Hallo!
Ich hatte PKH für eine Räumungsgläubigerin bewilligt. GVZ hat die Schuldnerin geräumt und mit eine Mitteilung über die Kosten geschickt.
Jetzt - nach 1 Jahr - habe ich die PKH aufgehoben, weil die Gläubigerin nun (da sie die geräumte Wohnung mittlerweile selbst wohnt) über genügend Einnahmen verfügt.
Die Räumungskosten (RA-Vergütung für beigeordneten Anwalt, Spedition und GVZ) hab ich ihr dann zum Soll gestellt.
Jetzt ruft mich der Rechtsanwalt der Gläubigerin an und meinte, ich müsse die Kosten doch direkt beim Schuldner anfordern. Er sei ja der eigentliche Kostenschuldner der Räumungskosten. Zudem hätte seine Mandantin ohnehin keinen Titel mehr, da dieser der Schuldnerin bei der Räumung herausgegeben wurde und er jetzt diese Kosten nicht mal gem. §788 ZPO festsetzen lassen könne.
Ist das korrekt? Gibt es irgendeine Bestimmung, die sagt, dass ich die Vollstreckungsauslagen beim Schuldner anfordern muss? Also sowas wie die Zweitschuldnerhaftung im GKG?
Für was mach ich dann überhaupt die Nachprüfung der PKH-Verfahren in Zwangsvollstreckungssachen!?