Hallo,
habe hier ein mittlerweile abgeschlossenes ZVG-Verfahren, welches durch Bewilligung des Gläubigers aufgehoben wurde.
Kann ich die Kosten des Schuldnervertreters nach § 11 RVG festsetzen?
Der Anwalt macht eine Pauschale i.H.v. 20,--EUR und jeweils eine 0,4 Gebühr gem. Nr. 3311 Anm. 1 und 6 VV geltend.
Welchen Wert nehme ich da?
Nach § 26 RVG richtet sich der Wert nach dem Wert des Grundstücks.
Ein Gutachten wurde aber nicht erstellt, ein Wert demnach nicht festgesetzt.
Zur Kostenberechnung wurde der vom Finanzamt festgestellte Einheitswert herangezogen.
Danke schonmal für Eure Antworten