Hallo,
in einer Familiensache beantragte die Mutter die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht auf sich, der Vater stellte einen Widerantrag und beantragte die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich.
Im Termin erklärten sich die Beteiligten mündlich bereit, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht beibehalten bleiben soll und schlossen zusätzlich eine schriftliche Umgangsvereinbarung, die protokolliert wurde. Eine Einigung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde nicht ausdrücklich protokolliert.
Bei der Festsetzung der VKH Gebühren meint nun das Gericht, eine gerichtliche Einigungsgebühr wegen des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei nicht entstanden, weil keine Einigung stattgefunden habe. Lediglich die VKH-Gebühren für einen Mehrvergleich (Einigung über Umgangsregelung) seien festzusetzen.
Das ist doch nicht richtig, oder? Wenn man sich nicht zuvor bereits über die Beibehaltung des Aufenthaltsbestimmungsrechts geeinigt hätte, wäre auch keine Umgangsregelung zustande gekommen.
Oder muss ein Vergleich zwingend protokolliert werden, damit die gerichtliche Einigungsgebühr entsteht?