Widerspruch gegen ZV-Vermerk?

  • Hallo,
    ich habe hier glaub ich mal wieder einen etwas verwirrten RA...
    Zumindest macht auf mich der Antrag keinen sinnvollen Eindruck, aber dazu hätte ich gern eure Meinung.

    Ich habe auf Ersuchen des Gerichts den Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen.

    Jetzt kommt das Schreiben vom Eigentümer- RA, dass er Widerspruch gegen die Eintragung erhebt.
    Denn:
    Der Beschluss war noch nicht rechtskräftig und mittlerweile hat er auch bei Gericht Einstellungsantrag eingereicht.
    Die Eintragung erfolgte zu früh und ist deshalb wieder zu löschen... :gruebel:

    Macht für mich ehrlich gesagt gar keinen Sinn, weiß jetzt aber auch nicht recht damit umzugehen...
    Ich hatte ja ein ordnungsgemäßes Ersuchen vorliegen. Von demher ist meine Eintragung völlig in Ordnung.
    Was der Eigentümer bei Gericht für Anträge stellt oder Beschwerde einlegt odersich auf den Kopf stellt und mit den Füßen wackelt, ist mir als Grundbuchamt doch egal.... oder?
    Für mich zählt das Ersuchen. Punkt.

    Was mach ich jetzt mit der Beschwerde? Nicht abhelfen und vorlegen?
    Was würdet ihr inhaltlich dazu schreiben?


  • Macht für mich ehrlich gesagt gar keinen Sinn, weiß jetzt aber auch nicht recht damit umzugehen...
    Ich hatte ja ein ordnungsgemäßes Ersuchen vorliegen. Von demher ist meine Eintragung völlig in Ordnung.
    Was der Eigentümer bei Gericht für Anträge stellt oder Beschwerde einlegt odersich auf den Kopf stellt und mit den Füßen wackelt, ist mir als Grundbuchamt doch egal.... oder?
    Für mich zählt das Ersuchen. Punkt.

    So ist es.
    Ich denke auch, der Herr RA hat offensichtlich wenig Ahnung vom Vollstreckungs- und Grundbuchrecht.
    Ob er Einstellungsantrag beim Versteigerungsgericht einreicht oder was auch immer kann dir als GBA getrost egal sein.

    Entweder du weist ihn nochmal auf den "Blödsinn" hin und fragst, ob er an seinem Schreiben festhält. Falls ja legst du das Schreiben als Beschwerde gegen die Eintragung gem. § 71 Abs. 1 GBO aus, hilfst nicht ab und legst vor (s. Schöner/Stöber, 14. Aufl., Rn. 1631).

  • Ich würde vor der OLG-Vorlage noch ein Aufklärungsschreiben machen. Bleibt es trotzdem beim RM, dann Vorlage.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich habe den Fall, dass sich eine Miterbin gegen jegliche Eintragung im Grundbuch beschwert.

    Die Grundakte liegt bereits seit über einem Jahr beim OLG, weil sich die Miterbin gegen die erfolgte Grundbuchberichtigung beschwert hat.

    Nun wurde der Zwangsversteigerungsvermerk, aufgrund Ersuchen der K-Abtlg., vom Beamten des mittleren Dienstes eingetragen.
    Die Miterbin beschwert sich gegen die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks sowie gegen die bereits 2009 erfolgte Löschung des Hofvermerks.

    Gem. 71 II GBO ist die Beschwerde gegen eine Eintragung unzulässig. Muss ich trotzdem eine Nichtabhilfeentscheidung machen und die Sache dem OLG zur weiteren Entscheidung vorlegen?
    Muss der Beamte, der den Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen hat, zunächst erklären, dass er nicht abhilft? Bekomme ich die Akte dann zur weiteren Entscheidung vorgelegt?

    Es wäre super wenn ihr mir weiterhelfen könntet, wie ich korrekt vorgehe.

  • Jeweils Nichtabhilfe und hochgeben.

    Das Ding ist ganz offensichtlich als "Beschwerde" bezeichnet, dann geht das Ding auch hoch.
    Über die Zulässigkeit einer Beschwerde entscheidet allein das Beschwerdegericht.

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