Auslagen Einwohnermeldeamtsanfrage

  • Hallo,

    die Gebühren für eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt wurden zwar schon mal diskutiert, aber noch nicht in folgendem Zusammenhang (falls doch wäre ich für einen Hinweis dankbar!):

    Einem Kläger in einem sozialgerichtlichen Verfahren wurde Prozesskostenhilfe gewährt und ein Rechtsanwalt beigeordnet. Nach langer Zeit soll es eine mündliche Verhandlung geben. Das persönliche Erscheinen des Klägers wird gerichtlich angeordnet. Der Rechtsanwalt bemerkt, dass sein Mandant offenbar irgendwann umgezogen ist und fragt (gebührenpflichtig) beim Einwohnermeldeamt nach, damit "das Erscheinen des Klägers in der mündlichen Verhandlung sichergestellt" werden sollte.

    Parallel hatte das Gericht selbst die Anschriftenänderung bemerkt (Rücklauf ZU) und bereits drei Tage vor dem Rechtsanwalt im Rahmen der Amtshilfe die neue Andresse des Klägers in Erfahrung gebracht.

    Der Rechtsanwalt möchte jetzt im Rahmen des § 55 Abs.1 RVG auch seine EMA-Auslagen (4,80 EUR netto) gegen die Landeskasse festsetzen lassen.

    Meine Argumentation wäre, dass die Auslagen nicht im Sinne von § 46 Abs.1 RVG notwendig waren, weil

    a) die eigene Ermittlung tatsächlich nicht erforderlich war um das Erscheinen des Klägers in der mV sicherzustellen (hatte das Gericht ja längst selbst gemacht) und

    b) die eigene Ermittlung auch vom Rechtsanwalt nicht für erforderlich gehalten werden musste (weil das Gericht nach meinem Verständnis auf einen Hinweis des Rechtsanwalts ohnehin von Amts wegen Ermittlungen hätte aufnehmen müssen - allein weil es ja prüfen müsste, ob tatsächlich ein nicht mitgeteilter Umzug vorliegt, denn dann wäre ja gegebenenfalls die PKH-Bewilligung aufzuheben).

    Es geht hier ja wirklich nur um kleine Beträge, aber ein entsprechenden Fall liegt jetzt in kurzer Zeit bereits zum dritten Mal auf meinem Schreibtisch.

    Gibt es einen anderen Ansatz, damit umzugehen?

    Grüße,
    Garfield

  • Bei euch gilt ja der Amtsermittlungsgrundsatz, wenn ich mich nicht irre. Demnach wäre es Aufgabe des Gerichts gewesen, den zu ermitteln.

    Aber ich würde wahrscheinlich die Augen zumachen und festsetzen.

  • Die Nachfrage durch den RA beim EMA könnte auch dazu gedient haben, um den Kontakt zum Mandanten (wieder)herzustellen und die Verhandlung vorbereiten zu können.


    zu deinen Argumenten:

    a) Der RA konnte nicht wissen, dass das Gericht selbst bereits ermittelt. Wäre auch möglich gewesen, dass der Mandant Nachsendeauftrag gestellt hat und der Umzug gar nicht auffällt.

    b) Es dürfte nicht im Interesse des Mandanten liegen, dass die PKH aufgehoben wird (und im Interesse seines RA wohl auch nicht). Eine entsprechende Mitteilung an das Gericht wird man daher vom RA nicht verlangen/erwarten können, diese würde nämlich ggf. seinem Mandanten schaden (Aufhebung PKH als mögliche Folge).


    Ich würde daher die Auslagen für die EMA-Anfrage dem RA erstatten.

  • Hallo,

    ich habe hierzu eine ergänzende Frage. Im laufenden Verfahren zieht der Mandant (PKH-Partei) um. Sein beigeordneter Rechtsanwalt macht eine EMA-Anfrage und möchte nun auch die Kosten der Anfrage aus der Landeskasse gezahlt bekommen.

    Sofern nun die Auffassung vertreten wird, dass die Kosten aus der Landeskasse erstattet werden können (Anwalt brauchte Kontakt zu seinem Mandanten und für ihn war daher die Anfrage als notwendig anzusehen), stellt sich mir die Frage, ob es Möglichkeiten gibt, der PKH-Partei die von ihr verschuldeten Mehrkosten in Rechnung zu stellen, oder ob dies ausschließlich über eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse und damit über § 120 a ZPO möglich ist.

    Vielen Dank

  • Das hatten wir hier schon öfter im Zusammenhang mit Aufhebung PKH n. §§ 120a, 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO...
    Ich habe dafür gerne folgendes Schreiben:
    Nach der Entscheidung des BHG v. 08.12.200 XII ZB 38/09 ist es auch im Überprüfungsverfahren ausreichend, wenn durch das Gericht ausschließlich der beigeordnete Anwalt angeschrieben wird.
    Es ist deshalb seine Obliegenheit, den Kontakt mit der Partei aufrecht zu erhalten - auch wenn sich dies, was ihm ja bekannt ist, durch das nachfolgende Überprüfungsverfahren über einen längeren Zeitraum erstreckt.
    Auch der Gesetzgeber teilt die Auffassung, dass es nicht Sache des Gerichts ist, Nachforschungen über den Verbleib der Partei anzustellen - zumal diese ja gesetzlich verpflichtet ist, jede Anschriftenänderung unverzüglich mitzuteilen.
    Aus diesem Grund können auch evtl. Kosten, die dem Anwalt durch eine - auch aus der Verletzung dieser gesetzlichen Verpflichtung entstehenden - Anschriftenermittlung entstehen, nicht aus der Staatskasse erstattet werden (LAG Hamm, Beschluss v. 13.03.2014 5Ta 55/14)

    Die (wohl nicht veröffentlichte)Entscheidung des LAG wurde hier in Auszügen bereits mal eingestellt...
    Kosten für EMA gibt es daher (bei mir) keine...

    Du hast nur ein Leben - aber wenn Du es richtig gemacht hast, reicht das auch ... Indra

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