Hallo,
die Gebühren für eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt wurden zwar schon mal diskutiert, aber noch nicht in folgendem Zusammenhang (falls doch wäre ich für einen Hinweis dankbar!):
Einem Kläger in einem sozialgerichtlichen Verfahren wurde Prozesskostenhilfe gewährt und ein Rechtsanwalt beigeordnet. Nach langer Zeit soll es eine mündliche Verhandlung geben. Das persönliche Erscheinen des Klägers wird gerichtlich angeordnet. Der Rechtsanwalt bemerkt, dass sein Mandant offenbar irgendwann umgezogen ist und fragt (gebührenpflichtig) beim Einwohnermeldeamt nach, damit "das Erscheinen des Klägers in der mündlichen Verhandlung sichergestellt" werden sollte.
Parallel hatte das Gericht selbst die Anschriftenänderung bemerkt (Rücklauf ZU) und bereits drei Tage vor dem Rechtsanwalt im Rahmen der Amtshilfe die neue Andresse des Klägers in Erfahrung gebracht.
Der Rechtsanwalt möchte jetzt im Rahmen des § 55 Abs.1 RVG auch seine EMA-Auslagen (4,80 EUR netto) gegen die Landeskasse festsetzen lassen.
Meine Argumentation wäre, dass die Auslagen nicht im Sinne von § 46 Abs.1 RVG notwendig waren, weil
a) die eigene Ermittlung tatsächlich nicht erforderlich war um das Erscheinen des Klägers in der mV sicherzustellen (hatte das Gericht ja längst selbst gemacht) und
b) die eigene Ermittlung auch vom Rechtsanwalt nicht für erforderlich gehalten werden musste (weil das Gericht nach meinem Verständnis auf einen Hinweis des Rechtsanwalts ohnehin von Amts wegen Ermittlungen hätte aufnehmen müssen - allein weil es ja prüfen müsste, ob tatsächlich ein nicht mitgeteilter Umzug vorliegt, denn dann wäre ja gegebenenfalls die PKH-Bewilligung aufzuheben).
Es geht hier ja wirklich nur um kleine Beträge, aber ein entsprechenden Fall liegt jetzt in kurzer Zeit bereits zum dritten Mal auf meinem Schreibtisch.
Gibt es einen anderen Ansatz, damit umzugehen?
Grüße,
Garfield