Anordnung Rückerstattung Sicherheitsleistung

  • Hallo!
    Ich habe hier eine Zivilakte, in der wurde das Urteil als vorläufig vollstreckbar bezeichnet, wenn der Gl. eine Sicherheitsleistung über 23.000 € leistet. Das hat er auch gemacht. Der Beklagte hat daraufhin 33.000 € als Sicherheit hinterlegt um die Vollstreckung abzuwehren. Nun ist das Urteil rechtskräftig geworden und beide Parteien stellen einen Antrag auf Anordnung der Rückzahlung der Sicherheitsleistung. Einmal nach § 715 ZPO und einmal nach § 109 ZPO.

    Was muss ich denn hier beachten bzw. wie sehen die Beschlüsse aus? So etwas hat hier noch niemand vorher gehabt und deshalb kann ich niemanden fragen. Hat vielleicht jemand ein Muster für mich?
    Danke schon mal im Voraus!!!!

  • Bei den 33.000,- Euro bitte ich um Vorsicht:

    A) Die 23.000,- hat der Gläubiger hinterlegt, damit für den Fall, dass das ihn begünstigende Urteil aufgehoben wird, der Schuldner seinen Schaden aus dieser Sicherheitsleistung befriedigen kann. Zu einer solchen Vollstreckung ist es nicht gekommen, daher können die 23.000,- m.E. problemlos herausgegeben werden.

    B) Aber der Schuldner hat die 33.000,- Euro hinterlegt, damit der Gläubiger den Schaden, der ihm durch eine "Nichtvollstreckung" entstehen kann, notfalls aus dieser Sicherheitsleistung decken kann. Dieser Schaden kann auch (gerade) nach der Rechtskraft des Urteils noch eintreten, wenn nämlich die Vermögensverhältnisse des Schuldners sich jetzt (zufällig oder geplant) drastisch verschlechtert haben. Da sollte also auf jeden Fall vorher angehört werden.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasH (29. Oktober 2014 um 21:56) aus folgendem Grund: kurze Ergänzung

  • Ich habe jetzt beide Anträge an jeweils die Gegenseite geschickt mit der Bitte, dass die Zustimmung erteilt wird für eine Rückerstattung. Wenn ich diese habe, kann doch ohne Probleme zurückerstattet werden in beiden Fällen, oder?

  • Meine Prüfungsstichpunkte für § 715 ZPO (vereinfachtes Verfahren):
    - RK
    - Hinterlegungsschein (wg. Hinterlegungsstelle und zu welchem Zeichen)
    - Anhörung der Gegenseite

    Beschluss:
    In pp. wird, nachdem ein Zeugnis über die RK des für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils v. ... vorgelegt wurde, auf Antrag des ... gem. § 715 ZPO die Herausgabe der am ... bei der Hinterlegungsstelle des AG ... zu .... hinterlegten Sicherheit v. ... EUR samt den etw angefallenen Zinsen an den Hinterleger angeordnet.


    Bei § 109 kannst du erst die Herausgabe anordnen, wenn die von dir gesetzte Frist abgelaufen ist, in welcher die Freigabe zu erklären war.

    Beschluss:
    In pp. wird auf Antrag des ... nach Ablauf der dem .. gem. § 109 Abs. 1 ZPO gesetzten Frist die Herausgabe der am ... bei der Hinterlegungsstelle des AG ... zu ... hinterlegten Sicherheit von ... samt den etw angefallenen Zinsen an den Hinterleger angeordnet (§ 109 Abs. 2 ZPO).

    Liebe Grüße

  • Danke Frisky für die Beschlüsse.

    Ich habe mittlerweile von meiner Gläubigerseite die Ablehnung der Rückzahlung der Sicherheit der 33.000 € an die Schuldnerseite nach § 109 ZPO bekommen. Als Begründung wurde angegeben, dass noch ein anderes Verfahren beim Landgericht bzgl. der Forderung (war eine Stufenklage wg. Schadensersatz) anhängig ist.
    Ich verstehe den Verfahrensablauf von dem § 109-Verfahren nicht so ganz. Wie muss ich denn hier vorgehen?

    Für die 23.000 € für die Gläubigerseite kann ich jetzt den Beschluss machen nach § 715. An wen muss ich den alles zustellen? :gruebel:

    Danke euch!!!!

  • 1) Urteil als vorläufig vollstreckbar bezeichnet, wenn der Gl. eine Sicherheitsleistung über 23.000 € leistet.
    2) Der Beklagte hat daraufhin 33.000 € als Sicherheit hinterlegt um die Vollstreckung abzuwehren.

    Vielleicht steh ich jetzt auf dem Schlauch, aber woraus ergibt sich eigentlich genau das der Beklagte die Vollstreckung gegen 33.000 € als Sicherheit abwenden kann? :gruebel:

  • In dem OLG-Urteil steht im Tenor, dass der Beklagte die vorl. Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% abwenden kann.

    Ok, zum Verfahrensablauf steht im Sachverhalt relativ wenig... deine Zuständigkeit hast du aber schon geprüft (OLG-Urteil -> OLG)?

  • Die Sache ist durch Rechtsmittel zum OLG gegangen und wurde letztendlich dort entschieden. In der ersten Instanz stand der Passus mit der Sicherheitsleistung zur Abwehr der Vollstreckung für den Schuldner noch nicht drin, nur im OLG-Urteil. Bin ich für dem 109er-Antrag dann nicht zuständig? Im Kommentar zum § 109 steht, dass der RPfl zuständig ist bei dem Gericht, dass die Bestellung der Sicherheitsleistung angeordnet hat... hmmm...

  • Im Kommentar zum § 109 steht, dass der RPfl zuständig ist bei dem Gericht, dass die Bestellung der Sicherheitsleistung angeordnet hat... hmmm...

    Genau, im Zöller z.B. "Entscheidung durch Rechtsmittel-Gericht, Rechtsmittel-Gericht auch für 109 zuständig" (RdNr 7).

  • Komisch ist, dass der Antrag ursprünglich zum OLG geschickt wurde von dem Beklagten und die haben den an uns zur weiteren Veranlassung weitergeschickt.
    Trotzdem: Ich schick den jetzt mit Akte zum OLG nochmal zurück mit dem Verweis auf die Zuständigkeit :D

    Dankeschöööön!!!

  • Was muss ich denn beachten, wenn der hinterlegte Betrag höher ist als die geforderter SL? In meinem Fall ist Rechtskraft des Urteils eingetreten, die Hinterlegungsstelle hat auch bereits die SL teilweise ausgezahlt, aber eben nur in der titulierten Höhe (120 % des Betrages). In Höhe des Differenzbetrags soll Herausgabe nach § 715 ZPO erfolgen.

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