Erbteilsübertragung und Widerspruch

  • Ich würde die Voreintragung des Erbfalls A voraussetzen und damit gleichzeitig auch auf der Eintragung der weiteren Erbfolge bestehen, da ich ja nicht Leiche A1 eintragen kann.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich würde die Voreintragung des Erbfalls A voraussetzen und damit gleichzeitig auch auf der Eintragung der weiteren Erbfolge bestehen, da ich ja nicht Leiche A1 eintragen kann.

    Ich auch.
    Was zur Folge hat, dass vorliegend gar kein Widerspruch eingetragen werden kann, weil die Voreintragung im Wege der Grundbuchberichtigung erfolgen würde und eine Berichtigung natürlich nur so erfolgen kann, dass die nunmehr richtige Rechtslage eingetragen wird. Es kann also nur die aktuell materiell richtige Rechtslage unter Berücksichtigung der Erbteilsübertragung - ich nehme mal an sie ist schon dinglich erfolgt, sonst ergäbe der Widerspruch keinen Sinn - eingetragen werden (so auch zutreffend: KG, 1 W 171/19).

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