Belastungsvollmacht unter Voraussetzung

  • Ich habe eine Belastungsvollmacht vorliegen, in welcher es u. a. heißt:
    "Voraussetzung dieser Bevollmächtigung ist jedoch, dass..." und dann werden verschiedene Punkte aufgeführt. Am Ende steht dann "Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gegenüber dem Grundbuchamt nicht nachzuweisen".

    Nun liegt mir die Grundschuldbestellungsurkunde vor, in welcher die Voraussetzungen nicht alle enthalten sind.
    Muss ich das beanstanden oder ist es tatsächlich durch das GBA nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen eingehalten wurden:gruebel:???

    Vielen Dank für die Meinungen/Antworten!

  • Ich habe eine Belastungsvollmacht vorliegen, in welcher es u. a. heißt:
    "Voraussetzung dieser Bevollmächtigung ist jedoch, dass..." und dann werden verschiedene Punkte aufgeführt. Am Ende steht dann "Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gegenüber dem Grundbuchamt nicht nachzuweisen".

    Nun liegt mir die Grundschuldbestellungsurkunde vor, in welcher die Voraussetzungen nicht alle enthalten sind.
    Muss ich das beanstanden oder ist es tatsächlich durch das GBA nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen eingehalten wurden:gruebel:???

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    Müßte man wohl beanstanden (Vollmachtsnachweis fehlt).
    Richtigerweise würde (1) die Vollmacht auf Verwendung vor einem bestimmten Notar beschränkt, und (2) dieser Notar angewiesen, die Urkunde dem GBA nur vorzulegen (und Ausfertigungen nur zu erteilen), wenn ihm die Voraussetzungen nachgewiesen sind, "was dem Grundbuchamt nicht nachzuweisen ist".

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  • Sind die Einschränkungen bzw. Voraussetzungen denn überhaupt derart gestaltet, dass sie in der Grundschuldbestellungsurkunde nachzulesen sein müssen?

    Ich kenne dieses Konstrukt oft mit bestimmten Einschränkungen der schuldrechtlichen Sicherungsabrede. Da diese aber im Regelfall nicht in der Bewilligung enthalten ist, halte ich mich an die eingeschränkte Prüfkompetenz.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Voraussetzungen kann ich teilweise einfach in der Bestellungsurkunde nachprüfen (z. B. deutsches Kreditinstitut etc.), zum Teil finde ich die Vereinbarungen in der Bestellungsurkunde nahezu wörtlich wieder. Es handelt sich m. E. um Bestimmungen zur Sicherungsabrede.
    Ich kann lediglich einen Teil der Voraussetzungen in der Bestellungsurkunde nicht ausmachen ("dass die Grundpfandrechtsbestellung alle Kredite zur Finanzierung von Investitionen auf das Vertragsgrundstück sichert"). Diese Voraussetzung kann ich ja auch schlecht anhand der Grundschuldbestellungsurkunde prüfen; es wurde darin auch keine Erklärungen hierzu abgegeben.
    Deshalb frage ich mich, ob ich es überhaupt prüfen muss und demzufolge beanstanden müsste?

  • Das ist m.E. vom GBA dank der ausgesprochenen Befreiung nicht zu prüfen.

    Ulf

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  • ("dass die Grundpfandrechtsbestellung alle Kredite zur Finanzierung von Investitionen auf das Vertragsgrundstück sichert").


    Soll das "allein" heißten?

    I.Ü. hört sich das nicht mehr nach einer Bedingung an ("Die Vollmacht gilt nur, wenn..."). Wie lautet denn der genaue Wortlaut der Belastungsvollmacht?

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  • Ich bin immer dankbar, wenn ich diesen Satz
    "Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gegenüber dem Grundbuchamt nicht nachzuweisen".
    in der Vollmachtserteilung (KV) finde. Dann muss ich das, was als Einschränktung aufgeführt ist, nicht prüfen. Es ist Innenverhältnis.

  • Streng genommen ist das nicht sauber gearbeitet.

    Was das Grundbuchamt zu prüfen hat oder nicht, entscheiden nicht die Beteiligten.

    Richtig wäre, davon zu sprechen, dass die Vollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt ist. Weshalb werden immer deutungsfähige Formulierungen benutzt, wenn es so einfach wäre, eindeutige zu verwenden?

  • Richtig wäre, davon zu sprechen, dass die Vollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt ist. Weshalb werden immer deutungsfähige Formulierungen benutzt, wenn es so einfach wäre, eindeutige zu verwenden?


    Ja, das stimmt natürlich.

    Ändert im vorliegenden Fall aber nichts daran, dass die Einschränkungen nur im Innenverhältnis gelten und daher nicht zu prüfen sind.

    Zu beanstanden wäre in einem vergleichbaren Fall daher nur, wenn das GBA anhand der vorliegenden Unterlagen genau erkennen kann, dass die Einschränkungen nicht eingehalten wurden.

    Ulf

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  • Danke schön für die brauchbaren Meinungen. Ich denke jetzt auch, dass das Problem ja vorliegend ist, dass nicht eindeutig und bestimmt genug in der Belastungsvollmacht gearbeitet wurde. Wie so oft...:mad: Werde noch mal eine Nacht drüber schlafen...

  • Ich habe hier eine Belastungsvollmacht, die beschränkt ist auf deutsche Kreditinstitute und deutsche Bausparkassen.

    Die Grundschuld soll eingetragen werden für einen großen Lebensversicherungsverein a.G. aus Koblenz.

    Ist dieser von der Vollmacht gedeckt?

  • Ich habe hier eine Belastungsvollmacht, die beschränkt ist auf deutsche Kreditinstitute und deutsche Bausparkassen.

    Die Grundschuld soll eingetragen werden für einen großen Lebensversicherungsverein a.G. aus Koblenz.

    Ist dieser von der Vollmacht gedeckt?


    Nein.
    Daher ja auch üblicherweise "Kredit- und Versicherungsinstitute", zumal "Bausparkasse" ein Unterfall von "Kreditinstitut" ist.

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  • Hallo zusammen,

    ich habe auch ein Problem mit einer Belastungsvollmacht.

    Die Vollmacht lautet wie folgt: "Der Verkäufer ist mit einer Belastung des Kaufgegenstandes vor Eigentumsumschreibung auf den Käufer einverstanden unter der Voraussetzung, dass die Grundpfandrechte der Finanzierung des Kaufpreises dienen. ...beliebige Höhe ..."

    Nun wurden zwei Grundschulden beurkundet. Die 1. ist doppelt so hoch wie der Kaufpreis und die 2. sogar zehnmal so hoch.

    Denkt ihr, dass die Vollmacht greifen kann?

    Vielen Dank.

  • Wie ist denn die Vollmacht gefasst? Im Außenverhältnis unbeschränkt? Oder sind Bedingungen z.B. zur Verwendung des Darlehns enthalten?

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • "Die Bedingungen die nachfolgend aufgeführt sind, gelten nur im Innenverhältnis und sind vom GBA nicht zu prüfen:

    ... Im Außenverhältnis ist die Vollmacht unbeschränkt."

    Dieser Passus

    "Der Verkäufer ist mit einer Belastung des Kaufgegenstandes vor Eigentumsumschreibung auf den Käufer einverstanden unter der Voraussetzung, dass die Grundpfandrechte der Finanzierung des Kaufpreises dienen. ...beliebige Höhe ..."

    steht jedoch ganz am Anfang.

  • Die Vollmacht gilt nach außen ausdrücklich uneingeschränkt; das GBA soll die Verwendung des Darlehns nicht prüfen. Daher m.E. kein Grund für eine Beanstandung.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Da würd ich mich gern mal mit einer ähnlichen Frage dranhängen:

    Die mir vorliegende Belastungsvollmacht ist an verschiedene Bedingungen geknüpft, z.B. "Die Vollmacht gilt nur, wenn die o.g. Bestimmungen in der Grundschuldbestellungsurkunde wiedergegeben werden."
    Weiter unten im Text steht dann: "Die Voraussetzungen für den Gebrauch der Vollmacht sind dem Grundbuchamt unter Befreiung von der Prüfungspflicht in keinem Falle nachzuweisen."

    Ich bin mir nicht ganz sicher, ob das bedeuten soll, dass die Vollmacht im Außenverhältnis bzw. im Verhältnis zum GBA unbeschränkt ist.
    Mich irritiert die Formulierung "Voraussetzungen für den Gebrauch der Vollmacht"... Ist die o.g. Bedingung eine Voraussetzung für den Gebrauch der Vollmacht?

    Falls niemand meine Irritation nachvollziehen kann, schreibt mir einfach, dass ich die Voraussetzungen nicht zu prüfen brauche und ich bin happy ;)

  • Bei der Formulierung bin ich als GBA (fein;)) raus.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Guten Morgen,

    ich habe zum 1. Mal so einen Fall hier vorliegen:

    Notar A beurkundet Kaufvertrag. Darin enthalten ist eine Finanzierungsvollmacht. Am Ende steht:

    Die Vollmacht ist nach außen unbeschränkt. Von der Vollmacht kann vor jedem Notar Gebrauch gemacht werden, Wird von der Vollmacht nicht vor dem beurkundenden Notar Gebrauch gemacht, ist der beurkundende Notar mit dem Vollzug der Grundschuld zu beauftragen.

    Die Grundschuld wurde von Notar B beurkundet und dieser reicht auch den Antrag zum Vollzug nach § 15 GBO ein.

    Muss ich das jetzt beanstanden, da nicht Notar A den Antrag gestellt hat?

    Ich finde das irgendwie - seltsam... :idee:

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