GmbH & Co. KG -p.h.G. ist in Insolvenz u. geschäftsführerlos- Wer ist ges. Vertreter?

  • :confused: Hallo, wer kann mir hier weiterhelfen?

    Ich habe einen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft gem. 802 c ZPO gegen eine
    GmbH & Co.KG mit 3 Kommanditisten (alles juristische Personen). Die pers. haft. Ges./Komplementärin (eine GmbH) ist lt. Register aufgelöst und über ihr Vermögen ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden (aber noch nicht beendet).
    Die GmbH hat keinen GF mehr (ist also führerlos).

    Frage:
    Befindet sich die GmbH & Co. KG damit automatisch in Liquidation und werden somit die 3 Gesellschafter/Kommanditisten (alle juristische Personen) zu Liquidatoren der GmbH & Co. KG?

    oder: bleibt die GmbH bis zur Vollbeendigung, (Abschluss des Insolvenzverfahrens)
    persönlich haftende Gesellschafterin und als juristische Person erhalten, d.h, sie scheidet nicht automatisch aus der Gesellschaft aus?
    Ist ggf. der letzte GF somit zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet oder muss ggf. ein ges. Vertr. (Notgeschäftsführer o.ä.) bestellt werden?

    ein riesen Dankeschön schon mal im voraus :)

    Einmal editiert, zuletzt von GV Silbermond (24. November 2014 um 08:21)

  • Die Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des hier einzigen phG führt - sofern im Gesellschaftsvertrag der KG nichts anderes bestimmt - zu seinem Ausscheiden aus der KG, § 131 Abs. 3 Ziff. 3 HGB.
    Ein Blick in den Vertrag könnte daher helfen, so er denn greifbar ist (meist nicht einmal beim Handelsregister, da hierfür keine Einreichungspflicht besteht, man kann aber mal nachfragen).

    Wenn der einzige phG ausscheidet, führt dies zugleich zur Auflösung der KG. Es wäre aber möglich, dass die Kommandisten sich einen neuen phG "suchen".
    Dann würde die Gesellschaft mit einem neuen phG fortgesetzt werden können.
    In deinem Falle anhand der Situation wohl unwahrscheinlich.

    Bleibt es bei der Auflösung, sind die Kommanditisten die gesetzlichen Liquidatoren, sofern nicht durch Gesellschafterbeschluss jemand anderes bestimmt wird, § 146 Abs. 1 HGB.

    Sofern hier nichts anderes nachgewiesen wird, würde ich daher die Kommanditisten als Liquidatoren und daher als verpflichtet ansehen.

  • Hallo Anta,

    danke für deine Antwort. Zwischenzeitlich habe ich weiter recherchiert.

    Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die p.h.G. zwar aufgelöst, aber noch nicht gelöscht. Insoweit greift m.E. § 131 (3) Nr. 2 HGB nicht.
    Wäre sie bereits gelöscht, stimme ich dir zu, dann wäre die GmbH & Co. KG ohne Komplementärin und gesetztlichen Vertreter, bedeutet: in Liquidation pp.

    Zwischen Auflösung (Eröffnung des Insolvenzverfahrens) und Löschung (Abschluss des Insolvenzverfahrens und Anmeldung der Löschung zum Handelsregister) der Gesellschaft ist aber zu unterscheiden.
    Eine aufgelöste GmbH besteht dennoch weiterhin als juristische Person und Handelsgesellschaft. Sie ist erst vollbeendet, wenn die Liquidation abgeschlossen und ihre Löschung zum Handelsregister angemeldet wird.

    Erst mit Löschung der Komplementärin erfolgt die Liquidation der GmbH & Co. KG und wird durch die verbleibenden Gesellschafter, also auch Kommanditisten vertreten, allerdings nur passiv und nicht aktiv (§§ 125 Abs. 1 Satz 3 HGB, 150 Abs. 1 HGB).

    Die Komplementärin ist zwar weggefallen, existiert aber nach wie vor. Da sie jedoch führerlos ist und keinen gesetztlichen Vertreter hat, braucht Sie ggf. einen Notgeschäftsführer.

    Im Gesellschaftervertrag steht auch nichts dazu, dass die p.h.G. durch Auflösung ausscheidet.

    ... wie denkst du darüber?..

  • Richtig, zwischen Auflösung und Löschung einer Gesellschaft ist zu unterscheiden.

    Allerdings teile ich deine Auffassung zum Ausscheiden der phG nicht.
    Das Gesetz ist ganz klar:
    § 131 Abs. 3 Satz 1: Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters:
    2.Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters.

    Nicht erst das abgeschlossene Insolvenzverfahren führt zum Ausscheiden eines Gesellschafters sondern bereits die Eröffnung.
    Damit ist die GmbH hier bereits ausgeschieden, auch wenn ihr Ausscheiden vermutlich noch nicht mal zum Handelsregister angemeldet ist.

    Offensichtlich liegt dir der Gesellschaftsvertrag vor.
    Wenn nichts dazu zu finden ist, gilt das Gesetz.

  • Den Ausführungen von Anta ist nichts hinzuzufügen.

    Natürlich findet § 131 Abs. 3 Ziffer 2 HGB Anwendung!
    Bei dem Gesellschafter wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Dies ist für das Ausscheiden (soweit im Vertrag nichts anderes geregelt ist) völlig ausreichend. Das Gesetz verlangt nicht, dass neben der Insolvenzeröffnung auch noch das Erlöschen der Gesellschafterin vorliegen muss.

  • Ich schließe mich den Ausführungen von Anta und Asuka an.
    Möchte aber noch ergänzen:
    Die Liquidatoren (also in Deinem Fall nun die drei Kommanditisten) vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich, § 149 HGB (also sowohl aktiv als auch passiv). Hier wird nicht mehr zwischen ehemaligen phG und Kommanditisten unterschieden. Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, bzw. die Gesellschafter nichts anderes beschließen, vertreten die Liquidatoren jedoch stets gemeinsam, § 150 Abs. 1 HGB.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

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