Unerl. Handlung

  • Hallo miteinander,

    ich habe bzgl. der uH im Tabellenauszug eine Frage. Folgender SV:

    Im Prüftermin wurde die Forderung eine Krankenasse in voller Höhe (30.000 €) mit dem Privileg der vbuH anerkannt.
    Die Schuldnerin hat Widerspruch eingelegt und sich danach mit der Gläubigerin darauf geeinigt, dass der Widerspruch auf den Betrag beschränkt wird, der 14.000 € übersteigt.

    Die Gläubigerin möchte nun, dass diese Begrenzung im Tabellenauszug festgehalten wird, mit der Folge, dass ausschließlich für diesen Betrag eine Restschuldbefreiung ausgeschlossen ist. Die festgestellt Forderung iHv. 30T bleibt bestehen.

    Wie berichtigte ich den Tabellenauszug?? ME nach ist das gar nicht notwendig, oder?

    Meine Lösung wäre, dass im TabAuszug die FoAnm in voller Höhe bestehen bleibt und in der Berichtigung steht, dass mit Schreiben vom ... die Forderung lediglich iHv. 14.000 aus vbuH resultiert.

    Was denkt ihr?

    Danke und VG

  • Laut SV hat der Schuldner den Widerspruch noch nicht zurückgenommen. Ist das richtig?

    Sorry, das fehlt:

    Die Schuldnerin hat dem Gericht mitgeteilt, dass sie den "Widerspruch auf den Betrag der angemeldeten Forderung beschränke, der 14000 € übersteigt".
    Damit liegt ja nun eine teilweise Rücknahme des Widerspruchs vor.

  • es ist doch völlig egal, was in Bezug auf die vbuH als vom Schuldner bestritten da steht, wenn die Forderung an sich vom Schuldner nicht infrage gestellt wird...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • es ist doch völlig egal, was in Bezug auf die vbuH als vom Schuldner bestritten da steht, wenn die Forderung an sich vom Schuldner nicht infrage gestellt wird...

    das meine ich ja eben auch und habe das dem GL auch kommuniziert. Im Telefonat hat er mir Recht gegeben und dann schreibt er an AG, dass ich mich weigere, den TabAuszug zu korrigieren.:mad:
    Nun will das AG von mir eine Stellungnahme...

  • Gläubiger und Schuldner haben sich über ein Procedere bei der Anerkennung von Forderungen, die mit mit dem Attribut der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung versehen sind, teilweise verständigt. Da jedoch der Gläubiger auf eine Reduzierung seiner mit dem Attribut versehenen Ansprüche nicht vornimmt, der Schuldner hingehen auf seine Einrede teilweise verzichtet, ansonsten jedoch aufrecht erhält, besteht nach hier vertretener Auffassung kein Berichtigungsbedarf, insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidung des BGH vom 03.04.2014, IX ZB 93/13.

    Sofern das Insolvenzgericht jedoch der Auffassung ist, dass Änderungsbedarf gegeben sei, so wird darum gebeten, nach Berichtigung der Tabelle gem. § 183 II InsO analog, hierüber den Unterzeichner in Kenntnis zu setzen.


    SO ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Gläubiger und Schuldner haben sich über ein Procedere bei der Anerkennung von Forderungen, die mit mit dem Attribut der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung versehen sind, teilweise verständigt. Da jedoch der Gläubiger auf eine Reduzierung seiner mit dem Attribut versehenen Ansprüche nicht vornimmt, der Schuldner hingehen auf seine Einrede teilweise verzichtet, ansonsten jedoch aufrecht erhält, besteht nach hier vertretener Auffassung kein Berichtigungsbedarf, insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidung des BGH vom 03.04.2014, IX ZB 93/13.

    Sofern das Insolvenzgericht jedoch der Auffassung ist, dass Änderungsbedarf gegeben sei, so wird darum gebeten, nach Berichtigung der Tabelle gem. § 183 II InsO analog, hierüber den Unterzeichner in Kenntnis zu setzen.


    SO ?

    :daumenrau Vielen Dank, La Flor. Ich hatte zwar Juris schon bemüht, diese Entscheidung aber nicht gefunden. Nochmals, vielen Dank.

  • Soll der Gläubiger halt die Rücknahme des Widerspruchs an das Gericht schicken und selbst Berichtigung beantragen. Ob das beim IV in der Tabelle steht, ist doch völlig unerheblich.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • es ist doch völlig egal, was in Bezug auf die vbuH als vom Schuldner bestritten da steht, wenn die Forderung an sich vom Schuldner nicht infrage gestellt wird...

    Meine ich nicht, da es hier ja um die RSB geht.

    Es geht doch nicht um die RSB, sondern um die Forderungen, die von der RSB ausgenommen sind. Und da der Schuldner die Höhe der geltend gemachten Ansprüche nicht in Frage gestellt hat, sondern nur bei manchen Ansprüchen das Attribut, bekommt der Gläubiger das Tabellenblatt und kann vollstrecken. Wegen der vom Schuldner nicht mehr in Frage gestellten 14.000 EUR, ist es sowieso egal, beim Rest kann er ja klagen bzw. muss. An dieser Stelle macht die "Tabellenpflege" keinen Sinn mehr.

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