Zustimmung Grundstückseigentümer erforderlich?

  • In meiner Akte liegt mir ein Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek vom Finanzamt vor.

    Eintragen werden soll die Sicherungshypothek auf einem Erbbaugrundbuch.

    Im Grundbuch ist eingetragen, dass u. a. zur Belastung des Erbbaurechts mit Grundpfandrechten die Zustimmung des Grundstückseigentümers erforderlich ist. Diese Zustimmung ist nicht erforderlich zur Belastung mit Hypotheken und Grundschulden, wenn sie für Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts eingetragen werden.

    Einer Meiner Kollegen meinte, dass es diesbezüglich eine herrschende Meinung gibt, die besagt, dass die Zustimmung nur zu rechtsgeschäftlich entstandenen Grundpfandrechten nicht erforderlich ist, wenn sie für Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts eingetragen werden sollen und somit nicht für die Eintragung von Sicherungshypotheken gilt.

    Ich habe bisher keine Nachweise gefunden, dass es diesbezüglich die obige herrschende Meinung gibt.

    Kann mir jemand sagen, wo ich einen Nachweis für die herrschende Meinung sowie die Mindermeinung finde?

    Wie handhabt ihr den geschilderten Fall in der Praxis? Ist die Zustimmung erforderlich oder nicht?

    Für Hilfe wäre ich sehr dankbar.

  • Die von „Exec“ eingestellten Links beantworten nicht die Frage, ob die Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis nach § 5 II ErbbauRG auch für die Fälle des § 8 ErbbauRG gelten.

    Unstreitig dürfte inzwischen sein, dass auch zur Eintragung von Zwangssicherungshypotheken die Zustimmung des Grundstückseigentümers erforderlich ist (siehe die Nachweise im Gutachten des Deutschen Notarinstituts, Abruf-Nr. 132690, letzte Aktualisierung: 21. Februar 2014).

    Bei den Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis nach § 5 II ErbbauRG kann allerdings auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden (BayObLG, B. v. 18.07.1979, BReg 3 Z 119/78 = BayObLGZ 1979, 227 = Rpfleger 1979, 384 = DNotZ 1980, 50). Deshalb ist mE zunächst anhand der Eintragungsbewilligung zu prüfen, ob bei der Ausnahme von Belastungen zugunsten von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts daran gedacht war, dass diese Institutionen die Finanzierung des Bauwerks vornehmen werden und daher für die Ausnahmen nur die rechtsgeschäftlich bestellten Grundpfandrechte in Betracht kommen.

    Ergibt sich dies nicht aus der Eintragungsbewilligung, meine ich, dass die Ausnahme in gleicher Weise für Zwangssicherungshypotheken zugunsten von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gelten müsste. Dies deshalb, weil (Zitat nach von Oefele/Heinemann, Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 8 ErbbauRG, RN 2): „…im Übrigen Rechtsgrundlagen und Rechtsfolgen die gleichen sind, wie bei rechtsgeschäftlichen Verfügungen; der gleiche Normzweck liegt aber auch § 8 zugrunde…“ Auch das OLG Hamm, 15. Zivilsenat, geht im Beschluss vom 13.03.1986, 15 W 440/85 = DNotZ 1987, 40, von der Gleichstellung beider Bestimmungen aus. Umstritten war seinerzeit lediglich, ob Erwerbe aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarung und Zuschlag unterschiedlich (so KG, DNotZ 1984, 384) oder im Hinblick auf § 8 ErbbauRG gleich (so OLG Hamm, aaO) zu behandeln sind, so dass es insoweit zur Beschwerdeentscheidung des BGH (B. vom 26.02.1987, BGH, V ZB 10/86 = NJW 1987, 1942) gekommen ist.

    Vorliegend dürfte mit der Zwangssicherungshypothek auch ein Anspruch einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gesichert werden. Zwar ist das Finanzamt nicht der Gläubiger des Rechts. Es handelt sich um eine Behörde, die als solche nicht rechtsfähig ist. Backert führt dazu im Beck'schen Online-Kommentar BGB, Hrsg: Bamberger/Roth, Stand: 01.08.2014, Vorbemerkung vor § 89 RN 1 aus: „Fiskus ist die Bezeichnung für den Staat oder einen der ihm eingegliederten öffentlich-rechtlichen Verbände in seinen privatrechtlichen Beziehungen als Privatrechtssubjekt und Teilnehmer (Partner) am Privatrechtsverkehr. Die einzelnen fiskalischen Stellen (Behörden) haben keine eigene Rechtspersönlichkeit (Soergel/Hadding Rn 8; Palandt/EllenbergerVor § 89 Rn 1)“ Gläubiger dürfte aber der Fiskus, also das durch das Finanzamt vertretene Bundesland sein. Dabei handelt es sich um eine Gebietskörperschaft, also um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Beck-OK/Backert, RN 3).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • OK... War mir so nicht bekannt. Wenn ich das also richtig verstehe, braucht ein Gläubiger, der eine titulierte Forderung gegen eine Eigentümer hat, braucht er die Zustimmung des Eigentümer für die Eintragung

  • Vorliegend besteht die Forderung nicht gegen den "Eigentümer", sondern gegen den Erbbauberechtigten. Zur Eintragung im ErbbauGB ist vom Grundsatz her die Zustimmung des Grundstückseigentümers erforderlich (§§ 5, 8 ErbbauRG); es geht jedoch bei der Ausgangsfrage darum, ob die Ausnahme greift.

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  • Ich habe eine Zwangssicherungshypothek vom Finanzamt ohne Zustimmung des Eigentümers auf dem Erbbaugrundbuch eingetragen, obwohl die Zustimmung des Eigentümers bei Belastung erforderlich ist. :(
    Was kann ich machen?
    Widerspruch nach § 53 GBO ? Aber ist das Grundbuch unrichtig ?

  • Nach dem Beschluss des KG Berlin 1. Zivilsenat vom 27.02.2018, 1 W 35/18

    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…true#focuspoint

    ist nichts zu veranlassen, weil von der Bestätigung des Finanzamts über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung auch die Zustimmung des Grundstückseigentümers zu der Belastung umfasst wird.

    Natürlich erhält auch der Grundstückseigentümer Eintragungsnachricht (§ 17 I 1 ErbbauRG)..

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