Vor zwei Jahren, der Betreute war damals mittellos, wurde ein Gutachten wegen der Verlängerung der Betreuung erstellt. Die Kosten hierfür wurden aus der Staatskasse bezahlt.
Jetzt hat der Betreute einen Geldbetrag von 50.000.-€ geerbt und ist vermögend.
Können die Kosten für das Gutachten nachträglich vom Betreuten erhoben werden ?
Regress wegen Auslagen
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Ja, und nicht nur die Auslagen, sondern auch die Gebühr nach § 92 KostO a.F. Verjährung tritt erst nach 4 Jahren ein - § 17 I KostO a.F.
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Richtig ist, dass die Verjährung für Auslagen erst nach vier Jahren eintritt und auch von Amts wegen nicht zu berücksichtigen ist. Die Erhebung der Gutachterkosten ist daher unproblematisch möglich.
Allerdings fällt keine Gebühr nach § 92 KostO a.F. an!
In den vorherigen Jahren und wohl auch 2014 lag der Vermögensstand am 01.01. des Jahres unter 25.000,- €. Damit sind keine Jahresgebühren angefallen. Der nachträglich Vermögenszuwachs spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle!
Das erste Mal wäre für 2015 eine Jahresgebühr zu erheben.
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Ja, und nicht nur die Auslagen, sondern auch die Gebühr nach § 92 KostO a.F. Verjährung tritt erst nach 4 Jahren ein - § 17 I KostO a.F.
Macht ihr das wirklich so?
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https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ghlight=regress
Hier wurde auch schonmal darüber diskutiert- ging um VP-Auslagen
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Richtig, die Gebühr ist natürlich erstmals 2015 zu erheben. Die Auslagen sind aber mit der Gutachtenerstellung fällig geworden und wurden nur nicht erhoben, weil der Betreute mittellos war. Wenn der Betreute innheralb der Verjährungsfrist vermögend wird, sind die Kosten nachzuerheben.
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teilweise richtig
Hinsichtlich der Auslagen kommt es auf die Verjährungsfrist nicht an. Diese darf nicht von Amts wegen berücksichtigt werden.
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Ich mache es nicht so. Für die Erhebung der Jahresgebühr ist das Vermögen zum Zeitpunkt der Fälligkeit entscheidend, nachträgliche Änderungen spielen keine Rolle, sodass es bei Gebührenfreiheit immer bei der Nichterhebung verbleibt, Rspr. NN.
Vorbemerkung 1.1:
(1) Bei einer Betreuung werden von dem Betroffenen Gebühren nach diesem Abschnitt nur erhoben, wenn sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 € beträgt;Für die Auslagen gilt nichts anderes, Wortlaut und Gesetzeszweck. Entscheidend ist Leistungsfähigkeit bei Fälligkeit.
Vorbemerkung 3.1:
(1) ... (2) In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Auslagen nur unter den in Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erhoben. -
Vor zwei Jahren, der Betreute war damals mittellos, wurde ein Gutachten wegen der Verlängerung der Betreuung erstellt. Die Kosten hierfür wurden aus der Staatskasse bezahlt.
Jetzt hat der Betreute einen Geldbetrag von 50.000.-€ geerbt und ist vermögend.
Können die Kosten für das Gutachten nachträglich vom Betreuten erhoben werden ?Gutachterkosten sind gerichtliche Auslagen und können nicht nach § 1836e BGB zurückgefordert werden. § 1836e BGB gilt nur für bezahlte Betreuervergütungen.
Für gerichtliche Auslagen gelten Sondervorschriften (KV 31005, 31015 Vermögen über 25.000.--€). Gerichtliche Auslage ist z.B. auch die an den Verfahrenspfleger zu zahlende Vergütung).vgl. auch Münchener Kommentar § 1836 e BGB Rz. 8.
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Die Gutachterkosten sollen hier aber nicht nach BGB , sondern nach KostO naschträglich erhoben werden.
Der Threadtitel könnte -zugegeben - anderes vermuten lassen. -
Vor zwei Jahren, der Betreute war damals mittellos, wurde ein Gutachten wegen der Verlängerung der Betreuung erstellt. Die Kosten hierfür wurden aus der Staatskasse bezahlt.
Jetzt hat der Betreute einen Geldbetrag von 50.000.-€ geerbt und ist vermögend.
Können die Kosten für das Gutachten nachträglich vom Betreuten erhoben werden ?Gutachterkosten sind gerichtliche Auslagen und können nicht nach § 1836e BGB zurückgefordert werden. § 1836e BGB gilt nur für bezahlte Betreuervergütungen.
Für gerichtliche Auslagen gelten Sondervorschriften (KV 31005, 31015 Vermögen über 25.000.--€). Gerichtliche Auslage ist z.B. auch die an den Verfahrenspfleger zu zahlende Vergütung).vgl. auch Münchener Kommentar § 1836 e BGB Rz. 8.
Es hat doch hier auch niemand geschrieben, dass es eine Rückforderung nach § 1836e BGB wäre?
Alle Antworten bezogen sich auf das GNotKG bzw. die KostO.
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Zitat von <br>[I
Vorbemerkung 1.1:[/I]
(1) Bei einer Betreuung werden von dem Betroffenen Gebühren nach diesem Abschnitt nur erhoben, wenn sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 € beträgt;Für die Auslagen gilt nichts anderes, Wortlaut und Gesetzeszweck. Entscheidend ist Leistungsfähigkeit bei Fälligkeit.
Vorbemerkung 3.1:
(1) ... (2) In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Auslagen nur unter den in Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erhoben.Dann ist hier eine Rückforderung auch nach GNotKG nicht möglich.
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