Verstoß gegen § 867 (2) ZPO; Heilung durch Teilverzicht?

  • Hi, kurze Frage:

    Finanzamt beantragt die Eintragung von ZwaSi in zwei verschiedene Grundstücke desselben Schuldners bei jeweils verschiedenen AG für die identischen Forderungen. Die AG tragen antragsgemäß ein.

    Schuldner rügt Verstoß gg. § 867 (2) ZPO sowohl beim AG als auch beim FinA. Daraufhin erklärt das FinA jeweils ggü. beiden AG einen Teilverzicht auf die Forderungen, so dass jetzt die Forderungen verteilt wären.

    Ist der Verstoß gg. § 867 (2) ZPO jetzt geheilt? Sind die reduzierten ZwaSi jetzt voll wirksam o. waren die ZwaSi wg. Verstoß gg. § 867 (2) ZPO nichtig und müssten komplett berichtigt und neu beantragt werden... :gruebel:

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Lt. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdnr. 2196 (unter Verweis u.a. auf BayObLG RPfleger 1986, 372) ist eine unter Verletzung von § 867 Abs. 2 ZPO eingetragene zweite ZwaHyp "nicht entstanden", also nichtig. Danach dürfte der nachträglicher Teilverzicht auf die nicht entstandene zweite ZwaHyp nicht zu deren Wirksamkeit führen!
    Wirksam ist -und bleibt- danach allerdings die erste ZwaHyp!

  • Ich denke ja. Denn ab dem Moment der ersten Eintragung wird die weitere Eintragung unzulässig. Wenn also AG A am 01.07. und AG B am 02.07. eingetragen hat, ist die ZwaHyp bei AG A wirksam und bei AG B nichtig.
    Problematisch wird es allerdings dann, wenn beide Rechte am selben Tag eingetragen wurden:gruebel:. Will aber mal hoffen, dass das hier nicht der Fall war, oder:eek:?

  • Echt, geht's dann nach Stechuhr? Entscheidend ist die Uhrzeit lt. EDV? Problem ist auch, dass beide AGs der jeweiligen Beschwerde des Schuldners (nach der Teilverzichtslösung) nicht abgeholfen haben und das OLG entscheiden wird. Ob die AGs jetzt Bock haben nach dem Ärger mit dem Finanzamt mir noch die EDV-Zeiten rauszusuchen... Muss leider jetzt aber ne rechtliche Einschätzung abgeben was nun wird. Scheißtag.

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  • Nochwas: Soweit die ZwaSis hier nichtig sind, entstehen ja Eigentümergrundschulden. Diese kann man ja im Wege der Forderungspfändung pfänden. Forderungspfändung = kein § 867 ZPO. Kann ich also jeweils wieder mit der vollen Summe rein. Hab ich ja trotz § 867 (2) ZPO meine Gesamtforderung in beiden Grundbüchern in Form von gepfändeten EGS drin. Kann doch nicht stimmen, oder?

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  • Wenn ich den Sachverhalt richtig deute, ist die Zwangshypothek nicht als Gesamtrecht, sondern es sind zwei Zwangshypotheken als Einzelrechte für die gleiche Forderung eingetragen, weil das eine Grundbuchamt nicht wusste, dass auch beim jeweils anderen Grundbuchamt ein Antrag gestellt wurde. Es liegt daher streng genommen kein Verstoß gegen das Verbot der Gesamtzwangshypothek, sondern ein hiervon zu unterscheidender anderweitiger Verstoß gegen § 867 Abs. 2 BGB vor.

  • Die aktuellen Grundbuchpraktiker müßten das eigentlich beantworten können - kann man den Datensatz nicht anclicken, um herauszubekommen, wann er erstellt wurde?

  • Die Zeit der Erstellung des Bausteins ist üblicherweise anhand des Namens abrufbar, solange der Fall noch vorhanden ist. Die relevante Eintragungszeit kann m.W. nur über die Systemverwalter erfragt werden, sofern sich der Rechtspfleger die Ablagebestätigung aus dem Nachrichtenfensters nicht ausdruckt.

  • Ich würde den Fall ebenfalls so auflösen, dass die zuerst eingetragene Hypothek entstanden ist. Da beide Anträge unter dem Verbot der Doppelsicherung gestellt wurden hätte in beiden Fällen keine rangwahrende Zwischenverfügung sondern lediglich eine Aufklärungsverfügung ergehen dürfen, folglich kann es nicht auf den Antragseingang ankommen, da aus grundbuchrechtlicher Sicht ein vollstreckungsrechtlich mangelfreier Antrag nicht vorlag. Folglich wäre die später eingetragene ZHyp zu löschen.

  • Den genauen Eintragungszeitpunkt (auf die Sekunde) finde ich wenn ich in EUREKA-Kosten eine Kostenrechnung mache. Wenn ich dort die Grundbuchbezeichnung eingebe, dann tauchen bei mir und wohl zumindest auch in ganz Niedersachsen die einzelnen Ordnungsnummern mit Eintragungszeitpunkt auf.

  • Okay, gut zu wissen. Rechtlich wäre exakt auf welchen Zeitpunkt abzustellen? Den Zeitpunkt, an dem die EDV die Eintragung der ZwaSi gespeichert hat, oder? Ich muss das AG also Fragen, welche Uhrzeit SolumStar (?, ist in Niedersachsen) für die Eintragung der ZwaSi gespeichert hat.

    Rechtlich ist der Teilverzicht also Quatsch und sorgte nur dafür, dass die erste, einzig wirksame ZwaSi jetzt geringer ist. Für die unwirksame zweite und die teilverzichteten erste ZwaSi bestehen jetzt verdeckte EGS, richtig?

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  • Problem ist auch, dass beide AGs der jeweiligen Beschwerde des Schuldners (nach der Teilverzichtslösung) nicht abgeholfen haben und das OLG entscheiden wird. Ob die AGs jetzt Bock haben nach dem Ärger mit dem Finanzamt mir noch die EDV-Zeiten rauszusuchen...

    Auf die Entscheidung des OLG bin ich gespannt.
    Warum sollten die AGs DIR die Zeiten überhaupt "raussuchen"? Beide Grundbuchämter haben nichts falsch gemacht, weil sie von dem jeweils anderen Ersuchen nichts wussten. daher: Bin gespannt auf die Entscheidung in der Sache.

  • Problem ist auch, dass beide AGs der jeweiligen Beschwerde des Schuldners (nach der Teilverzichtslösung) nicht abgeholfen haben und das OLG entscheiden wird. Ob die AGs jetzt Bock haben nach dem Ärger mit dem Finanzamt mir noch die EDV-Zeiten rauszusuchen...

    Auf die Entscheidung des OLG bin ich gespannt.
    Warum sollten die AGs DIR die Zeiten überhaupt "raussuchen"? Beide Grundbuchämter haben nichts falsch gemacht, weil sie von dem jeweils anderen Ersuchen nichts wussten. daher: Bin gespannt auf die Entscheidung in der Sache.

    Wie ich oben schrieb habe ich da auch leichte Bedenken hinsichtlich der Kooperationsbereitschaft. Den Fehler, der auch noch Arbeit bei der Justiz verursacht, haben wir gemacht. Die AG, die auch noch ordentlich schnell waren, trifft hier gar keine Schuld.

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