Amtswiderspruch gegen Löschung - Umschreibung in Vollrecht

  • Im Grundbuch ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bei einer Abschreibung (Eigentumsänderung) irrtümlich nicht mitübertragen und somit gelöscht worden. Auf Antrag der Berechtigten wurde in Spalte 3 halbspaltig links ein Amtswiderpruch gem. § 53 GBO eingetragen.
    Die neuen Eigentümer haben nunmehr schriftlich erklärt, gegen die Wiedereintragung der Dienstbarkeit keine Einwendungen zu haben.
    Kann ich auf Grund der - lediglich - schriftlichen (Wieder-)Eintragungsbewilligung der jetzigen Eigentümer die irrtümlich gelöschte Dienstbarkeit (unter Bezugnahme auf die zu Grunde liegende Eintragungsbewilligung) wieder eintragen? Ist die so erfolgte Widereintragung wirksam und in Zukunft unanfechtbar? Oder sollte ich vorsichtshalber die Eigentümer um Einreichung einer Bewilligung in der Form des § 29 GBO bitten?

  • Ein nicht übertragenes Recht gilt zwar gem. § 46 Abs. 2 GBO als gelöscht. Materiell erloschen ist es jedoch allein durch die Nichtübertragung nicht, vgl. z.B. Bauer/v. Oefele, GBO, 3. Aufl., Rdnr. 19 zu § 46 GBO. Denn zum materiell-rechtlichen Erlöschen des Rechtes bedürfte es einer entsprechenden rechtsgeschäftlichen Aufhebung des Rechts, die hier nicht erfolgt ist. Somit ist das GB unrichtig (sofern kein gutgläubiger lastenfreier Erwerb gem. § 892 BGB vorliegt, wovon ich hier jetzt mal nicht ausgehe). Das GB kann also -auf Antrag eines Antragsberechtigten- berichtigt werden. Eine Eintragungsbewilligung in der Form des § 29 GBO ist dazu nicht erforderlich, da die Unrichtigkeit des GB ja feststeht. Vgl. auch Schhöner/Stöber, GBR, 15. Aufl., Rdnr. 288!

  • Wie Thorsten!

    Solche Fälle hatten wir übrigens mit dem gleichen Ergebnis schon häufiger besprochen.

    Also: Schriftlicher Antrag auf Wiedereintragung genügt. Allerdings könnte der Rang durch eventuelle Zwischeneintragungen verloren gegangen sein.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hallo Ihr Lieben, ich häng mich mal mit meinem Problem hier an...

    Auch ich habe versehentlich eine Dienstbarkeit durch Nichtübernahme gelöscht und suche jetzt -nachdem ich mir kübelweise Asche aufs Haupt geworfen hab- nach einer Lösung.
    Der Berechtigte hat um Berichtigung des Grundbuches gebeten, eine erneute Eintragung könnte daher erfolgen. Allerdings ist -durch zwischenzeitliche Eintragung einer Grundschuld und einer Rückauflassungsvormerkung der ursprüngliche Rang weg...und an genau dieser Stelle komm ich nicht weiter.

    Wenn ich die Eintragung -wie von Juris2112 mal vorgeschlagen- wie folgt vornehmen würde:

    "... gemäß Bewilligung vom ... eingetragen am ... in Blatt 1234, hier infolge Nichtmitübertragung versehentlich gelöscht am ... und aufgrund Berichtigungsantrag wiedereingetragen am (heute)."

    könnte sicher jeder ersehen, dass die Dienstbarkeit materiell-rechtlich zwischenzeitlich nicht erloschen war. Aber was ist denn mit dem Rang???
    Bin irgendwie ein klein wenig ratlos...

  • Wenn es keine manifesten Anzeichen für eine Bösgläubigkeit der Berechtigten der zwischenzeitlich eingetragenen Rechte gibt, ist der Rang des alten Rechts infolge des gutgläubigen Rangerwerbs dieser neuen Rechte nun weg.

    Die Wiedereintragung erfolgt aufgrund des Berichtigungsantrags des Berechtigten sowie nach Anhörung des Eigentümers im Range nach den zwischenzeitlich eingetragenen Rechten.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Bei der eingetragenen Grundschuld handelt es sich um eine Vorwegbeleihung, wobei der Grundschuld ausdrücklich die in Abt. II des damaligen Buches eingetragenen Belastungen vorgehen durften. Die Grundschuld hat demnach nur den Vorrang vor meiner nichtübernommenen Dienstbarkeit wegen der Löschung durch Nichtübernahme.
    Die Rückauflassungsvormerkung ist für die vorhergehende Eigentümerin eingetragen -ohne Rangbestimmung-, wobei dieser die Übernahme und somit das Vorrecht der Dienstbarkeit aus dem Kaufvertrag bekannt war.

  • Ich möchte das Thema gerne nochmal aufgreifen.

    Ich habe folgende Fall:
    Im Rahmen der Eintragung einer Auflassungsvormerkung und einer Finanzierungsgrundschuld ist aufgefallen, dass eine Grundschuld durch Nichtübertragung gelöscht wurde. Die Eintragung eines Amtswiderpruchs ist erfolgt. Auflassungsvormerkung und Finanzierungsgrundschuld wurden nachrangig eingetragen. Mir liegt jetzt ein Berichtigungsantrag des Eigentümers auf Wiedereintragung der Grundschuld vor.

    Ich frage mich, ob ich den Amtswiderspruch gemäß § 19 Abs. 2, 3 Grundbuchverfügung röten oder gemäß §§ 84 ff GBO v.A.w. löschen kann.
    Kommt ihm aufgrund der nachrangigen Rechte noch eine Bedeutung zu? Die halbspaltig neben dem Amtswiderspruch wieder eingetragene Grundschuld hat nach dem Locusprinzip Rang vor der Finanzierungsgrundschuld. Der Rang zu der Auflassungsvormerkung bestimmt sich ja nach dem Eintragungsdatum. Das ursprüngliche Eintragungsdatum der Grundschuld ist zeitlich früher, das "Wiedereintragungsdatum" später.
    Ich habe in den mir zugänglichen Kommentaren dazu leider nichts gefunden. Ich tendierte dazu keine Rötung oder Löschung des Amtswiderspruchs vorzunehmen.

    Für Meinungen wäre ich sehr dankbar.

  • Die Rötung wäre mE dann möglich, wenn der Text zur neu einzutragenden GS lauten würde: Mit Wirkung vom ……………….(= Datum der Eintragung der Widerspruchs) umgeschrieben in eine ……….

    Ansonsten würde ich entsprechend der Kommentierung von Keller in Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht - Kommentar, 8. Aufl. 2019, § 19 GBV RN 5 am Ende (zur Rangschutzvormerkung nach § 18 II GBO) verfahren und den Widerspruch nicht röten.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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