Hallo zusammen,
ich habe mal wieder einen Antrag auf Nichtberücksichtigung eines Kindes vorliegen. Allerdings eine nicht alltägliche Konstellation.
Die volljährige Tochter des Schuldners hat eine abgeschlossene Berufsausbildung als Einzelhandelskauffrau und hat anschließend auch kurze Zeit in dem Beruf gearbeitet. Logischerweise wurde sie vom Arbeitgeber des Schuldners nicht als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt. Nunmehr macht die Tochter nebenbei das Fachabitur und beginnt anschließend zu studieren. Der Beruf wird aufgegeben. Der Schuldner fragt den Treuhänder nun, ob die Tochter wieder als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen sei. Treuhänder verneint dies zunächst und bittet um Übersendung entsprechender Unterlagen. Der ganze von mir beschriebene Werdegang der Tochter ergibt sich für den Treuhänder nun häppchenweise. Der Arbeitgeber berücksichtigt die Tochter jedoch auf Aufforderung des Schuldners tatsächlich als unterhaltsberechtigt. Das zieht sich nun bereits 1 Jahr hin, es gibt Schriftverkehr zwischen Treuhänder und Schuldnervertreter. Nun stellt der Treuhänder den Antrag festzustellen, dass die Tochter nicht als unterhaltsberechtigt zu berücksichtigen ist. Begründung sei hier erst mal zurückgestellt. Gleichzeitig beantragt er dies rückwirkend seit September 2013 festzustellen.
So, jetzt zu meinen ersten Problemen: Das Ganze dürfte ja nur eine klarstellende Entscheidung sein, denn § 850c Abs. 4 ZPO liegt gerade nicht vor. Rückwirkend dürfte nicht möglich sein. Müsste ich nun hier eine einstweilige Einstellung machen, denn die Sache dürfte sich wegen Anhörung des Schuldners noch etwas hinziehen. Wenn ja, wie würdet ihr das formulieren? Ich kenne das nur aus der Einzel-ZV, da ist es unproblematisch. Müsste und/oder könnte der Treuhänder gegen den Arbeitgeber vorgehen, weil der ja bewusst entgegen der Ansage des Treuhänders gezahlt hat? Kennt jemand (erst mal ohne weiteren Sachverhalt) Rechtsprechung zu dieser Fallgestaltung? Ob der Schuldner tatsächlich Unterhalt leistet, weiß ich momentan nicht genau, ich meine ja, aber in geringem Umfang.