• Bei Einstellung eines Verfahrens nach § 154 StPO im Hinblick auf das derzeit zu vollstreckende Urteil ist m. E. eine Anrechnung der U-Haft möglich, wenn die Verfahren aufgrund des Zeitablaufs hätten verbunden werden können oder wenn bei einer Verurteilung eine Gesamtstrafe hätte gebildet werden müssen.
    Ich meine mich an entsprechende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des BGH zu erinnern, wonach über den Wortlaut des § 51 StGB hinaus Anrechnungen möglich bzw. sogar geboten wären.
    Beim gockeln nach "Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft" ist der erste Treffer bei mir ein Aufsatz zu dem Thema, der auch Angaben zu entsprechenden Entscheidungen enthält.

  • Würde mich als Neuling gerne hier mal ranhängen und erbitte eure Hilfe:

    Jugendstrafe von 4 Jahren, hierin diverse Vorverurteilungen einbezogen.

    Strafbeginn in einbezogener Sache: 12.03.18, diese wurde verbüßt bis 19.07.19, danach Aussetzung zur Bewährung und nach Bewährungswiderruf restliche Verbüßung in der Zeit vom 26.04.21 bis 17.12.21.
    Hieran direkt anschließend U-Haft in neuer Sache ab 18.12.21, Rechtskraft des aktuellen Urteils 26.01.22.
    Ich habe gerechnet:
    SB 12.03.18 + 5 Jahre => Strafende 11.03.23
    Unterbrechung 20.07.19 TB, Strafrest bis 11.03.23: 1331 Tage
    Wiederbeginn 26.04.21 => Strafende 16.12.24 TE.

    Ist das richtig oder muss ich die U-Haft in der neuen Sache zunächst abziehen? Bis 1 Tag vor Rechtskraft und Strafbeginn dann ab Rechtskraft? Strafhaft darf ich aber doch nicht abziehen? Und eine Vergleichsberechnung ist bei § 41 StVollstrO nie notwendig, habe ich in einem anderen Thread gelesen, stimmt das?

  • Jetzt habe ich die richtige Berechnungsmethode selbst rausgefunden, nämlich:

    Strafantritt: 12.3.2018 in einbezogener Sache, § 41 StVollstrO
    Strafhöhe: 5 Jahre

    Anzurechnende Untersuchungshaft in vorliegendem Verfahren:
    18.12.2021 - 25.1.2022 = 39 Tage

    Strafende: 31.1.2023

    Reststrafe nach Unterbrechung am 20.7.2019 TB (Bewährung)
    bei Strafende am 31.1.2023: 1.292 Tage

    Wiederbeginn: 26.4.2021
    Strafende: 7.11.2024 TE

    Reststrafe nach Unterbrechung am 18.12.2021 (für U-Haft)
    bei Strafende am 7.11.2024: 1.056 Tage

    Wiederbeginn: 26.1.2022 (Rechtskraft des neuen Urteils, § 38 Nr. 3 StVollstrO)

    Strafende: 16.12.2024 TE.

    Richtig?

  • Ist dann noch eine Vergleichsberechnung nach § 39 StVollstrO notwendig, weil die Strafhaft direkt an die U-Haft anschließt? Vielleicht weil sich der Wiederbeginn für den Strafrest ja wieder nach § 38, nicht nach § 41 StVollstrO richtet?
    Also wieder wie meine erste Überlegung, s.o.:
    SB 12.03.18 + 5 Jahre => Strafende 11.03.23 (ohne U-Haft, dafür entfällt die letzte Unterbrechung aus der vorigen Berechnung)
    Unterbrechung 20.07.19 TB
    Wiederbeginn für Reststrafe von 1.331 Tagen am 26.04.21
    Strafende: 16.12.24 TE.

    Oje, mir fehlt der Überblick:nixweiss:

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