Tod eines Serben mit Vermögen in Deutschland

  • Ein serbischer Staatsbürger mit letztem Wohnort in Baden-Württemberg ist in Serbien verstorben.

    Die einzige bekannte Auskunftsperson, die Ehefrau, hat auf ein Schreiben des Nachlassgerichts, in dem sie zur Auskunft hinsichtlich der in Baden-Württemberg bestehenden Erbenermittlungspflicht gebeten wurde, nicht reagiert.

    In dem Schreiben wurde ihr mitgeteilt, dass das Nachlassgericht keine weitere amtliche Tätigkeit unternimmt, falls sie sich bis zu einem gesetzten Termin nicht melden würde, was -wie gesagt- nicht geschehen ist.

    Über den Nachlass ist mir nur bekannt, dass der Erblasser keinen Grundbesitz auf unserer Gemarkung hatte.

    M.E. kommt hier serbisches Erbrecht zur Anwendung. Ich hege jedoch gewisse Zweifel hinsichtlich der Sicherung eines eventuellen Vermögens in Deutrschland.

    Muss ich weitere Ermittlungen anstellen?

    Als Verfahrensrecht ist aufgrund des letzten Wohnsitzes in Deutschland u.a. das LFGG Baden-Württemberg anzuwenden. Die Einstellung der amtlichen Ermittlungen nach § 41 Absatz 1 Satz 2 LFGG ist m.E. hier auch möglich, da die Ermittlung der Erben in Serbien mit unverhältnis hohem Aufwand verbunden sein dürfte.

    Aber was geschieht mit dem eventuell vorhandenen Vermögen in Deutschland?

  • Lieber Greg, fast alle Deine Fragen betreffen die amtswegige Erbenermittlung. Die soll demnächst (vor 2018!) abgeschafft werden. Weshalb gehst Du nicht ganz locker an die Sache ran, so wie alle Dir das bisher auch schon geraten haben.

    "Aber was geschieht mit dem eventuell vorhandenen Vermögen in Deutschland?"

    Was soll schon sein? Wenn eine Vollmacht vorhanden ist, kommt der Bevollmächtigte ran, wenn nicht meldet sich ein Erbe bei Dir.

  • Lieber Greg, fast alle Deine Fragen betreffen die amtswegige Erbenermittlung. Die soll demnächst (vor 2018!) abgeschafft werden. Weshalb gehst Du nicht ganz locker an die Sache ran, so wie alle Dir das bisher auch schon geraten haben.

    "Aber was geschieht mit dem eventuell vorhandenen Vermögen in Deutschland?"

    Was soll schon sein? Wenn eine Vollmacht vorhanden ist, kommt der Bevollmächtigte ran, wenn nicht meldet sich ein Erbe bei Dir.

    Sehr ich genau so.

    Ich stelle hier die Erbenermittlung -wegen unterlassener Mitwirkung der bekannten Erbprädenten- ein.
    Ferner stelle ich fest, dass mangels bekanntem Sicherungsbedürfnis -unter Verweisung auf die Mitteilung der Stadt/Gemeinde nach § 40 LFGG (diese teilen hierher nämlich standartgemäß mit, dass eine Nachlasssicherung durch die Gemeinde aufgrund deren Zuständigkeit nach § 40 LFGG nicht erfolgt ist)- die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nicht erfolgt ist.

    Eine einfache Abschrift hiervon überlasse ich dem zuständigen Konsulat zur Kenntnisnahme und ggf. eigenem Tätigwerden in eigener Zuständigkeit.

    Akte abverfügen und weglegen. Ende.

    Hab mit diesem Weg bisher nur positive Erlebnisse gehabt. So hat mir vor kurzem nämlich das spanische Generalkonsulat mitgeteilt, dass aufgrund eines Uraltstaatsvertrags das spanische Generalkonsulat eigenständige Nachlasssicherung und Erbenermittlung und Nachlasssicherung unternimmt.

  • Lieber Greg, fast alle Deine Fragen betreffen die amtswegige Erbenermittlung. Die soll demnächst (vor 2018!) abgeschafft werden. Weshalb gehst Du nicht ganz locker an die Sache ran, so wie alle Dir das bisher auch schon geraten haben.

    "Aber was geschieht mit dem eventuell vorhandenen Vermögen in Deutschland?"

    Was soll schon sein? Wenn eine Vollmacht vorhanden ist, kommt der Bevollmächtigte ran, wenn nicht meldet sich ein Erbe bei Dir.

    Liebe Uschi,

    ich danke Dir für Deine Anregung sowie Deine bisherige Hilfe:)!

    Tatsächlich beschäftigt mich die amtswegige Ermittlung der Erben mehr als andere Dinge in meiner täglichen Arbeit.

    Dies hat u.a. damit zu tun, dass ich in meiner bisherigen Praxis immer wieder Vermögenswerte -hauptsächlich Immobilien- gesehen habe, die verkommen waren, nur weil sich niemand hierum gekümmert hat.

    Bei Immobilien reicht teilweise ein relativ kurzer Zeitraum aus, um im Ergebnis einen deutlichen Wertverlust durch eine mangelnde Sicherung zu haben. Durch eine gute Amtsermittlung kann dies oft verhindert werden.

    Mitunter deshalb bin ich auch ein Befürworter der Amtsermittlungspflicht in diesem Bereich und halte die im Gespräch befindliche Abschaffung für nicht zielführend.

  • Dann ist es doch schön, dass der Gesetzgeber neben dem nur für Baden-Württemberg geltenden LFGG auch das BGB den Gerichten in ganz Deutschland (findet also auch in Baden-Württemberg Anwendung!) an die Hand gegeben hat und man sich da auf einen § 1960 BGB stützen kann....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Da vermischst Du zwei Dinge. Wenn Du von Nachlassvermögen weißt, dann ist zu sichern und ggf. Erbenermittlung durchzuführen. Das ist Standard und wie TL schon geschrieben hat, bundesweit gesetzlich vorgesehen. Allerdings schreibst Du in (fast) allen Deinen Fragen, dass Du von keinem Nachlass weißt und in den Fällen wird nicht ins Blaue hinein ermittelt. Auch in diesem Thread schreibst Du, dass Du "nur weißt, dass hier kein Grundbesitz vorhanden ist". Was soll dann der Einwand mit Immobilien, die schnell herunter gewirtschaftet sind? Bitte denke auch an meine Steuern, die sonst unnötig verplempert werden ;)

  • Euren Anregungen folgend:) und aufgrund der Tatsache, dass ich sehr viele Nachlassfälle mit Auslandsberührung zu bearbeiten habe, bin ich gerne an einer Optimierung des Verfahrens interessiert. Ich bearbeite Nachlasssachen erst "seit Kurzem" und habe den Eindruck, dass hier früher zuviel Aufwand betrieben wurde, auch wenn ich das Wohl des Nachlasses un der Erben nicht vernachlässigen möchte; ich werde auch keine Steuergelder hierfür verschwenden;).


    In einem weiteren Fall ist ein kroatischer Staastbürger in Deutschland verstorben. Es ist kein Grundbeseitz auf unserer Gemarkung vorhanden, eine Sicherung des Nachlasses ist gemäß der nach § 40 Abs. 2 LFGG Baden-Württemberg erfolgten Mitteilung der Stadt nicht erforderlich. Der Erblasser hinterlässt ein volljähriges Kind und seine Ehefrau.

    Nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB ist grundsätzlich kroatisches Erbrecht anzuwenden. Eine Rechtswahl im Sinne von Art. 25 Abs. 2 EGBGB ist nach kroatischem Recht nicht möglich (vgl.Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht vom 5. Oktober 1961 (Sl. L. MU 10/1962 der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawiensowie Vertragsbeitritt und Notifizierung der Republik Kroatien).
    Somit ist in jedem Fall kroatisches Erbrecht anzuwenden.

    Im vorangegangenen Fall wurde die Witwe im Sinne von § 41 LFGG Baden-Württemberg angeschrieben und um Mitwirkung bei der Erbenermittlung gebeten. Diese hatte sich dann nicht gemeldet (siehe oben).

    Ist dies in diesem Fall -und auch grundsätzlich- überhaupt erforderlich?

    Ich tendiere dazu, nach § 41 LFGG wegen der Anwendbarkeit ausländischen Rechts einzustellen und den bekannten Beteiligten sowie dem Genaralkonsulat der Repubik Kroatien eine Mitteilung hierüber zu übersenden.

    Was meint Ihr?

  • Natürlich wirst Du nicht einstellen, weil ausländisches Recht zur Anwendung kommen könnte. Du bist für ausländisches Recht zuständig.
    Selbstverständlich wirst Du aber gem. § 41 Abs. 1 Satz2 LFGG einstellen, weil Du durch das Nichtreagieren der Beteiligten unterstellen kannst, dass der Nachlass geringfügig ist und weitere Ermittlungen daher unverhältnismäßig sind.

  • Natürlich wirst Du nicht einstellen, weil ausländisches Recht zur Anwendung kommen könnte. Du bist für ausländisches Recht zuständig.
    Selbstverständlich wirst Du aber gem. § 41 Abs. 1 Satz2 LFGG einstellen, weil Du durch das Nichtreagieren der Beteiligten unterstellen kannst, dass der Nachlass geringfügig ist und weitere Ermittlungen daher unverhältnismäßig sind.

    Da hast Du etwas falsch verstanden. Die Beteiligten wurden in diesem Fall noch gar nicht angeschrieben. Die mangelnde Beteiligung bezieht sich auf den vorherigen Fall.

    Also sind die Beteiligten wie üblich anzuschreiben und hierauf kann nicht verzichtet werden?

  • Natürlich wirst Du nicht einstellen, weil ausländisches Recht zur Anwendung kommen könnte. Du bist für ausländisches Recht zuständig.
    Selbstverständlich wirst Du aber gem. § 41 Abs. 1 Satz2 LFGG einstellen, weil Du durch das Nichtreagieren der Beteiligten unterstellen kannst, dass der Nachlass geringfügig ist und weitere Ermittlungen daher unverhältnismäßig sind.

    Da hast Du etwas falsch verstanden. Die Beteiligten wurden in diesem Fall noch gar nicht angeschrieben. Die mangelnde Beteiligung bezieht sich auf den vorherigen Fall.

    Also sind die Beteiligten wie üblich anzuschreiben und hierauf kann nicht verzichtet werden?

    Bei uns (in BW) hat sich folgende Vorgehensweise als optimal ergeben:

    Geschäftsstelle verschickt Fragebogen standartartig.

    Bei Rückantwort werden Erben mit Standartbrief auf Erbrecht hingewiesen. Auf das deutsche Erbrecht mit Hinweisblatt. Auf ausländisches Erbrecht mit Hinweisblatt und das jeweils zuständige Konsulat. Es ergeht Standartinfo an Konsulat. Akte wird weggelegt.

    Kommt keine Rückantwort wird Auskunftsperson auf Erbrecht hingewiesen. Hinweisblätter wie vorher. Standartinfo an Konsulat. Akte wird weggelegt.

  • Ich muss das Thema gem. Threadüberschrift nochmal aufgreifen.
    Serbische Staatsangehörige ist 2018 verstorben und hatte auch ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Serbien.
    "Hinterlassen" wurden außer mehreren Häusern in Deutschland ein Ehemann und zwei Söhne.

    Testament ist nicht vorhanden , sodass gem. Art. 21 EUErbVO serbisches gesetzliches Erbrecht zur Anwendung kommt.
    Will heißen , dass Ehemann und Söhne je 1/3 Erbteil "haben".
    Nun stellt der Ehemann ( anwaltlich vertreten durch deutschen Rechtsanwalt ) einen Antrag auf Erteilung eines gegenständlichen Erbscheins bzgl. des unbeweglichen Vermögens in Deutschland als Alleinerbe (!).
    Dem Antrag als Alleinerbe liegt ein Feststellungsbescheid eines serbischen Notars aus dem Jahr 2019 zugrunde dass die beiden Söhne ihre Erbteile an den Ehemann im Jahr 2019 übertragen haben .
    Nach dem was mir an Übersetzung vorliegt , handelt es sich wohl um eine dortige nachlassgerichtliche Entscheidung und nicht nur um eine serbische notarielle Urkunde.

    Auch wenn ich hier unzweifelhaft im "deutschen Erbscheinsverfahren" ausländisches Recht anwenden muss, bin ich doch an einen mir vorgelegten ausländischen Erbnachweis ( hier Feststellungsbescheid ) nicht gebunden.:gruebel:
    Schließlich kann der deutsche Erbschein nur das Erbrecht zum Zeitpunkt des Todes bezeugen und nicht das, was die Erben danach ( rechtsgeschäftlich ? ) über ihre Erbteile vereinbaren.

    Oder muss ich ( ggf. durch Einholung eines Rechtsgutachtens ) prüfen, ob solche Übertragungsakte von Erbteilen sich noch im Rahmen des serbischen gesetzlichen Erbrechts bewegen, sodass der Ehemann tatsächlich Alleinerbe geworden ist ?

  • Ich würde hier auch den Erbschein hier zu je 1/3 erteilen und den bisherigen Antrag zurückweisen- denke auch nicht, dass etwas dagegen spricht (außer ggf. Unzuständigkeit- die ich nicht geprüft habe). Denn auch in Serbien ist es ja genau so festgestellt worden: jeder erhält 1/3 und diese Recht sollst du ja auch anwenden. Die Erbteilsübertragung erfolgte danach, als die Kinder die Erbteile ja schon hatten...


    Auch der deutsche Erbschein wäre dann in Verbindung mit dem notariellen Erbteilsübertragungsfeststellungsbescheid geeignet den Vater als alleinigen Eigentümer des Erbes auszuweisen. Läuft ja hier sonst auch so: Erbschein und dann Erbteilsübertragungsvertrag. Nur, dass es hier dann danach keine Feststellung gibt (zumindest habe ich so etwas noch nie gehabt).

  • Ich gehe ebenfalls davon aus , dass die Oberle-Entscheidung des EuGH nicht anwendbar ist , weil Serbien kein Vertragsstaat ist und damit der Weg des § 352 c FamFG frei ist.
    Im übrigen werfe ich mal § 6 EGBGB ( ordre public ) ein, da im materiellen deutschen Erbrecht nur die Erbfolge zum Todeszeitpunkt im ( hier gegenständlich beschränkten ) Erbschein bezeugt werden kann und nicht das, was hinterher "verkartelt" wurde.

  • Im übrigen werfe ich mal § 6 EGBGB ( ordre public ) ein, da im materiellen deutschen Erbrecht nur die Erbfolge zum Todeszeitpunkt im ( hier gegenständlich beschränkten ) Erbschein bezeugt werden kann und nicht das, was hinterher "verkartelt" wurde.


    Stimmt so nicht - Ausschlagungen haben eine Rückwirkungsfiktion, werden aber notwendig nach dem Erbfall abgegeben. Und auch wenn "gekartelt" wird (Ausschlagung gegen Geld), gibt der Erbschein die Rechtslage nach Ausschlagung wieder.

    Von daher müßte man schon prüfen, ob da in Serbien Erbteile übertragen wurden oder ob jetzt (S)Erben mit Wirkung auf den Todeszeitpunkt nicht mehr Erben sind.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Testament ist nicht vorhanden , sodass gem. Art. 21 EUErbVO serbisches gesetzliches Erbrecht zur Anwendung kommt.
    Will heißen , dass Ehemann und Söhne je 1/3 Erbteil "haben".
    Nun stellt der Ehemann ( anwaltlich vertreten durch deutschen Rechtsanwalt ) einen Antrag auf Erteilung eines gegenständlichen Erbscheins bzgl. des unbeweglichen Vermögens in Deutschland als Alleinerbe (!).
    Dem Antrag als Alleinerbe liegt ein Feststellungsbescheid eines serbischen Notars aus dem Jahr 2019 zugrunde dass die beiden Söhne ihre Erbteile an den Ehemann im Jahr 2019 übertragen haben .
    Nach dem was mir an Übersetzung vorliegt , handelt es sich wohl um eine dortige nachlassgerichtliche Entscheidung und nicht nur um eine serbische notarielle Urkunde.


    Das hatte ich auch aus einem Ex-Jugostaat, der nicht zur EU-ErbRechtsVO gehört, ebenfalls Witwer und zwei volljährige Söhne. Es war eindeutig keine Ausschlagung, sondern eine nachträgliche Vereinbarung zwischen den Erben. Ich habe den Beteiligten erklärt, dass ich keinen Erbschein mit Alleinerbschaft ausstelle (und daher auch nicht aufnehme). Sie waren dann mit Dritteln einverstanden. Als ich die Ausfertigungen übersandt hatte, kam Rechtsmittel eines Anwalt mit der Begründung, dass ich die Übertragung hätte berücksichtigen und einen Alleinerbschein ausstellen müssen. "Mein" Gericht sah es damals wie ich und wies zurück.

  • Das hatte ich auch aus einem Ex-Jugostaat, der nicht zur EU-ErbRechtsVO gehört, ebenfalls Witwer und zwei volljährige Söhne. Es war eindeutig keine Ausschlagung, sondern eine nachträgliche Vereinbarung zwischen den Erben. Ich habe den Beteiligten erklärt, dass ich keinen Erbschein mit Alleinerbschaft ausstelle (und daher auch nicht aufnehme). Sie waren dann mit Dritteln einverstanden. Als ich die Ausfertigungen übersandt hatte, kam Rechtsmittel eines Anwalt mit der Begründung, dass ich die Übertragung hätte berücksichtigen und einen Alleinerbschein ausstellen müssen. "Mein" Gericht sah es damals wie ich und wies zurück.

    Danke ; das hat mir sehr geholfen !

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