Einzahlung auf IAK durch IV

  • Hallo miteinander,

    irgendwie stehe ich auf dem Schlauch :confused: und hoffe sehr das Ihr mir helfen könnt.
    Mein Insolvenzverwalter hat auf das IAK einen Betrag in Höhe von 1.000 EUR eingezahlt "Kostenvorschuss für Zwangsversteigerung". Der Kostenvorschuss wurde sodann an das Zwangsversteigerungsgericht gezahlt. Nachdem das K-Verfahren eingestellt bzw. aufgehoben und die "Schlussabrechnung " erstellt wurde zahlte das Versteigerungsgericht den nicht verbrauchten Kostenvorschuss in Höhe von 203,05 EUR auf das IAK zurück. Als "Rückzahlung Massekostenvorschuss" hat sich der IV 500,00 EUR entnommen.Es gab im Vorfeld noch eine kleine Erstattung aus Geschäftsanteilen im Verfahren. Alles in allem haben wir nun eine Masse in Höhe von 60,65 €.
    Ich war nun der Meinung das der IV einen Vorschuss an die Masse geleistet hat maximal den Betrag wieder bekommen kann, der nach der Schlussabrechnung zurücküberwiesen wurde (in diesem Fall 203,05 EUR). Seine beantragte Vergütung habe ich zwar in voller Höhe festgesetzt aber nur einen um den Differenzbetrag von 296,95 EUR reduzierten Betrag aus der Staatskasse ausgezahlt. Ich habe das so begründet, dass die Verfahrenskosten absoluten Vorrang haben (egal ob gestundet oder nicht). Dagegen geht er nun natürlich vor.
    Ich hoffe auf einen Denkanstoß.
    Liebe Grüße

  • Vielleicht liegt es am "Mittagskoma" und am grauen Wetter: Aber ich verstehe den Sachverhalt nicht so ganz. Was ist das "IAK" (Insolvenzanderkonto?) und woher bzw. von wem stammen die vom IV eingezahlten 1.000,00 €?

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Genau, IAK = Insolvenzanderkonto. Die 1.000,00 € wurden von der Kanzlei des Insolvenzverwalters gezahlt - warum auch immer, ich habe keinen Schimmer.

  • Wer hatte denn das Zwangsversteigerungsverfahren beantragt? Der IV? Aber warum sollte er "aus eigener Tasche" einen Kostenvorschuss hierfür leisten :confused:? Welche Begründung liefert er denn für seine Beschwerde wegen der Kürzung der Erstattung aus der Staatskasse?

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  • Die 1.000,00 € wurden von der Kanzlei des Insolvenzverwalters gezahlt - warum auch immer, ich habe keinen Schimmer.

    @ Bela: Weil man in massearmen Verfahren eben manchmal nur weiter kommt, wenn man die mit der Vermögensverwertung verbundenen Kosten aus der Kanzleikasse vorstreckt. Auch wenn wir das gern vermeiden (immerhin gehen wir das Risiko ein, den Vorschuss nie wieder zu sehen) kommt dies schon gelegentlich vor.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Diese Handhabung habe ich schon gaanz lange nicht mehr gesehen. In der hier geschilderten Konstellation müsste man sich als Verwalter aber schon einiges vom Versteigerungsverfahren versprechen um einen KV zu leisten. Im Zweifel spitzt man da doch eher den Gläubiger an oder?
    Darüber wie man den Ausgangsfall nun richtig löst, grübele ich noch :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Es gibt Konstellationen, da tritt die Sache nicht in den Vordergrund. Insbesondere werden von uns gelegentlich Gerichtskosten ausgelegt. Das läuft in der Weise, dass der Gerichtskostenvorschuss dann eben durch die Kanzlei, die der Insolvenzverwalter beauftragt hat, verauslagt wird. Entweder die Gegenseite muss nach Abschluss des Rechtsstreits die Kosten tragen oder der Mandant / Insolvenzverwalter kommt durch den Rechtsstreit (z.B. durch einen Vergleich) zu Geld. Dann kommt es zu einer ganz normalen Kostenrechnung. Ansonsten buchen wir die Forderung eben aus. Aber Du hast Recht, dass macht man nur, wenn man sich von der Sache zumindest einen marginalen Massezuwachs verspricht. Die Beteiligung der Gläubiger ist dagegen meist sehr aufwendig und wenig zielführend. Leider ist doch den meisten Gläubigern völlig egal, ob noch Vermögen verwertet wird oder nicht. Mit Insolvenzeröffnung wird die Forderung bei denen ausgebucht und dann bloß nicht mehr nachfragen.

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  • Grundsätzlich gebe ich dir Recht, dass Gläubiger sich nicht gerne finanziell am Verfahren beteiligen :D Allerdings reden wir hier von der Zwangsversteigerung und da hat regelmäßig wenigstens der erstrangige Gläubiger ein Verwertungsinteresse. Wobei es sich hier natürlich auch um eine Teilungsversteigerung handeln könnte, da hätte ich mir aber den KV wohl erst recht gespart.

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  • Hmmm, so richtig kann ich den Sachverhalt auch nicht nachvollziehen. Warum wurden hier keine PKH für das Zwangsversteigerungsverfahren beantragt? Welche Masse wurde aus dem Versteierungsverfahren gezogen?

    M.E. ist der geleistete Kostenvorschuss eine Masseverbindlichkeit.
    Bei eingetretener Masseunzulänglichkeit hat die Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens absoluten Vorrang, auch wenn der IV die Masseunzulänglichkeit nicht angezeigt hat. Dass gilt auch wenn eine Einstellung wegen der Kostenstundung unterbleibt, BGH Az.: IX ZB 261/08.
    Ich hätte hier auch die Vergütung um 296,95 € reduziert.
    Hinsichtlich des nicht verbrauchten Vorschusses i.H.v. 203,05 € überlege ich noch. Eigentlich dürfte doch nichts dagegen sprechen, dass sich der IV diesen entnimmt? Also ein durchlfd. Posten?

  • Gab's da nicht irgendwas, dass der absolute Kostenvorrang auch gilt, wenn "versehentlich" Geld auf dem TH-Konto landet? Hab' jetzt nur keine Zeit zum Suchen :oops:. Das würde dann dafür sprechen, dass auch die nicht verbrauchten 203,05 € nicht hätten entnommen werden dürfen (?).

    @ Gegs: Danke! In normalen Zivilverfahren habe ich das durchaus schon häufiger gesehen. Dass ein IV einen KV für ein von ihm betriebenes Zwangsversteigerungsverfahren leistet, allerdings noch nicht. Deswegen wäre ich auf diesen Gedanken so nicht gekommen.

    edit: Wobei mir gerade einfällt, dass die Entnahme der 203,05 € auch egal ist - entweder der IV entnimmt gleich als "Teilrückzahlung KV" oder später als Teil der Vergütung. Ist wahrscheinlich für nur ihn in seiner eigenen Buchhaltung von Bedeutung.

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    Einmal editiert, zuletzt von Bela (30. Oktober 2014 um 08:57) aus folgendem Grund: edit

  • Zahlungen, die auf einem von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter oder Treuhänder eingerichtetes Anderkonto eingehen, fallen weder in das Schuldnervermögen noch in die Masse, sondern stehen ausschließlich dem Anwalt zu.

    BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 192/07

    Die Entscheidung wird gerne und häufig nicht gesehen und sich lieber auf die IX ZR 22/05 gestützt. Die klappt aber nicht immer, wie oben gesagt.

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  • Ich verstehe das Vorgehen des IV absolut nicht, insbesondere im Hinblick darauf das der Grundbesitz bereits im Gutachten als "nicht verwertbar" eingestuft wurde wegen der Lage in einem Naturschutzgebiet. Der Versteigerungsantrag wurde durch den IV gestellt und ja, er hat aus eigener Tasche den Kostenvorschuss in HÖhe von 1.000,00 € dafür geleistet. Nach seinen Ausführungen wurde dann - nach Antragstellung - bei dem zuständigen Gericht bzgl. PKH angefragt, dies jedoch unter Hinweis auf die mangeldne Erfolgsaussicht (Unverwertbarkeit wegen der Lage im Naturschutzgebiet) zurückgewiesen. Dann wurde der Antrag durch den IV wieder zurückgenommen.
    Seine "Beschwerde" stützt er auf die Entscheidung das der Kostenvorschuss in HÖhe von 1.000,00 € nicht Massebestandteil geworden ist. Aber mal andersrum betrachtet. Der Vorschuss wurde von dem Kanzleikonto auf das IAK und von dort an das ZVG Gericht überwiesen. Hätte der Umweg über das IAK nicht stattgefunden hätte der IV doch auch nur den nicht verbrauchten Kostenvorschuss zurückbekommen und nicht mehr.

  • Vielleicht zieht er § 1 Abs. 1 Nr. 5 InsVV heran. Im Übrigen wäre es ein Erklärungsversuch, dass er mit der Vorgehensweise eine (noch) bestehende Masseunzulänglichkeit "überbrücken" wollten. Denn ansonsten - da gebe ich Dir Recht - macht das Ganze nun wirklich keinen Sinn.

    @ La Flor de Cano: Kann mir bitte mal jemand erklären, wo der Unterschied zwischen einem Treuhandkonto und einem Anderkonto ist. Meines Erachtens ist es nämlich das Gleiche, nur das es bei Anwälten und Notaren anders, d.h. Ander(s)Konto :D, heißt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Tja - so richtig nachvollziehen kann ich's auch nicht :gruebel:, aber ich würde dabei bleiben: Keine Entnahme von Beträgen, die über den erstatteten KV von 203,05 € hinausgehen. Selbst über die könnte man streiten, aber da es vom Ergebnis her dasselbe ist (dieses Geld landet beim IV), wäre mir das egal.
    Entscheiden und mag sich ggf. die nächste Instanz damit beschäftigen.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Tja - so richtig nachvollziehen kann ich's auch nicht :gruebel:, aber ich würde dabei bleiben: Keine Entnahme von Beträgen, die über den erstatteten KV von 203,05 € hinausgehen. Selbst über die könnte man streiten, aber da es vom Ergebnis her dasselbe ist (dieses Geld landet beim IV), wäre mir das egal.
    Entscheiden und mag sich ggf. die nächste Instanz damit beschäftigen.

    Wie jetzt? Wenn du den erstatteten KV i.H.v. 203,05 € von der Vergütung abziehst, ist das Ergebnis doch nicht das geiche. :gruebel: Zwar hat der IV seinen KV wieder drinne +-0, aber ihm fehlt doch die Vergütung i.H.v. 203,05 €.

  • @ La Flor de Cano: Kann mir bitte mal jemand erklären, wo der Unterschied zwischen einem Treuhandkonto und einem Anderkonto ist. Meines Erachtens ist es nämlich das Gleiche, nur das es bei Anwälten und Notaren anders, d.h. Ander(s)Konto :D, heißt.

    Keine Ahnung. Für mich ist es auch das gleiche.

  • Man muss erst einmal die Unterscheidung treffen, ob es ein Treuhandkonto oder ein Anderkonto ist. Ist es ein Anderkonto, dann klabbet es mit der ungerechtfertigten Bereicherung nich, also kein § 55 III InsO.

    Kannst du das kurz erläutern?


    Streng genommen ist das Anderkonto ein Unterfall des Treuhandkontos. Es gibt offene und verdeckte Treuhandkonten, beim offenen Treuhandkonto wird dem kontoführenden Institut mitgeteilt, dass nicht der Kontoinhaber, sondern der/die Treugeber wirtschaftlich Berechtigte dieses Kontos sind. Das Anderkonto ist der Fall eines offenen Treuhandkontos. Viele Banken lassen sich im Einzelnen benennen, wer diese wirtschaftlich Berechtigten sind.
    Beim verdeckten Treuhandkonto wissen nur Treuhänder und Treugeber, dass es sich um wirtschaftliches Eigentum des Treugebers handeln soll, mit allen daraus entstehenden Folgen im Pfändungs- und Insolvenzfall.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • @ La Flor de Cano: Kann mir bitte mal jemand erklären, wo der Unterschied zwischen einem Treuhandkonto und einem Anderkonto ist. Meines Erachtens ist es nämlich das Gleiche, nur das es bei Anwälten und Notaren anders, d.h. Ander(s)Konto :D, heißt.

    Ein Versuch der Erklärung, aufbauend auf einem halben Semester Jura, aber der Kenntnis zu goggeln:

    Anderkonto impliziert Vollrechtstreuhand, Sonderkonten (Treuhandkonten) Ermächtigungstreuhand, OLG Köln vom 31.05.2006, 13 U 97/05 Rn. 28.

    Bei der Vollrechtstreuhand würde nicht die Masse, sondern allein der Verwalter aus Geschäften, berechtigt und verpflichtet. Er ist der zivilrechtliche Vertragspartner.Bei der Ermächtigungstreuhand erhält der Treuhänder nicht das Vollrecht an den zu verwaltenden Gegenständen, sondern nur die Macht, im eigenen Namen darüber zu verfügen. Ihre Befugnisse unterliegen gesetzlichen Beschränkungen; sie haften andererseits aber auch nicht persönlich für eingegangene Verpflichtungen. entlehnt aus BFH vom 11.10.1990, V R 75/85 bzw. BGH vom 19.05.1988, III ZR 38/87.

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