• Wer hat eine Idee oder Meinung -

    Der Schuldner erhält Einkommen, das geht aber auf das Konto der Mutter. Auf dieses Konto geht auch nur dieses Einkommen. Ein eigenes Konto hat der Schuldner nicht. Jetzt beantragt er nach 765 a ZPO Pfändungsschutz ganz pauschal.

    Der TH hat schon Herausgabe anspruch mitgeteilt, allerdings ist das Problem, dass ja das gesamt Geld auf dem Konto massezugehörig wäre.
    Ein eigenes Konto soll angeblich nicht möglich sein, 4 Banken haben abgelehnt.

    :gruebel::gruebel::gruebel:

  • Wer hat eine Idee oder Meinung -

    Der Schuldner erhält Einkommen, das geht aber auf das Konto der Mutter. Auf dieses Konto geht auch nur dieses Einkommen. Ein eigenes Konto hat der Schuldner nicht. Jetzt beantragt er nach 765 a ZPO Pfändungsschutz ganz pauschal.

    Der TH hat schon Herausgabe anspruch mitgeteilt, allerdings ist das Problem, dass ja das gesamt Geld auf dem Konto massezugehörig wäre.
    Ein eigenes Konto soll angeblich nicht möglich sein, 4 Banken haben abgelehnt.

    :gruebel::gruebel::gruebel:

    IE beim AG anzeigen, was interessiert hier das Konto der Mutter des Insolvenzschuldners und wie will der IV da ran kommen ohne einen RS vor dem PG ?

    :confused:

  • Der Schuldner hat kein Konto. Sein Gehalt geht auf das Konto der Mutter - sonst geht auf diesem Konto nix ein. Der Schuldner verfügt auch über dieses Konto. Der TH hat ggüber der Mutter den Auszahlungsanspruch geltend gemacht. Und nun benatragt der Schuldner eben nach 765a ZPO Pfändungsschutz ...:gruebel:

  • Der Schuldner hat kein Konto. Sein Gehalt geht auf das Konto der Mutter - sonst geht auf diesem Konto nix ein. Der Schuldner verfügt auch über dieses Konto. Der TH hat ggüber der Mutter den Auszahlungsanspruch geltend gemacht. Und nun benatragt der Schuldner eben nach 765a ZPO Pfändungsschutz ...:gruebel:

    Hatte ich im Ansatz verstanden.
    Und nun, verklagt der TH grad' die Mutter oder wie will er da sonst rankommen ?

    Das muss ja ganz doll krudes Einkommen des Insolvenzschuldners sein, dass der TH hier auf so eine "pfiffige" Idee kommt statt die (also offenbar völlig "versplitteten" ???) Einkommensquelle(n) direkt anzugehen ... ?

  • na noch klagt er nicht.
    Von dem Einkommen ist auch nichts pfändbar. Allerdings auf dem fremden Konto - voll massezugehörig.


    Voll massezugehörig auf dem Konto der Mutter ? und da geht also eh nur das unpfändbare Einkommen des Schuldners rauf; bisschen übereifrig, der Gute, finde ich.

    Keine Ahnung, verstehe den scheinbar feinsinnigen Hintergedanken des TH dabei ad-hoc nicht, würde ihn daher mal anrufen und interessehalber fragen, was der Blödsinn soll.

  • [quote='Carry','RE: Kontoschutz massezugehörig auf dem Konto der Mutter ? und da geht also eh nur das unpfändbare Einkommen des Schuldners rauf; bisschen übereifrig, der Gute, finde ich.


    Das Einkommen per se mag unpfändbar sein, der Anspruch gegen die Mutter ist es hingegen nicht. Sieh mal die Mutter nicht als "Mutter", sondern als "Bank" bzw. "Konto" allerdings kein P-Konto.


    Ob § 765a ZPO überhaupt anwendbar ist? Es wird ja nicht in das Vermögen des Schuldners vollstreckt ?

    Vielleicht § 850i ZPO, von dem der BGH gesagt hat, dass er weit auszulegen sei, IX ZB 88/13, aber so weit? Und der Schuldner bekommt kein P-Konto eröffnet ?

    :gruebel:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wo haben wir den hier eine Vollstreckung, dies ist jedenfalls keine nach § 148 II InsO? Die Anwendbarkeit des § 765a ZPO im Rahmen der Insolvenz hat der BGH jedenfalls eingeschränkt, IX ZB 77/08.

    Das der Schuldner etwas zum Leben braucht, steht ja nicht in Abrede, allerdings ist die Kontenleihe nicht in diesem Stadium nicht gerade das erste Mittel der Wahl, wie so vieles,bsp. auch das P-Sparbuch.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Also, ich finde das "zu engagiert", was der TH da will.

    Es kommt doch immer mal wieder vor, dass ein Schuldner kein eigenes Konto hat.

    Wenn sein nachweislich unpfändbares Einkommen nun also auf das Konto eines Verwandten überwiesen wird (ohne andere dubiosen Geldeingänge unklarer Herkunft), erscheint mir das Verlangen des Treuhänders faktisch doch weitgehend sinnfrei.


    Ich würde das daher wie Rainer wohl ausnahmsweise auch über § 765a ZPO pragmatisch lösen und den Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen seine Mutter für unpfändbar und nicht massezugehörig erklären, soweit er aus auf das Konto der Mutter überwiesenen gemäß der Tabelle unpfändbaren Einkommensteilen des Arbeitgebers ... ("soundso GmbH") resultiert; in Anlehnung und Erweiterung an und von BGH http://lexetius.com/2007,1798

    Wobei der 765a natürlich in der Insolvenz grundsätzlich nicht überbordend was zu suchen hat, vgl. LFDC.

    (Und eigentlich finde ich es überflüssig und würde erst mal mit dem TH telefonieren.)

    2 Mal editiert, zuletzt von zsesar (10. November 2014 um 19:13) aus folgendem Grund: doch "er"

  • Wenn ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, dann geht auf dem Konto, das formell auf seine Mutter läft, nur das Gehalt des Schuldners ein. Der Schuldner trifft auch Verfügungen über das Konto.

    Es scheint mir nun zwei Möglichkeiten zu geben:

    a) Wenn nur (!) der Schuldner über das Konto verfügt, dann handelt es sich in Wirklichkeit um ein verdecktes Treuhandkonto, das nur zur Verdeckung auf die Mutter läuft und wirtschaftlich alleine dem Schuldner gehört.

    b) Wenn auch die Mutter verfügt, dann ist es "nur" ein gemeinsam genutztes Konto, das eben auf den Namen der Mutter eingerichtet ist.

    In beiden Fällen wäre m.E. der Anspruch des Sohnes gegen die Mutter auf Auszahlung der dem Sohn zustehenden Beträge zunächst einmal pfändbar. In der Variante a wäre m.E. sogar das Konto selbst pfändbar, da es sich eben um eine verdeckte Treuhand handelt. In Varante b müsste zunächst ein entsprechender Titel gegen die Mutter her, auf dessen Basis dann in das Konto gepfändet wird.
    Dann kommt aber als zweiter Schritt, da gehe ich mit rainer19652003 konform, die Einwendung des Schuldners, dass der Eingang unpfändbar sei wegen Unterschreitung des Pfändungsfreibetrags. Wenn dieses Argument rein von den Zahlen her richtig ist, dann war es das. Es kommt bei der grundgesetzlich geschützten Garantie der pfändungsfreien Beträge m.E. nicht darauf an, ob der Schuldner den Eingang von Zahlungen erfolglos zu verstecken versucht, sondern nur darauf, dass ihm dieser garantierte Grundbetrag erhalten bleibt. An dieser Schutzgarantie hat sich m.E. die Auslegung der entsprechenden Vorschriften zu orientieren.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Alles richtig, hier aber Insolvenz und die Frage nach der systematisch "richtigen" Lösung angesichts vorliegenden Antrages des Schuldners gem. § 765a ZPO trotz bislang nur ganz spärlich erklärter Anwendbarkeit gem. BGH (LFDC):


    a) denkbar vor dem IG ? (ich meine vorliegend ja)

    b) oder Verweis auf sachliche Unzuständigkeit: streitet euch vor dem PG ?

    c) telefonieren !

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