Dienstbarkeit Ausgleichsfläche Bestimmtheitsgrundsatz

  • Inhalt der Bewilligung (anlässlich Kaufvertrags):

    "Das Grundstück ist im Bebauungsplan der Gemeinde X unter Nr. ... als ökologische Ausgleichsfläche festgesetzt. U.a. sind von Seiten der Gemeinde entsprechend dem Bebauungsplan die folgenden Maßnahmen vorgesehen...:
    1) Anpflanzung von Gehölzgruppen und Schaffung von linearen Brachestreifen
    2) Anlegen von Feuchtflächen oder flachen Tümpeln.
    Zur Sicherung der Ausgleichsfläche bewilligt der Erwerber ... zugunsten der Gemeinde X an Flst. ... die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit mit folgendem Inhalt:

    Der Erwerber duldet für sich und seine Rechtsnachfolger auf Dauer die künftige Nutzung als Ausgleichsfläche. Er verpflichtet sich ferner, alle Nutzungen zu unterlassen, welche dem Entwicklungsziel der Ausgleichsflächen entgegenstehen, wie z.B. auf der Ausgleichsfläche bauliche Anlagen zu errichten oder diese Fläche als gewerblichen Lagerplatz oder als Abstellfläche zu nutzen. Die zukünftig hergestellte Ausgleichsfläche ist in ihrer dann hergestellten Form so zu erhalten. Der Erwerber übernimmt somit zukünftig in Absprache mit der Gemeinde nach der erstmaligen Herstellung der Ausgleichsfläche und Erreichen des Entwicklungsziels die weitere Pflege der Ausgleichsfläche auf eigene Kosten."

    Nach Beanstandung, dass der Inhalt nicht ausreichend bestimmt sei (Umfang des Rechts ist nicht objektiv bestimmbar, denkbar wäre die Aufzählung der verbotenen oder der erlaubten Nutzungen) + Kostentragung der Pflege nicht Inhalt einer Dienstbarkeit sein können, habe ich folgenden Entwurf eines Nachtrags vorab erhalten:

    "Der Inhalt der Dienstbarkeit wird dahingehend präzisiert, dass der Verpflichtete zum einen die von der Gemeinde eingerichtete Oberflächengestaltung als Ausgleichsfläche auf Dauer duldet und nicht verändert, sowie zum anderen auch keine der Nutzung als Ausgleichsfläche widersprechende Nutzungsänderung, insbesondere durch Bebauung oder Nutzung als Lagerfläche vornimmt. Die Art der Gestaltung durch die Gemeinde X nimmt diese selbst nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des einschlägigen Bebauungsplans vor. Eine nähere Beschreibung ist daher nicht veranlasst. Die in der Vorurkunde getroffenen Kostenregelung ist nach § 1021 BGB als Regelung der Unterhaltung einer Anlage zu werten."

    Ist das jetzt ausreichend bestimmt???

    § 1021 BGB kann man wohl akzeptieren, wenn man Gehölzgruppen, Tümpel usw. als "Anlage" sieht...

  • Ich schieb`s nochmal hoch...

    Ein neuer Entwurf ergänzt die Urkunde dahingehend, dass "dem Eigentümer nur die Nutzung des Löschwasserteichs lt. Lageplan verbleibt".

    Ausreichend bestimmt???

  • Bestimmt aber kein Inhalt einer Dienstbarkeit, Ausschluss aller Nutzungen bis auf eine geht nicht.


    Sollen sich entscheiden wie das Ding aussehen soll und den Plan vom Gärtner in die Bewilligung packen, dann geht's auch mit der ersten Variante.

  • Oder: Grziwotz, Die Sicherung von naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen, KommJur 2008, 288 ff (offenbar samt Muster für Dienstbarkeit und Reallast). Bei Beck-Online. Gehört bei uns aber nicht zum Abo. Sonst möglicherweise bei der Bibliothek des OLG. Oder bei der Gemeinde.

  • Hallo,

    ich habe eine ähnliche Dienstbarkeit zur Eintragung vorliegen.
    Es heißt, dass als ökologischer Ausgleich für den Neubau eines Radweges Bäume gepflanzt wurden und der übrige Teil der Fläche als Sukzessionsfläche angelegt wurde. Die Maßnahme wird wie folgt beschrieben: Die Unterhaltung beinhaltet die Pflege und den Ersatz von Bäumen, die Erhaltung der Sukzessionsfläche sowie die Pflege und den späteren Rückbau eines Zaunes.
    Die Ausgleichfläche ist dauerhaft und ausschließlich für ökologischen Ausgleich zu nutzen.

    Zur Sicherung dieses Anspruchs wird nun eine bpD bewilligt und beantragt. Sind das nicht eher Inhalte einer Reallast? Es handelt sich mE nach ausschließlich um positives Tun.

    Wie seht ihr das? :)

  • Vielleicht bin ich heute nicht auf der Höhe, aber ich hänge:

    Es soll eine bpD eingetragen werden wonach eine Stiftung für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen das Grundstück auf einer Teilfläche für Maßnahmen "gemäß Anlage A" nutzen darf.
    Dem Eigentümer ist eine andere als die in "Anlage B" beschriebene Nutzung verboten.
    So weit, so gut.
    Nutzung gemäß Anlage A ist die Nutzung als Extensivacker.
    Anlage B besagt, dass es dem Eigentümer nicht gestattet ist, die Teilfläche anders zu nutzen als in Form von Extensivacker.

    Das müsste doch gehen, oder? :gruebel:

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ja, denke ich auch.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Sehe ich auch so. "Extensiv" ist vielleicht kein normativer (nicht nachgelesen), aber ein in der Landwirtschaft gängiger Begriff und bedeutet im Wesentlichen einen Verzicht auf Unkrautbekämpfungsmassnahmen und beschränkte Düngung. Details muss ggf. der Prozessrichter klären. Wie sonst in solchen Fällen auch. Die negative Formulierung ("nichts, bis auf ...") ist ebenfalls zulässig. Ist in Bezug auf das Betreiben irgendeines Heimes auch entschieden worden.

  • Ich hänge mich mit einem ähnlichen Fall hier dran, bisher habe ich noch keine Lösung gefunden, insbesondere der Aufsatz von Grziwotz hilft mir nicht wirklich.

    Eingetragen werden sollen eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für den Betreiber einer Windkraftanlage, eine Vormerkung für den Betreiber (als Versprechensempfänger wegen der finanzierenden Bank...) und eine solche, ebenfalls für den Betreiber (als Versprechensempfänger wegen zukünftiger Betreiber...). Die Vormerkungen sollen - wie üblich - den Anspruch auf Bestellung weiterer Dienstbarkeiten sichern.

    Es geht jedoch nicht um die Windkraftanlage als solche, sondern um die "Duldung von Ausgleichsmaßnehmen entsprechend der Vorgaben der zuständigen Genehmigungsbehörde" nebst Betretungsrecht und Verzicht auf Bebauung.

    Ich frage ich, ob die Formulierung konkret genug ist?! Ich denke schon, da sie zumindest bestimmbar ist, wenn man sich die Vorgaben der Genehmigungsbehörde ansieht. Und ein gesetzlicher Inhalt, der nicht dinglich gesichert werden könnte, wird m. E. auch nicht wiedergegeben.

    Demnach würde ich die Dienstbarkeit und die beiden Vormerkungen eintragen. Ist das richtig?
    Achso: Dienstbarkeiten für Windräder etc. lasten auf dem Grundstück übrigens nicht...:gruebel:

  • Ich hänge mich mit einem ähnlichen Fall hier dran, bisher habe ich noch keine Lösung gefunden, insbesondere der Aufsatz von Grziwotz hilft mir nicht wirklich.

    Eingetragen werden sollen eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für den Betreiber einer Windkraftanlage, eine Vormerkung für den Betreiber (als Versprechensempfänger wegen der finanzierenden Bank...) und eine solche, ebenfalls für den Betreiber (als Versprechensempfänger wegen zukünftiger Betreiber...). Die Vormerkungen sollen - wie üblich - den Anspruch auf Bestellung weiterer Dienstbarkeiten sichern.

    Es geht jedoch nicht um die Windkraftanlage als solche, sondern um die "Duldung von Ausgleichsmaßnehmen entsprechend der Vorgaben der zuständigen Genehmigungsbehörde" nebst Betretungsrecht und Verzicht auf Bebauung.

    Ich frage ich, ob die Formulierung konkret genug ist?! Ich denke schon, da sie zumindest bestimmbar ist, wenn man sich die Vorgaben der Genehmigungsbehörde ansieht. Und ein gesetzlicher Inhalt, der nicht dinglich gesichert werden könnte, wird m. E. auch nicht wiedergegeben.

    Demnach würde ich die Dienstbarkeit und die beiden Vormerkungen eintragen. Ist das richtig?
    Achso: Dienstbarkeiten für Windräder etc. lasten auf dem Grundstück übrigens nicht...:gruebel:

    Sind die Vorgaben denn in Gesetzes- oder Verordnungsform gegossen oder als Anlage beigefügt? Wenn nichts davon, wäre es m.E. unbestimmbar und daher nicht einzutragen.

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