Durchsetzung der Pflichten der Schuldners

  • Beim Insolvenzschuldner wird beträchtliches verstecktes oder verschobenes Vermögen vermutet.

    Der Gläubigerausschuss hat mit dem Insolvenzverwalter einen Fragenkatalog erarbeitet und möchte, dass der Schuldnern diesen aussfüllt und die Richtigkeit an Eides statt versichert.

    Eine Ladung durch das Gericht ist bereits erfolgt, musste aber aufgehoben werden, da der Strafverteidiger des Schuldners an diesem Tag keine Zeit hatte (Schuldner sitzt in Haft).

    Jetzt sollte ein neuer Termin gefunden werden. Während sich InsoVerwalter und Gläubigerausschuss relativ schnell einig sind, hat der Strafverteidiger (fast) nie Zeit.


    Ist es ein allgemeiner Grundsatz, dass der Schuldner auch hier das Recht auf seinen Anwalt hat, oder müsste diese Rücksichtsnahme gar nicht sein? Leider nicht mein Fachgebiet...

  • Ob der Schuldner ein (durchsetzbares) Recht auf einen Anwalt hat: Keine Ahnung.
    Aber welche Möglichkeiten haben die Beteiligten in dieser Situation? Wenn der Schuldner "draußen" wäre, gäbe es die Drohkulisse aus § 98 InsO - die fällt aber hier in sich zusammen, da er sich ja bereits in Haft befindet. Klar könnte man ihn ohne Rücksicht auf seinen Anwalt laden - aber wenn er dann bockig schweigt, haben alle anderen nur ihre Zeit verschwendet. Falls der Schuldner auch einen Rsb-Antrag gestellt hat und es ein Verfahren mit Kostenstundung ist, könnte man es allenfalls über die "Verletzung der Mitwirkungspflicht" versuchen ...

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Der Strafverteidiger hat als solches in dem Termin überhaupt nichts zu suchen, sein Mandat ist die Verteidigung gegen den staatlichen Strafanspruch im Ermittlungs- und Strafverfahren.
    Natürlich kann dem Anwalt, der mit dem Verteidigungsmandat betraut ist, auch die Vertretung im Insolvenzverfahren übertragen werden, dann hat er wohl ein Anwesenheitsrecht - im Rahmen des Möglichen. Im Regelfall ist dies nicht sinnvoll, denn ein Strafverteidiger wird mit den Offenbarungspflichten des Schuldners im Insolvenzverfahren sehr hadern. Der gut vorbereitete Strafverteidiger wird zwar wissen, dass all das, was der Schuldner im Insolvenzverfahren offenbaren muss, im Strafverfahren nicht verwertbar ist, aber widerstreben wird es ihm trotzdem.

    Schon um mich nicht an der Nase herumführen zu lassen, würde ich dem Anwalt daher drei Termine zur Auswahl benennen, ev. mit der Alternative, dass er einen innerhalb der nächsten 14 Tage liegenden Ersatztermin benennt, und dann die Anhörung durchziehen. Das dürfte zwar das von Bela bereits prognostizierte Ergebnis haben, aber man ist immerhin im Verfahren weiter und muss dann eben die Konsequenzen ziehen und sehen, wie man mit den Ermittlungen sonst weiter kommt.

    Und mal realistisch betrachtet: Glaubt wirklich jemand, dass der Schuldner, der sein Vermögen gezielt versteckt hat, nun einfach "aufmacht" und den Gläubigern die wirklich wichtigen Informationen offenbart? Wenn wegen anderweitiger Haft schon faktisch kein Druckmittel mehr besteht? Für diejenigen, die das annehmen, hätte ich noch ein (Nord)seenahes Grundstück im Angebot, Besichtigung nur bei Ebbe :D

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Den genauen Zusammenhang kenne ich nicht, da ich die Sache nur in Vertretung betreue.

    Es ist wohl bekannt, dass Grundvermögen im Ausland vorhandensein muss. Auch in welchen Ländern, aber es sind Länder in welchen ein geordnetes Grundbuchwesen ein Fremdwort ist. Sowohl Rechtshilfe im Vorinsozeitraum durch uns, als auch Versuche des Insolvenzverwalters die Grundstücke zu finden sind gescheitert.

    Jetzt soll er wohl die Lage der Grundstücke nennen und dies an Eides statt versichern.

    Klar, wenn er schweigt und gar nix sagt, dann kann man ihn schlimmsten Falles in Erzwingungshaft stecken, was gegenwärtig wohl nicht sehr abschreckend ist...

    Ich werd das mal vorbringen.

  • Okay, laut anderem Mitgläubiger ist der Schuldner wohl auf freiem Fuß, ob Freigang oder Bewährung oder sonstwas, weiß auch er nicht.

  • Dunkelhaft, Waterboarding ?

    Na, wer Harry Potter schreibt (https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post989941) sollte doch subtilere Möglichkeiten kennen :teufel:

    tja, manchmal mit dem Florett (:D) und manchmal mit der Keule....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Okay, laut anderem Mitgläubiger ist der Schuldner wohl auf freiem Fuß, ob Freigang oder Bewährung oder sonstwas, weiß auch er nicht.

    Tja - dann würde ich wie von AndreasH in #4 beschrieben verfahren.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • @Meandor:

    Wenn der Strafverteidiger sich für das Insolvenzverfahren nicht bestellt hat, würde ich die Vollmacht rügen (§ 88 Abs. 2 ZPO).

    Der gut vorbereitete Strafverteidiger wird zwar wissen, dass all das, was der Schuldner im Insolvenzverfahren offenbaren muss, im Strafverfahren nicht verwertbar ist, aber widerstreben wird es ihm trotzdem.

    Kann aber immer auf den Einzelfall ankommen. Ich hatte vor einiger Zeit einen Termin, in dem der anwaltlich vertretene (ob auch in dem wohl stattfindenden Ermittlungsverfahren, entzieht sich meiner Kenntnis) Schuldner aus freien Stücken Angaben gemacht hat. Zu Beginn der Vernehmung wurde ich lediglich um ausdrückliche Protokollierung gebeten, dass die Angaben nur wegen der insolvenzrechtlichen Auskunftspflicht und mit dem strafrechtlichen Verwertungsverbot (§ 97 Abs. 1 S. 2, 3 InsO) erfolgten.

  • nun, die "Verzeichnisbeschwörung" ist eine höchstpersönliche Angelegenheit. Auf die Verhinderung eines Anwalts würde ich da garnix geben ! Es gibt eine umfassende Auskunfspfllicht, die auch strafbewehrte Handlungen umfasst. Diese Auskunft kann der Anwalt nicht abgeben (och nehm ich aber auch gerne, wenn er erklärt, für den Fall der unrichtigen Auskunft persönlich haften zu wollen.... :D )

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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