Rechtsnachfolge für Endurteil ohne vollstreckungsfähigen Inhalt ?

  • ich brauche eure Hilfe bei folgendem Problem:

    Es ist ein Klage abweisendes Endurteil in einem Zivilverfahren erlassen worden. Dem Kläger sind die Kosten auferlegt worden. Kurze Zeit später ist gegen den Beklagten die Insolvenz eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter hat nunmehr die Feststellung der Rechtsnachfolge auf ihn beantragt, damit er im Nachhinein die Kostenfestsetzung als Kostenberechtigter betreiben kann. Die Voraussetzungen für die Rechtsnachfolge liegen vor und die Nachweise wurden unter Beachtung der Formvorschriften vorgelegt. Die Rechtsnachfolge könnte festgestellt werden, aber:
    Nach BGH-Beschluss vom 13.04.2010 - VIII ZB 69/09 - erfolgt die Umschreibung derart, dass ihm eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt wird. Hier gibt es aber im Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Eine vollstreckbare Ausfertigung würde normalerweise nicht erteilt werden.
    Und nun?
    Das Problem habe ich schon mit anderen Rechtspflegerin diskutiert, auf eine gangbare Lösung sind wir nicht gekommen. Habt ihr eine Idee/ hattet ihr so einen Fall schon einmal? Wenn ja was habt ihr veranlasst?

  • Ich glaube nicht, dass die §§ 240, 250 ZPO greifen. Das Zivilverfahren war bereits beendet, als die Insolvenz eröffnet wurde. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist noch nicht beantragt.
    Für die Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel gelten m.E. die Bestimmungen auch nicht, da es grundsätzlich gesehen nur eine Vollstreckungs vorbereitende Maßnahme ist.

  • Anscheinend unterscheiden sich unsere Auffassungen davon, was ein vollstreckungsfähiger Inhalt ist. Nach dem, was man als Richter lernt, ist auch eine KGE wie "die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger" vollstreckungsfähig. Bei entsprechend hoher Kostenlast muss man ja sogar eine Sicherheitsleistung für die Vollstreckung dieser Kosten nach 709 ZPO festsetzen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Mein Hinterkopf sagt mir: Wenn der KFB beantragt und dann erlassen wird, die Rechtsnachfolgeklausel für den KFB an den Insoverwalter erteilen. Eine Rechtsnachfolgeklausel für das Urteil wäre wohl überflüssig.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Ok, beim 2. Gedanken zu diesem Thema bin ich doch der Meinung dass (zumindest sofern die RNF vor Beginn des Kostenfestsetzungsverfahren eingetreten ist) eine RNF-Klausel für das Urteil als Grundlage des KFB erteilt werden müsste (vgl. u.a. BGH FamRZ 2010, 1160).

  • Ja, die Rechtsnachfolge ist nach dem Erlass des Urteils eingetreten. Der Kostenfestsetzungsantrag wurde noch nicht gestellt. Der zeitliche Rahmen passt.

    Also würdet ihr eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen. Dann aber nur eingeschränkt auf die Ziffer des Urteils mit der KGE?
    Die Idee hatte ich anfänglich. Meine Kollegen haben davon abgeraten wegen es fehlenden vollstreckbaren Inhalts. Sie waren sogar alle einer Meinung, dass das beschriebene Urteil einen solchen Inhalt nicht hat.

  • Die Kostengrundentscheidung im klageabweisenden Urteil stellt doch einen "zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel" im Sinne des § 103 Abs. 1 ZPO dar. Ansonsten dürfte doch nie ein KFB ergehen...

    Im Urteil müsste ja auch stehen, dass das Urteil (gegen Sicherheitsleistung vorläufig) vollstreckbar ist. Dann aber eben nur für den Beklagten hinsichtlich der Kostenfolge.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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