Optionsvertrag: Auflassung bedingt oder unbedingt erklärt?

  • Ich habe das Problem, dass ich nicht sicher bin, ob in meinem Fall die Auflassung bedingt oder unbedingt erklärt wurde:

    Es liegt ein zunächst "gewöhnlicher" Kaufvertrag vor, der allerdings als "Optionsvertrag in Form eines Grundstückskaufvertrages" betitelt ist.

    Der Inhalt ist zunächst ganz gewöhnlich und dann folgt auch eine normale Auflassung:

    "Wir sind uns darüber einig, dass das Vertragsobjekt gemäß § 1 der Urkunde von dem Verkäufer auf den Käufer übergehen soll und bewilligen und beantragen die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch."

    Dann folgen weitere übliche Regelungen zur Mängelhaftung, Übergabe, Kostentragung usw.

    Am Ende der Urkunde - direkt vor den notariellen Hinweisen und Belehrungen - steht dann folgender §, welcher mit "Aufschiebende Bedingung" überschrieben ist:

    "Dieser Kaufvertrag wird erst wirksam, wenn der Käufer von der Option Gebrauch macht, das heißt den Erwerb des Gegenstandes erklärt. Die Erklärung muss schriftlich gegenüber dem Notar bis spätestens zum Ablauf von 12 Monaten seit heute (30.06.14) erfolgen.
    Der Käufer wird von der Option Gebrauch machen und den Erwerb erklären, wenn folgende Voraussetzungen eingetreten sind, die der Verkäufer auf seine Kosten zu schaffen hat:
    ...
    (es folgt eine Aufzählung diverser noch vorzunehmender Herrichtungen des Objektes)"

    Ich soll jetzt das Eigentum umschreiben. Zu den Voraussetzungen oder der Ausübung der Option wird nichts weiter gesagt. Eine Vormerkung war nicht gewünscht und ist nicht eingetragen.

    Würdet Ihr umschreiben?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • So ähnliche Verträge haben wir auch schon gemacht und wir schreiben dann immer noch zusätzlich in den Vertrag:
    "Zur Führung eines Nachweises nach § 29 GBO vereinbaren die Beteiligten, dass der Vertrag auch wirksam wird, wenn "die Voraussetzung eintritt" oder so ähnlich.
    Der Vertrag steht m. E. unter einer aufschiebenden Bedingung, deren Eintritt dem Grundbuchamt nachgewiesen werden müsste...

  • Mit der durch 45 mitgeteilten Entscheidung kann man gut Arbeiten.
    Ich hätte es allerdings genau anders ausgelegt. Wenn der gesamte Vertrag in der notariellen Urkunde als Kaufvertrag bezeichnet ist, umfasst die Bedingung m. E. auch die Auflassung, insbesondere dann wenn keine Regelungen zur Rückabwicklung getroffen wurden.

  • Wie 45:
    Die Auflassung ist bedingungslos erklärt und somit ist § 925 Abs. 2 BGB nicht zutreffend. also die Auflassung vollziehen.


    So wirklich eindeutig finde ich das mit der Bedingungslosigkeit gerade nicht, da es schon danach klingt, dass der Vertrag - also die gesamte Urkunde - aufschiebend bedingt erklärt wurde.

    Aber ich denke, ich werde mich auf die von 45 gefundene Entscheidung zurückziehen und eintragen.

    :dankescho

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Klar!

    Sauber gearbeitet wurde hier vom Notar aber m.E. trotzdem nicht. Es wäre doch leicht gewesen, zum Ausdruck zu bringen, dass die Bedingung nicht die dinglichen Erklärungen betrifft.

    Letztens hatte ich z.B. in einem KV eines auswärtigen Nur-Notars die klare Aussage, dass die Auflassung "unbedingt" erklärt wurde - und das sogar, obwohl der Vertrag gar keine besonderen Bedingungen enthielt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich habe gerade hier im Erkenntnisverfahren einen Rechtsstreit, wo die dingliche Rechtslage inzidente Vorfrage für die Zahlungsklage ist, die gegen meinen Mandanten erhoben wurde. In diesem Prozess behaupte ich als Beklagtenvertreter, dass es eine Option war auf schuldrechtliches Geschäft UND (!) Verfügungsgeschäft, die Option bisher nicht ausgeübt ist und daher die Verfügung auch noch nicht erfolgte. Die Richterin hat sanft angedeutet, dass das Gericht unserer Auffassung folgt und einen Vergleich vorgeschlagen, der von der Quote her diese Tendenz widerspiegelt.

    Dafür - Auflassung unter Bedingung - würde ich auch im vorliegenden Fall plädieren, denn nach dem eindeutigen Wortlaut soll der Erwerber auch für den "Erwerb" optieren. Das heißt es ist ausdrücklich nicht nur auf den Kauf, sondern auch auf den Erbwerb optionsmäßig Bezug genommen. Dass die Auflassung NICHT unter einer Bedingung stehe, kann man also nicht eindeutig sagen.

  • Die Richterin hat sanft angedeutet, dass das Gericht unserer Auffassung folgt.

    Warten wir`s ab. ;)

    Das Kammergericht bezieht sich in o.a. Beschluss seinerseits auf einen Beschluss des OLG Oldenburg vom 06.01.1993 (BeckRS 1993, 03082) das einen Rücktritt "vom Vertrag" zum Gegenstand hatte. Dort war die Bedingung - anders als hier - also nicht ausdrücklich auf den schuldrechtlichen Teil eingeschränkt. Und dennoch unterstellte das OLG, dass nur der Kaufvertrag gemeint sein könne, weil davon auszugehen sei, "daß die Vertragsparteien ihre Erklärungen so haben abgeben wollen, daß sie auch rechtlichen Bestand haben.“ Was umso mehr gelte, als „die Erklärungen durch einen Notar beurkundet worden sind, der entsprechenden Belehrungspflichten unterliegt (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; KG DNotZ 1926, 51)." Ohne Weiteres sei "nach alldem davon auszugehen, daß sich der Rücktrittsvorbehalt nur auf den Kaufvertrag, nicht hingegen auf die Auflassung beziehen soll." Für dieses Ergebnis bedarf es vorliegend nicht einmal einer Auslegung.

    Anderfalls müßte man aufgrund der Verwendung des Wörtchens "Erwerber" davon ausgehen, dass die Vertragsparteien anfänglich eine nichtige Auflassung hätten haben wollen ...

  • Die Richterin hat sanft angedeutet, dass das Gericht unserer Auffassung folgt.

    Warten wir`s ab. ;)

    Das Kammergericht bezieht sich in o.a. Beschluss seinerseits auf einen Beschluss des OLG Oldenburg vom 06.01.1993 (BeckRS 1993, 03082) das einen Rücktritt "vom Vertrag" zum Gegenstand hatte. Dort war die Bedingung - anders als hier - also nicht ausdrücklich auf den schuldrechtlichen Teil eingeschränkt. Und dennoch unterstellte das OLG, dass nur der Kaufvertrag gemeint sein könne, weil davon auszugehen sei, "daß die Vertragsparteien ihre Erklärungen so haben abgeben wollen, daß sie auch rechtlichen Bestand haben.“ Was umso mehr gelte, als „die Erklärungen durch einen Notar beurkundet worden sind, der entsprechenden Belehrungspflichten unterliegt (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; KG DNotZ 1926, 51)." Ohne Weiteres sei "nach alldem davon auszugehen, daß sich der Rücktrittsvorbehalt nur auf den Kaufvertrag, nicht hingegen auf die Auflassung beziehen soll." Für dieses Ergebnis bedarf es vorliegend nicht einmal einer Auslegung.

    Anderfalls müßte man aufgrund der Verwendung des Wörtchens "Erwerber" davon ausgehen, dass die Vertragsparteien anfänglich eine nichtige Auflassung hätten haben wollen ...

    Mal anders gefragt, um das Ding zu "retten": könnte man den Hebel nicht da ansetzen, dass man sagt, ein Optionsvertrag sei keine "Bedingung" im Sinne der Bedigungsfeindlichkeit, sondern eine Wirksamkeitsvoraussetzung ähnlich wie eine Genehmigung nach § 185 BGB oder so, jetzt aber sei eben die Auflassung komplett?

  • Mal anders gefragt, um das Ding zu "retten": könnte man den Hebel nicht da ansetzen, dass man sagt, ein Optionsvertrag sei keine "Bedingung" im Sinne der Bedigungsfeindlichkeit, sondern eine Wirksamkeitsvoraussetzung ähnlich wie eine Genehmigung nach § 185 BGB oder so, jetzt aber sei eben die Auflassung komplett?

    Was es mit der "Option" auf sich hat, hängt eben von der Ausgestaltung des Vertrages ab. So wie sie das hier gemacht haben, ist das aber eindeutig ein bedingter (Kauf-)Vertrag (vgl. Staudinger/Schumacher § 311b Rn 90). (Wollens-)Bedingung ist dabei die Erklärung des Berechtigten. Man könnte die Kuh auch noch anders vom Eis kriegen: Du weist die Richterin auf die beiden Beschlüsse hin und teilst uns dann später das Ergebnis mit. :)

  • Zitat von Ul87819

    Ich habe das Problem, dass ich nicht sicher bin, ob in meinem Fall die Auflassung bedingt oder unbedingt erklärt wurde: Es liegt ein zunächst "gewöhnlicher" Kaufvertrag vor, der allerdings als "Optionsvertrag in Form eines Grundstückskaufvertrages" betitelt ist. Der Inhalt ist zunächst ganz gewöhnlich und dann folgt auch eine normale Auflassung: "Wir sind uns darüber einig, dass das Vertragsobjekt gemäß § 1 der Urkunde von dem Verkäufer auf den Käufer übergehen soll und bewilligen und beantragen die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch." Dann folgen weitere übliche Regelungen zur Mängelhaftung, Übergabe, Kostentragung usw. Am Ende der Urkunde - direkt vor den notariellen Hinweisen und Belehrungen - steht dann folgender §, welcher mit "Aufschiebende Bedingung" überschrieben ist: "Dieser Kaufvertrag wird erst wirksam, wenn der Käufer von der Option Gebrauch macht, das heißt den Erwerb des Gegenstandes erklärt. Die Erklärung muss schriftlich gegenüber dem Notar bis spätestens zum Ablauf von 12 Monaten seit heute (30.06.14) erfolgen. Der Käufer wird von der Option Gebrauch machen und den Erwerb erklären, wenn folgende Voraussetzungen eingetreten sind, die der Verkäufer auf seine Kosten zu schaffen hat: ... (es folgt eine Aufzählung diverser noch vorzunehmender Herrichtungen des Objektes)" Ich soll jetzt das Eigentum umschreiben. Zu den Voraussetzungen oder der Ausübung der Option wird nichts weiter gesagt. Eine Vormerkung war nicht gewünscht und ist nicht eingetragen. Würdet Ihr umschreiben?

    Also ich bin nach wie vor der Meinung, dass zum Vollzug der Umschreibung der Eintritt der Bedingung nachgewiesen werden muss. Der GESAMTE Vertrag steht unter einer Bedingung und was ist, wenn z. B. der Notar aufgrund eines Versehens den Umschreibungsantrag gestellt hat und der Erwerber die Option noch gar nicht ausgeübt hat :eek: Dann ist die Umschreibung m. E. zu Unrecht erfolgt und was ist dann? Dann hätte der Verkäufer sein Eigentum verloren...

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