Festsetzung nach § 11 RVG

  • Hallo,
    habe hier ein mittlerweile abgeschlossenes ZVG-Verfahren, welches durch Bewilligung des Gläubigers aufgehoben wurde.
    Kann ich die Kosten des Schuldnervertreters nach § 11 RVG festsetzen?
    Der Anwalt macht eine Pauschale i.H.v. 20,--EUR und jeweils eine 0,4 Gebühr gem. Nr. 3311 Anm. 1 und 6 VV geltend.
    Welchen Wert nehme ich da?
    Nach § 26 RVG richtet sich der Wert nach dem Wert des Grundstücks.
    Ein Gutachten wurde aber nicht erstellt, ein Wert demnach nicht festgesetzt.
    Zur Kostenberechnung wurde der vom Finanzamt festgestellte Einheitswert herangezogen.

    Danke schonmal für Eure Antworten :)

  • Eine Festsetzung gegen die eigene Partei geht auch in K-Verfahren.
    Der Wert richtet sich nach § 26 Nr. 2 RVG. Ich lese die Vorschrift so, dass sich der Wert nach der Forderung des Gläubigers richtet, da diese ja Grundlage des Verfahrens war.

  • Nach dem Einheitswert würde ich mich nie richten, denn die Einheitswerte in den alten Bundesländern richten sich nach den Wertverhältnissen am 01.01.1964, die Einheitswerte in den neuen Bundesländern nach den Wertverhältnissen 01.01.1939...

  • Streitwertgrundlage für die Festsetzung nach § 11 RVG ist der VKW (nicht die Forderung, da es um die Vertretung des Schu. geht). Wurde ein VKW nicht festgesetzt, so ist er dennoch nach den gleichen Grundsätzen zu ermitteln. Soweit die Theorie in Stöber Einl. RN. 94.2

    Zur praktischen Umsetzung würde ich mir den Wert des Objekts durch den RA nennen lassen und den Schu. dazu anhören. Gfs. kann man noch die Grundakten beiziehen, falls in der Vergangenheit ein Verkauf stattgefunden hat. Auch das Finanzierungsgrundpfandrecht könnte einen Anhaltspunkt für den Wert liefern.

    Wenn alle Stricke reißen, gibt man halt ein Gutachten in Auftrag, welches den VKW ermitteln soll und haut die Kosten dem Schuldner beim KFB mit drauf.....

    Letzteren Vorschlag bitte nicht ernst nehmen ;)

  • ....
    Zur praktischen Umsetzung würde ich mir den Wert des Objekts durch den RA nennen lassen und den Schu. dazu anhören. Gfs. kann man noch die Grundakten beiziehen, falls in der Vergangenheit ein Verkauf stattgefunden hat. Auch das Finanzierungsgrundpfandrecht könnte einen Anhaltspunkt für den Wert liefern...

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    1. Korinther 16,14

  • ich habe mich bei einer ähnlichen Konstellation mal nach dem Einheitswert gerichtet...ich weiß, dass dieser letztlich keinen realen Wert darstellt, aber ich habe die Beteiligten angehört, ob jemand dagegen Einwände erhebt und die haben sich damit einverstanden erklärt...
    Der Ansatz von Flori ist natürlich deutlich sauberer und auch besser, aber sehr sehr aufwändig.

    Der Einheitswert bietet einem zumindest dem Grunde nach einen Anhaltspunkt und ist meist zumindest nicht höher als der Verkehrswert.

    Sofern jemand dagegen Einwände erhebt (weil der Einheitswert regelmäßig vergleichsweise gering ist-meistens der Anwalt) kann man immer noch den schwierigen Weg einschlagen.

    Was das Gutachten angeht, hätte ich wegen der Kosten ziemlich Bauchweh, wobei man diese Kosten ja per Auslagenvorschuss vom Anwalt anfordern könnte...das wird der wahrscheinlich nicht wollen und doch lieber den Einehitswert in Kauf nehmen.

    Dass die Lösung mit dem Einheitswert nicht besonders elegant ist, weiß ich, aber auf der anderen Seite ist es eine (recht simpel praktikable)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Die Einheitswerte müssen sich von Bundesland zu Bundesland sehr unterscheiden. Also die liegen hier bei bis zu 10.000,00 DM für normal große bebaute Grundstücke. Die entsprechen niemals dem Wert. Ich ziehe mir auch die Grundakte und schaue mir noch den Bodenrichtwert an. Bekomme ich da gar keine ordentlichen Werte, nehme ich für die KR ein vielfaches des Einheitswertes. Das könntest du ja auch noch machen. Nach der Kommentierung zum GKG ist das für die Gerichtskosten zulässig. Das könnte man dann auch für das RVG anwenden.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Die Festsetzung der Vergütung nach § 11 RVG ist kein eigenständiges Verfahren. Die Festsetzung erfolgt immer in dem Verfahren, für das die Vergütung festgesetzt wird.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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