altes oder neues Recht?

  • Das ist mir schon klar. Aber offenbar wird hier ja auf den RSB-Antrag abgestellt (wann der eingegangen ist). Aber nach den Übergangsvorschriften ist doch der (erste wirksame??) Insolvenzeröffnungsantrag maßgebend. Oder eben nicht?

    Jedenfalls hatte ich mir das in meiner kleinen heilen Welt so vorgestellt.

    Wo steht denn, dass es der erste sein muss?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Das steht natürlich nirgendwo so explizit. Ich hatte die Rechtsprechung zum Anfechtungsrecht einfach übertragen. Und das wäre für mich auch irgendwie logischer, als jetzt den Eigenantrag zu Grunde zu legen.

    In den Übergangsvorschriften steht, dass die alten Vorschriften auf Insolvenzverfahren, die vor dem Stichtag beantragt werden, anzuwenden seien. Und das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn XYZ wurde nun mal vor dem Stichtag beantragt - wenn auch vom Gläubiger. Da steht nicht, dass der Eigenantrag maßgeblich ist. Und schon gar nicht steht da, dass der RSB-Antrag entscheidend sein soll.

    Ich bin der Auffassung, dass die Überleitungsvorschriften da klar sind und es da wenig Auslegungsspielraum gibt. Ein Insolvenzantrag ist auch der vom Gläubiger.

    Überzeugend ist das Argument von Frind jedenfalls nicht für mich kleines Licht.

  • Vielen Dank für Eure Beiträge!
    Ich habe jetzt den Richter um Überprüfung gebeten.
    Schließlich ist ER für die Eröffnung und Verbindung der Verfahren zuständig...

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