Gut, dann werd ich mal einen Beschluss machen. Danke! Kommt mir aber immer noch komisch vor.
Erhöhung des Freibetrages durch Auszug des unterhaltsberechtigten Kindes?
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Helga Fletzig -
14. Oktober 2014 um 15:24
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Die interessante Frage ist ja, ob dem TH ein Beschwerderecht zusteht, wenn du seinen Antrag zurückweist
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äh, der Treuhänder stellt einen Antrag "zugunsten" des Schuldners, sorry, das ist Unfug !
Die Abänderungsantragsbefugnis bedarf eines Rechtschutzbedürfnisses. Dieses dürfte vorliegend nicht gegeben sein.
Natürlich kann ein Gläubiger im Verfahren einen Vollstreckungsverzicht erklären. Erklärt der Verwalter / Treuhänder einen Vollstreckungsverzicht müsste das Insolvenzgericht aufsichtsrechtlich hinterfragen warum, jedoch keine Beschlüsse erlassen ! -
äh, der Treuhänder stellt einen Antrag "zugunsten" des Schuldners, sorry, das ist Unfug !
Die Abänderungsantragsbefugnis bedarf eines Rechtschutzbedürfnisses. Dieses dürfte vorliegend nicht gegeben sein.
Natürlich kann ein Gläubiger im Verfahren einen Vollstreckungsverzicht erklären. Erklärt der Verwalter / Treuhänder einen Vollstreckungsverzicht müsste das Insolvenzgericht aufsichtsrechtlich hinterfragen warum, jedoch keine Beschlüsse erlassen !Ich unterstelle einfach mal, dass ein "Antrag" des Schuldners durchaus vorliegen dürfte. In der Praxis wäre es doch nicht ungewöhnlich, dass der juristisch unkundige Schuldner beim Treuhänder vorspricht, die Änderung mitteilt und mehr oder weniger verständlich deutlich macht, dass er eine Abänderung begehrt.
Angenommen der Schuldner reicht beim Treuhänder einen schriftlichen Antrag ein und dieser leitet ihn mit befürwortender Stellungnahme ans Gericht weiter, hättest Du doch sicher keine Bedenken? Wenn der Treuhänder den mündlich gestammelten Antrag verschriftlicht und weiterleitet aber doch...? Ich sehe hier lediglich eine praxisgerechte Pragmatik, die dem Gericht die Antragsaufnahme und die Anhörung des Treuhänders erspart.
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äh, der Treuhänder stellt einen Antrag "zugunsten" des Schuldners, sorry, das ist Unfug !
Nicht zwangsläufig. Abgesehen von der hier schon von Olaf K angebrachten Deutung, dass der Treuhänder den Antrag mehr oder weniger als Bote des Schuldners stellt, bin ich vor längerer Zeit in anderem Zusammenhang sehr tief in Kommentaren darauf gestoßen, dass der Treuhänder in der WVP in gewissem Umfang auch Interessen des Schuldners zu beachten hat. Es ging nach meiner Erinnerung darum, dass er dann gegenüber dem Schuldner verpflichtet ist, nur das einzuziehen, was der Pfändung und damit der Abtretungserklärung unterliegt. Eventuell kann/muss man das also auch auf ihm zur Kenntnis gelangte tatsächliche Änderungen beziehen, die für den Schuldner günstig sind. Ich werde schauen, ob ich das noch finde.
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In der Praxis wäre es doch nicht ungewöhnlich, dass der juristisch unkundige Schuldner beim Treuhänder vorspricht, die Änderung mitteilt und mehr oder weniger verständlich deutlich macht, dass er eine Abänderung begehrt
Wenn ich bei einer Grobprüfung feststelle, dass das Anliegen des Insolvenzschuldner berechtigt sein könnte, bitte ich ihn, sich persönlich oder schriftlich an das Insolvenzgericht zu wenden.
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In der Praxis wäre es doch nicht ungewöhnlich, dass der juristisch unkundige Schuldner beim Treuhänder vorspricht, die Änderung mitteilt und mehr oder weniger verständlich deutlich macht, dass er eine Abänderung begehrt
Wenn ich bei einer Grobprüfung feststelle, dass das Anliegen des Insolvenzschuldner berechtigt sein könnte, bitte ich ihn, sich persönlich oder schriftlich an das Insolvenzgericht zu wenden.
Dazu sind aber nicht alle Schuldner in der Lage. Manchen muß man schon sehr ausführlich erläutern was sie für Möglichkeiten haben. Und bei manchen hilft auch das nichts.
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Vielen Dank für Eure Gedankengänge. Man kann es also offensichtlich mal wieder so oder so machen.
Falls sich in meiner Sache etwas Neues ergeben sollte, werde ich berichten.
Allerdings meine ich auch, dass Pfändungsschutz zu Gunsten des Schuldners nur auf Antrag des Schuldners gewährt werden kann. Ansonsten kommen irgendwann die IVs auf die Idee, auch Anträge nach § 850k Abs. 4 wegen Doppelpfändung oder wegen Fahrtkosten über 30 km zum Arbeitsplatz nach § 850f ZPO zu stellen. Und das scheint mir nicht im Sinne der ZPO zu sein.
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sehe ich ähnlich, wobei unsere Treuhänder dann die Schuldner an das Gericht verweisen. Oki, was ich auch schon mal von Amts wegen mache ist, 850c IV- Anorndung. Oder wenn entsprechender Antrag vom Treuhänder / IV kommt, mache ich, auch wenn sich der Schuldner im Rahmen der Anhörung nicht rührt, eine parallelgehende 850f Berechnung nach Aktenlage (zugunsten des Schuldners). Ja ja, ich weiß, die diesbezügliche Diskussion führen wir schon hausintern seit 15 Jahren....
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