Zuschläge auf die Insolvenzverwaltervergütung bei teilweiser Masselosigkeit

  • Hallo,

    vielleicht könnt Ihr mir weiterhelfen. Ich habe die Schlussunterlagen in einem IN-Verfahren erhalten. Vor einiger Zeit wurde schon § 208 angezeigt. Die Verfahrenskosten sind gestundet. Masse: 9300,00 EUR Der Insolvenzverwalter beantragt nun eine Vergütung, die über der Masse liegt (Insgesamt mit Auslagen und Steuer 14030,96 EUR). Hierin sind auch 30 % Zuschläge enthalten. Mit den Zuschlägen selbst hätte ich in einem Verfahren mit ausreichend Masse kein Problem, es ist nachvollziehbar und der InsVerwalter hatte m. E. auch mehr Arbeit. Jedoch habe ich etwas Bauchschmerzen, "so eine große" Vergütung aus der Staatskasse auszuzahlen. Aber es gibt doch keine entsprechende Vorschrift oder Rechtsprechung, dass man bei massearmen Verfahren keine Zuschläge gewähren darf oder?

    Vielen Dank schon einmal für die Antworten.

    Gruß

  • Auf die Schnelle und ohne groß (wieder) ins Thema eingestiegen zu sein: BGH, Beschluss vom 07.02.2013, IX ZB 245/11.

    edit: BREamter und rainer waren schneller - hätte ich auch wissen können ;)

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Super, vielen Dank. Aber versteh ich das jetzt richtig, dass ich jetzt richtigerweise 9300 EUR (Masse) abzgl. der Gerichtskosten festsetzen darf? (So dass ich dann auf Null komme)

  • Oder darf es sich die komplette Masse entnehmen und die Gerichtskosten stottert der Schuldner ganz normal nach RSB ratenweise ab?

  • Ich spekuliere wie folgt:

    Es müssen 14.030,96 EUR festgesetzt werden. Eine Auszahlung aus der Staatsakasse erfolgt nicht. Aber die vorhandene Masse muss nach § 207 Abs. 3 InsO verteilt werden. Das heißt, dass quotal auf Gerichtskosten und Vergütung aufgeteilt wird. Der § 207 InsO gilt nämlich nicht nur für den Fall der tatsächlichen Einstellung mangels Masse, sondern generell für den Fall, dass die Kosten des Verfahrens nicht gedeckt sind.

    Hoffentlich sind keine sonstigen Masseverbindlichkeiten befriedigt worden.:D

  • Also setze ich erst einmal den kompletten Betrag fest den ich für richtig halte und sage dann aber, dass er sich nur die Summe X aus der Masse entnehmen kann, weil diese dann insofern aufgezehrt ist? Ich dachte eigentlich, dass ich ihn anschreibe und sage, dass er einen Teil seiner Vergütung zurücknehmen soll...

    Hmm naja, der Verwalter war in einigen Rechtsstreitigkeiten als RA tätig und hat sich sein Honorar hierfür schon entnommen.... Fällt dies auch darunter? Sorry, bin noch nicht so lang dabei...

  • Er ist in einer Partnergesellschaft tätig. Aber in den Urteilen und Kfbs tauch er allein bezeichnet. Er hat sich halt selbst Rechnungen geschrieben, auch für Steuerberatertätigkeiten.

    Was ist nun zu veranlassen? Gibt es dazu irgendwelche Kommentarstellen?

  • Also ziehe ich jetzt quasi als "Strafe", dass er die Reihenfolge nach § 209 nicht eingehalten hat, die GK komplett ab und nehme keine Quotelung vor!?

  • 1. Wenn nicht die Sozietät, sondern der IV als RA/STb die Rechnungen gelegt hat, dann sind die Beträge von der Berechnungsmasse abzusetzen, § 1 II Nr. 4 lit. a InsVV.

    2. Der Tilgungsreihenfolge ist einzuhalten, IX ZB 261/08. Wenn die Deckungslücke dadurch entstanden ist, dass Masseverbindlichkeiten befriedigt worden sind, ist mE nicht zu quoteln, da hat er Pech gehabt, zumal die Stundung immere subsidiär ist. Auch der Schuldner ist benachteiligt. Obwohl die Masse ausgereicht hätte die Gerichtskosten zu tragen, würde er zahlen müssen, wenn die vorhandene Masse ausschließlich dazu dienen würde, die Vergütung zu bezahlen. Unter dem Gesichtpunkt sollte der IV die Gerichtskosten zahlen und den Rest auf die Vergütung nehmen. Allenfalls wenn noch etwas in der WVP kommt oder bei einer NTV würde ich dies auf die Restvergütung nehmen wollen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Vielleicht für die Themstarterin zum Verständnis:
    Bei der Vergütung des IV ist zu unterscheiden
    a) in welcher Höhe kann sie festgesetzt werden (was steht ihm zu?) und
    b) von wem kriegt er dann auch tatsächlich die Kohle?

    Die Beantwortung von a) ist zunächst mal unabhängig davon, wieviel Geld tatsächlich auf dem Konto (noch) vorhanden ist und ob es sich um ein Stundungsverfahren handelt oder nicht.
    Diese Umstände werden erst bei der Beantwortung von b) interessant. Aus der Staatskasse gibt es nur die (fiktive) Mindestvergütung, wenn das Geld auf dem TH-Konto nicht mal hierfür reicht. Den Rest der Vergütung kann er sich dann beim Schuldner versuchen zu holen ...
    Bei Nichtbeachtung der Tilgungsreihenfolge des § 209 InsO sieht's dann wieder anders aus: Hier würde man wohl "echt" die Vergütung kürzen - das habe ich aber gerade nicht mehr auf dem Schirm und die Internetseite des BGH mag mir gerade keinen Zugang zur Entscheidungsdatenbank gewähren.
    Vielleicht kann BREamter oder jemand anders hier aushelfen :D

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Vielen Dank noch einmal an Bela.

    Ich werde mir morgen einmal die von lfdc genannte Entscheidung zu Gemüte führen, ich denke, dass ich dort bzgl. der (nicht eingehaltenen) Befriedigungsreihenfolge und ggf. zu kürzenden Vergütung fündig werde.

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