Vergütung des neuen Insolvenzverwalters nach Verwalterwechsel

  • Hallo,

    leider finde ich im Kommentar und in der Rechtsprechung nur Hinweise zu der Vergütung des alten Insolvenzverwalters.

    Berechnungsgrundlage ist die jeweils der Verwaltung unterlegene Masse. Hiervon abgezogen werden gemäß § 1 Nr. 4 InsO nicht die Kosten des Insolvenzverfahrens.

    Da zum Zeitpunkt des Verwalterwechsels die Vergütung des alten Insolvenzverwalters noch nicht festgesetzt und ausgezahlt wurde, nimmt der Insolvenzverwalter als Wert zur Berechnung seiner Vergütung den Wert inklusive Verwaltervergütung und vorläufiger Verwaltervergütung des alten Insolvenzverwalters.
    Dies kann nicht richtig sein, aber ich kann es nicht begründen. Meines Erachtens müsste die Vergütung von dem Wert abgezogen werden, da die Vergütung keine Masse darstellt, mit der sich der neue Insolvenzverwalter beschäftigt; im Gegenteil.

    Vielleicht fällt Euch ja etwas ein.

  • Der neue IV übernimmt ein Guthaben. Das davon später noch Verfahrenskosten, hier die Vergütung des vormaligen Verwalters bedient werden muss, ist mE unbeachtlich. Insoweit wäre IX ZB 168/04 übertragen anzuwenden, nämlich die Masse, die bei der Bestellung der Verwaltung unterlegen hat.

    Wenn man da etwas rumkritteln will, dann nur über § 3 II lit. b, d InsVV.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich meine auch, dass man an der Berechnungsgrundlage gar nix "drehen" kann. Und Massekosten werden nun mal nicht abgezogen. wenn man die Kosten des vorherigen Insolvenzverwalters abziehen müsste, wären ja auch in "Normalfällen" die Kosten eines vorläufigen Insolvenzverwalters, eines Sonderinsolvenzverwalters oder beispielsweise auch GK abzuziehen. Macht man ja auch nicht.

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  • Ich sehe das anders.

    Hier werden die Kosten des ersten Insolvenzverwalters doppelt zu Ungunsten der Masse berücksichtigt.

    Dass die Kosten des ersten Insolvenzverwalters bei der Berechnungsgrundlage keine Berücksichtigung finden, ist selbstverständlich.

    Die Kosten des zweiten Insolvenzverwalters werden auch nicht von der Masse abgezogen.

    Aber es kann nicht richtig sein, wenn der zweite Insolvenzverwalter von dem Wert der Vergütung des ersten Insolvenzverwalters, welche zum Beispiel 25.000 Euro betragen 10.000 Euro an Vergütung erhält.

    Versteht jemand mein Problem?

  • Nein, das verstehe ich nicht.

    An der Berechnungsmasse ist nichts zu biegen. Die ist einfach mal da. Und wenn Verwalter 1 nur Masse geniert hat ohne Masseverbindlichkeiten zu begründen, dann ist zum Zeitpunkt der Bestellung von Verwalter 2 das verwaltete Vermögen.

    Selbst wenn der Verwalter 1 zu 100% die Masse bereits verwertet hat, alles liegt auf dem Konto, ändern tut sich daran nichts.

    Geregelt wird dass dann auschließlich über § 3 II InsVV. Verwalter 1 muss sich das abziehen lassen, was er an Tätigkeiten noch nicht erbracht hat, Verwalter 2 muss sich die bereits erledigten Teile anrechnen lassen = 100%.

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  • Die Ausdrücke "rumkritteln" oder "drehen" implizieren, dass ich den Insolvenzverwalter benachteiligen möchte.

    Das ist nicht in meinem Sinne. Ich muss nur auch die Belange der Gläubiger und des Schuldners berücksichtigen.

    Es ist nicht so, dass ich dem zweiten Insolvenzverwalter seine Vergütung nicht könne.

  • Nein, das verstehe ich nicht.


    Geregelt wird dass dann auschließlich über § 3 II InsVV. Verwalter 1 muss sich das abziehen lassen, was er an Tätigkeiten noch nicht erbracht hat, Verwalter 2 muss sich die bereits erledigten Teile anrechnen lassen = 100%.

    Nein, es sind nicht 100 % sondern deutlich mehr. Es muss berücksichtigt werden, dass sich der zweite Insolvenzverwalter in die Materie einarbeiten muss. Insgesamt ergeben sich dann 130 oder 150 %.

  • Für die Regeltätigkeit verbleibt es bei 100%.

    Für zusätzlichen Aufwand gibt es einen Zuschlag, egal auf welcher Seite des Zaunes.

    V1 ..........................................................................................V2
    (1,0 - 0,3) für Regeltätigkeit + 0,2 (Insolvenzgeld) .......................0,3 für Regeltätigkeit + 0,3 (Einarbeitung)

    Wobei man natürlich fragen kann, warum die Einarbeitung einen großen Zuschlag rechtfertigt. Das ist ja nicht viel anders, als wenn man frisch in ein Verfahren kommt. Hier muss ja alles geordnet sein, ist ja Regelaufgabe von Verwalter 1. Falls nicht, kannste Verwalter 1 ja was abziehen, weil er die Regeltätigkeit nicht erbracht hat.

    Liegt den ein Einleitungsbericht von Verwalter 2 vor ? Wenn der der Meinung ist, dass im übergebenen Verfahren die Regeltätigkeiten nicht erbracht sind, kann er ja in die Beschwerde gehen bei der Festsetzung gehen.

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  • Nein, das verstehe ich nicht.

    An der Berechnungsmasse ist nichts zu biegen. Die ist einfach mal da. Und wenn Verwalter 1 nur Masse geniert hat ohne Masseverbindlichkeiten zu begründen, dann ist zum Zeitpunkt der Bestellung von Verwalter 2 das verwaltete Vermögen.

    Selbst wenn der Verwalter 1 zu 100% die Masse bereits verwertet hat, alles liegt auf dem Konto, ändern tut sich daran nichts.

    Geregelt wird dass dann auschließlich über § 3 II InsVV. Verwalter 1 muss sich das abziehen lassen, was er an Tätigkeiten noch nicht erbracht hat, Verwalter 2 muss sich die bereits erledigten Teile anrechnen lassen = 100%.

    Folgt aus der Logik des letzten Satzes denn nicht implizit, dass die Vergütung der beiden zusammen im großen und ganzen nicht höher sein sollte, als eines Verwalters alleine?
    Schließlich kann ein Verwalterwechsel ja eigentlich nicht zu Lasten der Gläubiger gehen.

    Gibt ein Verwalter von sich aus sein Amt vorzeitig auf und hat erhebliche Teile noch nicht erledigt, sollte er dementsrechend hohe Abschläge hinnehmen, übernimmt der zweite die sprichwörtliche "gmahte Wiesn" sollten die Abzüge hier dementsprechend ausfallen.

    Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung sollte vielleicht hier bei der Vergütungsfestsetzung egal auf welcher Berechnungsgrundlage ein sinnvoller Ausgleich erfolgen...

  • Folgt aus der Logik des letzten Satzes denn nicht implizit, dass die Vergütung der beiden zusammen im großen und ganzen nicht höher sein sollte, als eines Verwalters alleine?


    Nein, nicht ganz. § 3 III VergVO, der festlegte, dass mehrere Verwalter nicht mehr Vergütung beanspruchen können als ein fiktiver Gesamtverwalter ist in die InsVV nicht mit übernommen worden. Im Endeffekt läuft es aber ähnlich, soweit es die Regeltätigkeit (=Regelvergütung) betrifft. Da diese Tätigkeiten idR nur einmal erbracht werden, kann nur der hierfür eine Regelvergütung beanspruchen, der diese Tätigkeiten auch erbracht hat. Hinzukommen natürlich die individuellen Zu-/Abschläge, je nachdem was anfällt.

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  • Ich habe von dem Berechnungswert die Kosten des ersten Insolvenzverwalters und des vorläufigen Insolvenzverwalters in Abzug gebracht. Es kann nicht logisch sein, von einem negativen Betrag, der zu Lasten der Masse geht, nochmalseinen positiven Betrag zu Gunsten des zweiten Insolvenzverwalters festzusetzen.

    Es gibt ja Rechtsmittel.

  • Ich habe von dem Berechnungswert die Kosten des ersten Insolvenzverwalters und des vorläufigen Insolvenzverwalters in Abzug gebracht. Es kann nicht logisch sein, von einem negativen Betrag, der zu Lasten der Masse geht, nochmalseinen positiven Betrag zu Gunsten des zweiten Insolvenzverwalters festzusetzen.

    Es gibt ja Rechtsmittel.

    Berichte doch mal, was dabei herausgekommen ist...

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