"Wohnriester" geschütztes Vermögen?

  • ein Betreuter, welcher bisher seine Betreuerin aus eigenem Vermögen bezahlte, wurde nun als mittellos angegeben. Da die Betreuerin keine Vermögenssorge hat, habe ich vom Betreuten selbst Auskunft erbeten. Er hat mir den Kundenfinanzstatus seiner Bank geschickt.
    Der Betroffene hat danach ein Sparkonto zum Bausparvertrag als Riestervertrag, bezeichnet als Wohnriester.
    Das soll nun geschützes Vermögen sein.
    Ich bin der Meinung, dass nur die Riester-Rentenversicherungen geschützt sind, bin bei dieser Sparform aber trotzdem jetzt unsicher.
    Hat das schon mal jemand berücksichtigt oder auch nicht?

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • "Wohn-Riester" bedeutet, dass die Regelungen zur Riester-Föderung auch auf die Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum ausgedehnt wird (durch das Eigenheimrentengesetz - EigRentG). Es erfolgt also eine staatliche Förderung, die an strenge Regelungen geknüpft ist, wie bei der Riester-Rente. Da also eine Art staatliche Aufsicht besteht und der Kunde nicht nach Belieben mit dem Sparvermögen verfahren kann, hätte ich keine Bedenken, "Wohn-Riester" als Schonvermögen anzuerkennen. Im Übrigen ist "Wohn-Riester" aber stark umstritten bei den Experten und Versicherern und wird nicht empfohlen. Brauchst es nur mal zu googeln.

  • Hallo Willi, zur Konkretisierung: Einen Riestervertrag kann man grundsätzlich in Form einer Rentenversicherung, eines Banksparplanes, eines Fondsdepots, eines Bausparvertrag oder (als Spezialfall) als Riesterdarlehen machen. Für alle Formen gelten grundsätzlich des selben Anforderungen des AvmG (Altersvorsorgevermögensgesetz). Zu beachten ist aber, dass neben dem geschützten/zulagenberechtigten Vermögen auch andere (nicht zulagenberechtigte) Beträge einbezahlt werden könnten. Geschützt/Zulagenberechtigt sind nur die jährlichen Höchstbeträge von bis zum 2.100 Euro Einzahlung (eine Kopie der letzten Jahreskontoauszüge kann das aber klären). Rene

  • Nachfrage hierzu:

    Eine Betreute von mir hatte bereits vor Einrichtung der Betreuung einen bestehenden Riester-Rentenvertrag. Gemäß (schriftlicher) Absprache mit ihr kann ich in unregelmäßigen Abständen etwaige Beträge, die sie nicht für den laufenden Lebensunterhalt benötigt, vom Girokonto online auf das Riester-Konto überweisen. Ich gehe mal davon aus, dass ich auch hierfür eine gerichtliche Genehmigung benötige, oder?
    Ggf. könnte die Betreute die betr. Überweisungen natürlich auch selbst vornehmen.

    mfg

  • Der Rückkaufswert einer sog. Riesterrente ist bei der Frage mittellos/vermögend gem. § 1836 c Nr. 2 BGB i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII nicht zu berücksichtigen.
    Der Rückkaufswert anderer Versicherungen ist grundsätzlich zu berücksichtigen, jedoch dann nicht, wenn die Berücksichtigung für den Betreuten eine Härte bedeutet, weil er keine angemessene Altersversorgung mehr bilden kann, weil diese dann unterhalb des aktuellen Sozialhilfesatzes wäre.
    vgl. OLG Köln, Betreuungsmanagement 2009,162
    Palandt, § 1836c Rz. 12

    vgl. auch
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?90643-Riesterrente-Kleinbetragsrentenabfindung-Schonvermögen&p=1177930#post1177930

    https://www.juraforum.de/urteile/hessis…az-l-7-so-78-06

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