Kommanditist scheidet w. Kündigung und Insolvenz aus, einzureichende Unterlagen?

  • Halli-Hallo, wer kann mir weiterhelfen.

    Ich habe eine GmbH & Co. KG mit über 200 Kommanditisten. Einige Kommanditisten haben ihre Beteiligung gekündigt und einige sind insolvent geworden. Die Gesellschaft ist mehr oder weniger vermögenslos. Lt. Gesellschaftsvertrag scheiden die Kommanditisten bei Kündigung oder wenn das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen ist, aus. Ich weiß es nicht und nehme mal an, dass der Gesellschaftsvertrag dem HR nicht vorliegt, die Unterschriften sind nicht beglaubigt.

    Kann ich mich auf den Gesellschaftsvertrag berufen und gemäß §.... des Ge-Vertrages das Ausscheiden des Kommanditisten aufgrund Kündigung zum... bzw. wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum AZ....... anmelden? (alle Gesellschafter melden an) Müssen Nachweise erbracht werden? Muss der Gesellschaftsvertrag im Original eingereicht werden? Ggf. müssen die Unterschriften beglaubigt sein? Muss der Insolvenzverwalter bei der Anmeldung mitwirken? :confused:

    Vielen Dank im Voraus.

  • Die im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Regelungen zum Ausscheiden entsprechen dem Gesetz (§ 131 Abs. 3 S. 1 HGB).
    Da im HRA keine Gesellschaftsverträge vorgelegt werden müssen (und oft auch nicht können), ist die jeweilige Anmeldung die für das Registergericht maßgebliche verfahrensrechtliche Erklärung. Es muss also angemeldet werden, (nach §§ 108, 143 Abs. 2 i.V.m. 161 Abs. 2 HGB) von allen Gesellschaftern. Und zwar auch durch die ausgeschiedenen.
    Der Gesellschaftsvertrag muss nicht eingereicht werden, die Anmeldung durch alle Gesellschafter, mit Unterschriftsbeglaubigung, reicht.

    Ich gehe davon aus, dass Registervollmachten erteilt wurden. Dabei wurde hoffentlich auch die Anmeldung des Ausscheidens mit umfasst. Sollte dem so sein, dürfte das kein Problem sein.

    Bei den insolventen Gesellschaften hätte der Insolvenzverwalter (sofern keine Vollmacht vorliegt) ebenfalls anzumelden, der er die Verfügungsbefugnis über das Vermögen erhalten hat. Wer auf einen Geschäftsanteil (Kommanditeinlage) "verzichtet", verfügt über einen Vermögensgegenstand, also muss es der InsV tun...

  • Guten Morgen,

    vielen Dank für die schnelle verständliche Antwort. Jetzt verstehe ich auch, warum der Insolvenzverwalter zustimmen muss, hier gab es widersprüchliche Antworten. Die Registervollmachten liegen vor und werde entsprechende Anmeldungen vorbereiten.

  • hier noch ein kleiner Tip:
    Die Gründe für das Ausscheiden müssen dem Registergericht nicht mitgeteilt werden. Es genügt, wenn der phG in seinem Namen und unter Vereis auf die sich beim Handelsregister befindlichen Vollmachten im Namen aller Kommanditisten anmeldet:
    Aus der Gesellschaft sind folgende Kommanditisten ausgeschieden:

    1. xxx
    2. yyy
    usw.

    Die Unterschrift des phG ist zu beglaubigen. Die Vollmachten müssten nochmal genau gesichtet werden, dass diese auch das eigene Ausscheiden umfassen (ist nämlich oft ausgenommen). Liegen die Vollmachten nicht im Original dem Gericht schon vor, müssen alle Vollmachten der Anmeldung beigefügt werden.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Laut Sachverhalt gab es Kommanditisten, die in Insolvenz sind. Diese haben wohl, wie üblich, eine Registervollmacht zur Anmeldung erteilt.

    Dürfte hier nicht § 117 InsO (Erlöschen der Vollmachten) anzuwenden sein, so dass für diese Kommanditisten in jedem Fall deren jeweiliger Insolvenzverwalter anmelden müsste, da die Vollmachten erloschen sind?

  • Laut Sachverhalt gab es Kommanditisten, die in Insolvenz sind. Diese haben wohl, wie üblich, eine Registervollmacht zur Anmeldung erteilt.

    Dürfte hier nicht § 117 InsO (Erlöschen der Vollmachten) anzuwenden sein, so dass für diese Kommanditisten in jedem Fall deren jeweiliger Insolvenzverwalter anmelden müsste, da die Vollmachten erloschen sind?

    Da würden sich die Insolvenzverwalter aber freuen. Ich habe leider keinen InsO-Kommentar zur Hand. Aber von § 117 InsO sind nur Vollmachten umfasst, die sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen beziehen. Das sehe ich bei einer Registervollmacht nicht gegeben.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • rpfl_nds würde die Anmeldepflicht im vorliegenden Fall grundsätzlich dem jeweiligen Insolvenzverwalter der Kommanditisten zuordnen. Die insolvente Kommanditistin kann nicht mehr selbst anmelden. Ich meine die Kommentierung sieht dies ähnlich. Warum sollte man in Bezug auf die Anmeldepflicht einen Insolvenzbezug herstellen und in Bezug auf § 117 InsO den Insolvenzbezug verneinen. Dies erscheint mir nicht konsequent.

  • rpfl_nds würde die Anmeldepflicht im vorliegenden Fall grundsätzlich dem jeweiligen Insolvenzverwalter der Kommanditisten zuordnen. Die insolvente Kommanditistin kann nicht mehr selbst anmelden.

    Nein. Denn ich schrieb:


    Bei den insolventen Gesellschaften hätte der Insolvenzverwalter (sofern keine Vollmacht vorliegt) ebenfalls anzumelden, der er die Verfügungsbefugnis über das Vermögen erhalten hat.

    Nur, wenn keine Vollmacht erteilt wurde, ist nach m.M. die Anmeldung durch den InsV nötig.

    Ich meine, wenn der InsV die Vollmacht erlöschen lassen will, muss er aktiv werden und widerrufen.

  • Das habe ich auch so verstanden. Darum habe ich "grundsätzlich" geschrieben.

    Dann verstehe ich dich anscheinend falsch.
    Solange eine Vollmacht erteilt wurde, gilt diese auch nach Insolvenzeröffnung solange fort, bis der Insolvenzverwalter diese widerruft. So auch EBJS/Schaub HGB § 12 Rn. 88,89.

    Wenn aber keine Vollmacht existiert, muss der Verwalter handeln, da er nunmehr die Verfügungsbefugnis über die zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände innehat.

  • Die von dir zitierte Kommentierung besagt meiner Meinung nach nicht, dass eine von einer Gesellschafterin erteilte Vollmacht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen fortbesteht.
    Die Kommentarstelle hat nur den Fall vor Augen, dass Insolvenzverwalter 1 eine Vollmacht erteilt. Insolvenzverwalter 1 scheidet sodann als Insolvenzverwalter aus und wird durch Insolvenzverwalter 2 ersetzt. Bei diesem würde die Vollmacht bestehen bleiben, siehe hierzu die Kommentierung zu § 168 BGB im Palandt.

    Die Frage die ich zur Debatte gestellt hatte, war ob eine von Kommanditistin X erteilte Registervollmacht mit Insolvenzeröffnung über ihr Vermögen erlischt, § 117 InsO.

    KnutG brachte den berechtigten Einwand, dass 117 InsO voraussetzt, dass sich die Registervollmacht "auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht". Dies hätte er bei einer Vollmacht verneint.

    Mein Vorbehalt hierzu wäre dann, dass man allgemein wohl schon sagt, dass anstelle der Kommanditistin, die keine Vollmacht erteilt hat, deren Insolvenzverwalter anmelden muss.
    Wenn man nun sagt, dass Anmeldungen grundsätzlich in den Insolvenzbereich (also das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen) fallen und daher vom Insolvenzverwalter vorzunehmen sind, dürften Vollmachten zur Anmeldung doch irgendwie auch in den Insolvenzbereich fallen.
    Das würde allerdings zur Anwendbarkeit von § 117 InsO führen.

    Ich drücke mich leider oft umständlich aus.

  • [h=1]BGH vom 24.11.1980- II ZR 265/79

    Scheidet ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft des Handelsrechts aus, weil über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, so hat statt seiner der Konkursverwalter an der Anmeldung des Ausscheidens zur Eintragung in das Handelsregister mitzuwirken.[/h]Allerdings kannte die KO keinen § 117 InsO analog.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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