§ 882 d ZPO "Rechtsmittelverzicht"

  • Folgender Sachverhalt: Der Gerichtsvollzieher nimmt dem Sch. die VA ab, der Schuldner erklärt nach Rechtsmittelbelehrung zu Protokoll, "er verzichte auf die 2-wöchige Wartefrist zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis".

    Dementsprechend wurde die Anordnung vor Ablauf der Frist des § 882 d Abs. 1 Satz 3 ZPO dem zentralen Vollstreckungsgericht übersandt.


    Für mich stellt sich die Frage, ob diese Erklärung des Schuldners überhaupt einen wirksamen Verzicht auf den Widerspruch darstellt und wenn ja, ob das überhaupt möglich ist. D
    Denke nicht, dass das so geht und diese Wartezeit von 2 Wochen durch den Gerichtsvollzieher bis zur Übermittlung der Anordnung einzuhalten ist, allerdings habe ich dazu auch nix gefunden.

    Wer kann helfen ?

  • Die Kommentierung mag das anders sehen: Harnacke/Bungardt DGVZ 2013, 1, 11.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Warum sollte der vom Gerichtsvollzieher aufgenommene Rechtsmittelverzicht nicht möglich sein?
    Ich hätte keinesfalls was dagegen.

  • Folgender Sachverhalt: Der Gerichtsvollzieher nimmt dem Sch. die VA ab, der Schuldner erklärt nach Rechtsmittelbelehrung zu Protokoll, "er verzichte auf die 2-wöchige Wartefrist zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis".

    Dementsprechend wurde die Anordnung vor Ablauf der Frist des § 882 d Abs. 1 Satz 3 ZPO dem zentralen Vollstreckungsgericht übersandt.


    Für mich stellt sich die Frage, ob diese Erklärung des Schuldners überhaupt einen wirksamen Verzicht auf den Widerspruch darstellt und wenn ja, ob das überhaupt möglich ist. D
    Denke nicht, dass das so geht und diese Wartezeit von 2 Wochen durch den Gerichtsvollzieher bis zur Übermittlung der Anordnung einzuhalten ist, allerdings habe ich dazu auch nix gefunden.

    Wer kann helfen ?

    Für mich stellt sich die Frage, anlässlich wessen das dich interessieren könnte ...

    Was hat der eine geschilderte Verzicht hinsichtlich der Übermittlungsfrist mit dem anderen Widerspruchsrecht zu tun, auf das jedenfalls offenbar nicht verzichtet wurde.

    :confused:

  • Ich mache neuerdings u.a. die Widersprüche gegen die Eintragungsanordnungen in M-Sachen.

    Der Schuldnerin wurde die Vermögensauskunft abgenommen.

    Hiergegen legt sie Widerspruch ein. Auf Nachfrage teilt sie mit, dass sie eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen hätte.

    Aus dem Protokoll des GHV ergibt sich folgender Satz, der mich stutzen lässt:

    Die Schuldnerin erklärte, sie verzichte auf die Geltendmachung des Rechtsbehelfs gem. § 882d ZPO und auf die Einhaltung der Rechtsbehelfsfrist.

    Kann Sie nun überhaupt noch wirksam Widerspruch einlegen? :confused:

  • Der Rechtsmittelverzicht kann nach § 313a Abs. 3 ZPO vor der Verkündung des Urteils in der mündlichen Verhandlung, im Übrigen schriftlich, aber nicht vorab abstrakt ohne Bezug auf eine bestimmte Entscheidung erklärt werden.

    Ist die Eintragungsanordnung eine Entscheidung im Sinne von § 313 a ZPO? Ich denke nein.
    M.E. kann der Schuldner auf die für seinen Schutz im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten nicht verzichten.

  • @ Anigi:

    Der Sachverhalt ist etwas unklar.

    Nach deiner Schilderung hat die Schuldnerin die Vermögensauskunft abgegeben und widerspricht nun dagegen? Du meinst bestimmt, dass ein Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung erfolgte, oder? :gruebel:

    Weshalb soll denn die Schuldnerin überhaupt im Schuldnerverzeichnis eingetragen werden? Der häufigste Fall (Nichtabgabe der VA) liegt ja schon einmal nicht vor.

    Dass der GVZ den Schuldner einen Verzicht auf den Widerspruch nach § 882d ZPO unterschreiben lässt, habe ich noch nie gesehen.
    Ich halte das Vorgehen des GVZ nicht für angemessen und den Verzicht im Zweifel für nicht wirksam vgl. Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, ZPO § 882d Rn. 5, beck-online:

    Zitat

    Der Schuldner kann auf den Rechtsbehelf des Widerspruchs verzichten. Für die Entgegennahme der Verzichtserklärung ist ausschließlich das Vollstreckungsgericht und nicht der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Vermögensauskunft zuständig.

    In der genannten Kommentierung finden sich weitere Fundstellen in der Fußnote.

  • Dass der GVZ den Schuldner einen Verzicht auf den Widerspruch nach § 882d ZPO unterschreiben lässt, habe ich noch nie gesehen. Ich halte das Vorgehen des GVZ nicht für angemessen und den Verzicht im Zweifel für nicht wirksam

    Naja, Charme hat das schon, der Schuldner muß das ja nicht unterschreiben. Aber es dürfte wohl an dem schon angesprochenen falschen Adressaten hängen.

    Man könnte allenfalls noch diskutieren, ob durch die Abgabe der Erklärung im Rahmen der Vollstreckungshandlung des GV eine Hinausgabe der Erklärung "in den Rechtsverkehr", mithin an die dafür bestimmte Stelle, liegen könnte. Aber im Zweifel würde ich von einem wirksamen Widerspruch ausgehen.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich sehe hier auch einen wirksam eingelegten Widerspruch.

    Natürlich hätte das Charme, wenn die Gerichtsvollzieher so ihre Verfahren schneller durchbrächten. Aber durch formelhafte Rechtsbehelfsverzichte im gesamten Massengeschäft ist die Gefahr einfach zu groß, dass Schuldner überrumpelt werden, arglos ihre Unterschrift unter die ganzen "Formalien" setzen und dann um ihre Widerspruchsrechte gebracht werden. Das kann es ja so auch nicht sein. Auch wenn die meisten Widersprüche nicht durchgehen, aber die Gefahr wäre zu groß, dass das Kind mit dem Bade ausgeschüttet würde, da manche Widersprüche eben doch begründet sind.

    Insofern ist es schon gut, etwaige Verzichtserklärungen gegenüber dem Vollstreckungsgericht abgeben zu müssen, das ist für die meisten Schuldner dann noch einmal eine gewisse Warnschwelle.

  • Der Schuldner kann durch Erklärung gegenüber dem Vollstreckungsgericht auf den Widerspruch verzichten. Der Gerichtsvollzieher ist nicht der richtige Adressat der Verzichtserklärung
    (MüKoZPO/Dörndorfer, 6. Aufl. 2020, ZPO § 882d Rn. 1)

    Thomas/Putzo/Seiler Rn. 2; Wasserl DGVZ 2013, 85; Mroß DGVZ 2012, 169;
    aA Harnacke/Bungardt DGVZ 2013, 1.

    (MüKoZPO/Dörndorfer, 6. Aufl. 2020, ZPO § 882d)

    Fall 44:

    Die Gerichtsvollzieherin hat dem Schuldner die auf § 882 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO gestützte Eintragungsanordnung im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft mündlich bekannt gemacht. Nach Belehrung über das Rechtsmittel des befristeten Widerspruchs und das Recht, die einstweilige Aussetzung der Eintragung zu beantragen, erklärt der Schuldner, dass er auf diese Rechtsbehelfe verzichte. Kann die Eintragungsanordnung jetzt ohne Einhaltung der Zweiwochenfrist dem Zentralen Vollstreckungsgericht übermittelt werden?

    Das Widerspruchsrecht ist allein zugunsten des Schuldners in das Gesetz aufgenommen. Während der Frist soll der Schuldner die Gelegenheit haben, die Eintragung durch Befriedigung des Gläubigers oder Ratenzahlungsvereinbarung gemäß § 802 b ZPO abzuwenden oder ein Rechtsmittel mit Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung einzulegen. Jeder Betroffene kann auf Rechtsmittel verzichten, also auch der Schuldner auf den Widerspruch. Die Frist läuft dann nicht, so dass die Eintragungsanordnung sofort ohne Einhaltung der Frist durch Übersendung an das Zentrale Vollstreckungsgericht vollzogen werden kann. Die Bekanntmachung der Eintragungsanordnung, die Belehrung über den Widerspruch und das Recht, die einstweilige Aussetzung der Vollziehung der Eintragung zu beantragen, und der Verzicht auf beide Rechte muss zum späteren Nachweis im Protokoll aufgenommen werden.

    (DGVZ 2013, 1, beck-online)

  • Ich sehe hier auch einen wirksam eingelegten Widerspruch.

    Natürlich hätte das Charme, wenn die Gerichtsvollzieher so ihre Verfahren schneller durchbrächten. Aber durch formelhafte Rechtsbehelfsverzichte im gesamten Massengeschäft ist die Gefahr einfach zu groß, dass Schuldner überrumpelt werden, arglos ihre Unterschrift unter die ganzen "Formalien" setzen und dann um ihre Widerspruchsrechte gebracht werden. Das kann es ja so auch nicht sein. Auch wenn die meisten Widersprüche nicht durchgehen, aber die Gefahr wäre zu groß, dass das Kind mit dem Bade ausgeschüttet würde, da manche Widersprüche eben doch begründet sind.

    Insofern ist es schon gut, etwaige Verzichtserklärungen gegenüber dem Vollstreckungsgericht abgeben zu müssen, das ist für die meisten Schuldner dann noch einmal eine gewisse Warnschwelle.


    Das sehe ich genauso.

    Unabhängig davon, ob der Gerichtsvollzieher der richtige Adressat eines Verzichts auf den Widerspruch ist, stellt sich die Frage, ob der Gerichtsvollzieher vor der Protokollierung des Verzichts überhaupt ordnungsgemäß belehrt hat.

    Bereits die Nichtangabe der Anschrift des zuständigen Vollstreckungsgerichts in der Rechtsmittelbelehrung kann das in Frage stellen, vgl. LG Karlsruhe, Beschluss vom 27. August 2014 – 5 T 66/14 –, juris

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