Funktionsbezeichnung/Vorstand

  • Hallo! Habe folgendes Problem - Vorstandsänderung bei einem Verein: zwei raus, zwei rein: aus dem Protokoll der Mitgliederversammlung ergibt sich leider nicht, in welcher Funktion sie gewählt wurden ... . Muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden oder reicht eine einfache Anmeldung?
    Danke für eure Meinungen!

    ...der Kopf ist rund, damit das Denken seine Richtung ändern kann...

  • Entweder kann das Protokoll "nachgebessert/berichtigt" werden, oder es muss tatsächlich eine neue Versammlung mit entsprechender Wahl abgehalten werden. Nur eine Anmeldung reicht m.E. nicht aus, da sich die Funktion aus den eingereichten Unterlagen ergeben muss.

  • Was sagt denn die Satzung zur Wahl? Müssen die Personen in bestimmte Ämter gewählt werden oder reicht allgemein die Wahl zum Vorstand mit späterer Konstituierung? Letzteres kann ohne weiteres nachgewiesen werden.

  • Wie # 4.
    Möglicherweise hat sich der Protokollführer nur nicht vollständig ausgedrückt und tatsächlich ist mit Amtsbezeichnung gewählt worden. Wenn aber nicht... -> dgl (dumm gelaufen). ;)

  • ... wenn was fehlt, hilft manchmal auch ein Gespräch mit dem Verein. Sollte es tatsächlich so sein, dass die Vorstände gemäß Satzung in die Funktionen gewählt werden müssen, hat der Schriftführer dies wohl vergessen aufzuschreiben. Ich lasse in solchen Fällen das Protokoll berichtigen. Du kannst das Protokoll auch austauschen lassen, gegen ein korrektes.
    Rechtlich sehe ich es so: Wenn es in der Satzung steht, dass die der Vorsitzende und der Schriftführer ect. gewählt werden müssen und in der Mitgliederversammlung werden die gewählten nur als Vorstand bezeichnet, muss eine weitere Mitgliederversammlung dies nachholen. :cowboy:

    "Sag mir Deine Meinung, und ich sage Dir, wer für dich denkt."

  • Mal ganz blöd gefragt: Was interessiert das Register die "Funktion" der einzelnen Vorstandsmitglieder? Das sind doch allenfalls interne Regelungen. Ins Vereinsregister gehören doch allenfalls Personen, die laut Satzung als Vorstand im Sinne des § 26 BGB agieren. Ob die genannten Vorstandsmitglieder dann erster oder zweiter Vorsitzender, Kassierer oder Schriftführer oder lediglich Jugendwart sind, spielt doch nach außen keine Rolle.

  • Mal ganz blöd gefragt: Was interessiert das Register die "Funktion" der einzelnen Vorstandsmitglieder?

    Darum meine Frage in #2:
    Wenn laut Satzung vorgesehen ist: "der 1. Vorsitzende mit dem Kassenführer und der 2. Vorsitzende mit dem Protokollführer" oder
    "Es vertreten jeweils 2 Vorstandsmitglieder zusammen, mindestens einer von beiden muss der 1. oder 2. Vorsitzende sein."
    dann braucht man die Funktionsbezeichnungen.

  • @rpfl_nds: Das habe ich verstanden. Aber Deine Frage in #2 ist ja noch nicht beantwortet. Deshalb habe ich versucht nachzuhaken.
    Wenn nämlich in der Satzung steht: "Der Vorstand wird von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.", dann brauche ich die Funktionsbezeichnung wohl nicht.

  • Lasst ihr die synonyme Verwendung von Vorstandsbezeichnungen wie
    Vorsitzender = Vorsitzender,
    2. Vorsitzender = stellvertretender Vorsitzender zu?

    Wenn ja, wie weit geht das?

    In einem neuen Verein besteht der Vorstand lt. Satzung mindestens aus fünf Mitgliedern.

    Vorstand i.S. d. § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter, jeweils allein vertretungsberechtigt.

    Gewählt und angemeldet wurden 1., 2., 3., 4. und 5. Vorsitzender.

    Der Sachverhalt ist vollständig; andere Vorstandsämter erwähnt die Satzung nicht.

    Kann ich automatisch davon ausgehen, dass 2. bis 5. Vorsitzender stellvertretende Vorsitzende sind?


  • Ist natürlich schön, wenn bereits bei der Gründung nicht mal mehr auf die satzungsgemäße Bezeichnung geachtet wird.

    Eben. Aus diesem kühlen Grunde habe ich Bezeichnungen außerhalb der Satzung nicht zugelassen. Das mag anderwärts oder heutzutage lockerer gesehen werden, für mich war und ist immer noch die Satzung die Grundlage, von der abzuweichen kein Anlass besteht. Die Nichtbeachtung der Satzungsvorgaben muss durch das Gericht nicht unbedingt auch noch gefördert werden.

  • Ich habe die Eintragungsnachricht von einem "mahnenden" Schreiben begleiten lassen.

    Vor diesem Zwiespalt stehen wir ja ständig: Was kann man noch auslegen, wo ist die Grenze zu "nicht bestimmt genug" oder "unwirksam". Die Grenze muss eben jeder für sich - unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und ggf. Literatur - ausloten, die Diskussion darüber finde ich dabei hilfreich.

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