Problem mit Festsetzung der Einigungsgebühr (VKH)

  • Hallo,

    in einer Familiensache beantragte die Mutter die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht auf sich, der Vater stellte einen Widerantrag und beantragte die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich.

    Im Termin erklärten sich die Beteiligten mündlich bereit, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht beibehalten bleiben soll und schlossen zusätzlich eine schriftliche Umgangsvereinbarung, die protokolliert wurde. Eine Einigung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde nicht ausdrücklich protokolliert.

    Bei der Festsetzung der VKH Gebühren meint nun das Gericht, eine gerichtliche Einigungsgebühr wegen des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei nicht entstanden, weil keine Einigung stattgefunden habe. Lediglich die VKH-Gebühren für einen Mehrvergleich (Einigung über Umgangsregelung) seien festzusetzen.

    Das ist doch nicht richtig, oder? Wenn man sich nicht zuvor bereits über die Beibehaltung des Aufenthaltsbestimmungsrechts geeinigt hätte, wäre auch keine Umgangsregelung zustande gekommen.
    Oder muss ein Vergleich zwingend protokolliert werden, damit die gerichtliche Einigungsgebühr entsteht? :gruebel:

  • Vorweg: Ich hab nichts gefunden oder die falschen Suchbegriffe genutzt.

    JA beantragt Teilentzug der elterlichen Sorge.

    Eltern = Antragsgegner erhalten VKH.


    Im Termin geben die Kindeseltern eine Verpflichtungserklärung ab: z.B. zuverlässig mit dem JA zusammen zu arbeiten...

    Weitere Entwicklung in der Familie soll abgewartet werden. Nach drei Monaten soll das JA berichten wie es läuft.


    Ist die Einigungsgebühr entstanden?

    Ich hab da so meine Zweifel.


    Für Hilfe wäre ich sehr dankbar!

  • Zwischeneinigungen lösen eine Einigungsgebühr nur aus , wenn diese tatsächlich verfahrensbeendenden Charakter haben.
    Das kann ich auch nicht erkennen. Ansonsten ist das Thema im Gerold-Schmidt zu VV 1000,1003 RVG ausführlich beschrieben.

  • Auch empfehlenswert sind bei Juris die Kostenrechtlichen Hinweise in Familiensachen. Da kann man wirklich Familienrechtsbezogen das Entstehen vieler Gebühren nachschauen. Wird auch ganz gut erklärt!

  • Da hast du Recht.

    Großes SORRY von mir!!! Habe folgenden Beschluss überschlagen, der leider nicht ganz unwichtig ist :oops::
    Feststellung, dass keine Eingriffe in die elterliche Sorge erforderlich sind. Verfahren ist erledigt.


    Ich störe mich vor allem an der "Verpflichtungs"erklärung. Ich weiss, dass das Entstehen der Einigungsgebühr kein gegenseitiges Nachgeben voraussetzt. Trotzdem! Die Eltern verpflichten sich verantwortungsbewusstere Eltern zu sein und der Anwalt kassiert? Das kann nicht richtig sein.

    Meine Kollegen würden aus dem Bauchgefühl heraus auch das Entstehen der Einigungsgebühr eher ablehnen. Aber keiner von uns hat eine Begründung.


    Vielleicht fordere ich den Anwalt erstmal auf mir zu erklären, ob er an dieser Verzichtserklärung mitgewirkt hat.

  • In der "Verpflichtungserklärung" eine Einigung zu sehen, ist wohl sehr weit hergeholt.

    Die gerichtliche Feststellung, dass keine Eingriffe in die elterliche Sorge erforderlich sind, löst ebenfalls keine EG aus.

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