interessant wird es erst dann, wenn die Angelegenheit generell nur mit einer Beratung gedeckt ist (Fam-/ErbR): Vergütung von der RS gibt es nur dann, wenn man tatsächlich nur beraten hat; dann aber möglicherweise auch ohne SB (wenn überhaupt eine solche vereinbart ist - nur diese Fälle sind ja problematisch). Wenn man doch noch nach außen tätig wird, wird es Probleme mit der RS geben.

    P.S.: Erstmal Willkommen im Forum! :blumen:

  • Ich wärme mal das Thema auf:

    Ich habe hier eine F-Sache (Scheidung), innerhalb derer sich auch über die nicht anhängige Folgesache Zugewinn mit einem Wert von 5.000,- EUR verglichen wurde.

    Jetzt bekomme ich die VKH-Abrechnung des insoweit beigeordneten Rechtsanwalts. Diese ist nicht zu beanstanden, allerdings teilt er darin mit, er habe einen Vorschuß von 226,10 EUR erhalten. Auf Nachfrage (§ 55 V RVG) teilt er mit, dieser Betrag sei nur für die Beratung zum Thema Zugewinn vereinnahmt worden und daher nicht anzurechnen, wenn überhaupt, dann nur auf die Wahlanwaltsgebühren.

    Anhand des Betrages vermute ich jetzt § 43 RVG (Maximalbetrag 190 EUR + USt. = 226,10 EUR) und habe ja grds. anzurechnen.

    Wie würdet ihr vorgehen?

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Schon klar, nur weil es bei mir eben eine nicht anhängige Folgesache ist, sind meine Gebührendifferenzen eher gering.

    Ich bin jetzt mal von folgender Annahme ausgegangen: Ich scheide die zusätzlichen Kosten durch die nicht anhängige Folgesache sowohl bei der PKH- als auch bei der Wahlanwaltsvergütung aus, und zwar bei allen drei Gebühren (d. h. Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr). Dann komme ich z. B. auf

    100 EUR PKH-Vergütung und 300 EUR Wahlanwaltsvergütung.

    Und weil die Differenz von 200,- EUR die 190,- EUR Erstberatungsgebühr übersteigt, ist bei der VKH-Vergütung nichts anzurechnen. Denn § 34 II RVG sieht die Anrechnung nicht nur auf eine bestimmte Gebühr, sondern insgesamt.

    Liege ich da richtig?

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

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