Fall:
Eigentümer A ist zu 2/3 befreiter Vorerbe, Nacherben sind seine aus der Ehe mit X geborenen Kinder (ohne genauere Bestimmung). Nacherbenvermerk ist soeingetragen.
Es soll nun eingetragen werden eine Grundschuld mit dem Vermerk, dass diese den Nacherben gegenüber wirksam ist.
A und X haben die Bewilligungen entsprechend erklärt, nicht jedoch auch im Namen der Nacherben.
Es dürfte hier doch erstmal eine nicht zustimmungspflichtige Verfügung (Grundschuldbestellung) des befreiten Vorerben vorliegen, oder?
Dann müsste aber die Eintragung der Grundschuld von Gesetzes wegen den Nacherben gegenüber wirksam sein, so dass es des Wirksamkeitsvermerks gar nicht bedürfte?
Anderenfalls würde mir wohl die Zustimmung zur Eintragung des Vermerks durch die Nacherben fehlen...