Übersendung TEÖ und Einziehung Erbschein

  • Mahlzeit!
    Ich brauch mal ein paar Meinungen was noch zu veranlassen ist:

    Ehemann A und Ehefrau B sind jeweils in 2. Ehe miteinander verheiratet.
    A hat aus erster Ehe 6 Kinder.
    B hat aus erster Ehe 1 Kind.
    Die Ehe miteinander ist Kinderlos.

    A und B errichten 1955 ein gemeinschaftliches Testament.
    Sie setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Schlusserben sollen die jeweiligen Kinder des Längstlebenden sein.
    Der Ehemann A stirbt zuerst. Seine Ehefrau B wird Erbin.
    Schlusserbe nach B ist ihre Tochter T, die aber zugunsten der Kinder des vorverstorbenen Ehemannes A mit Vermächtnissen beschwert ist.

    Die Tochter T beantragt 1993 einen Erbschein nach ihrer verstorbenen Mutter (Ehefrau B) aufgrund gesetzlicher Erbfolge und bekommt diesen auch.

    Im Zuge der Überprüfungsfrist mehr als 30 Jahre eröffnet ein anderes Amtsgericht das Testament nach der Ehefrau B und übersendet mir das Testament nebst Eröffnungsprotokoll und beglaubigten Abschriften zuständigkeitshalber.

    Ich stelle fest:
    -dass der Erbschein nach B aufgrund gesetzlicher Erbfolge eingezogen werden muss. Die Tochter T ist inzwischen im hiesigen AG Bezirk verstorben, ein Nachlassverfahren ist hier nicht anhängig. Wo ist der Erbschein abgeblieben?

    -bezüglich der 6 Kinder des Ehemannes A sind mir nur deren Namen, nicht aber deren Geburtsdaten oder Anschriften bekannt. Die 6 Kinder müssen so um 1900 geboren sein. Ich gehe davon aus, dass alle verstorben sind.

    Was würdet ihr hier noch veranlassen? Abkömmlinge ermitteln um die TEÖ zu übersenden, Abkömmlinge der T ermitteln um ggf. den Verbleib des Erbscheins zu erfahren um diesen dann einzuziehen?

    oder einfach weglegen?

    Schöne Grüße
    Döner

  • ... Abkömmlinge ermitteln um die TEÖ zu übersenden, Abkömmlinge der T ermitteln um ggf. den Verbleib des Erbscheins zu erfahren um diesen dann einzuziehen?

    ...

    So müsste man es eigentlich machen, was aber erhebliche praktische Probleme mit sich brächte.

    Die Erbfolge nach B bleibt unverändert. Einziger Unterschied sind die Vermächtnisse, die, wenn T nur gesetzliche Erbin wäre, nicht entstanden wären. Die Vermächtnisse werden aber im Erbschein nicht ausgewiesen, so dass ich es für vertretbar hielte, die Sache mit dem Erbschein auf sich beruhen zu lassen.

    Die Kinder des A werden nur mit großem Aufwand zu ermitteln sein, wenn überhaupt. Andererseits müssen sie bzw. ihre Erben von den Vermächtnisansprüchen in Kenntnis gesetzt werden. Einen Ausweg könnte die Tatsache bedeuten, dass die Kinder bereits in Kenntnis gesetzt wurden, als das Testament nach A eröffnet wurde (wenn eine vollständige Eröffnung erfolgt ist). Es wäre zwar nicht hundertprozentig korrekt, aber evtl. vertretbar, auch hier von weiteren Ermittlungen abzusehen.

  • Eine Eröffnung nach dem ersten Sterbefall wird wohl eher nicht erfolgt sein. Aber dazu kann der Sachverhalt noch ergänzt werden.

    Fakt ist, dass der anstrengende Weg in jedem Fall gegangen werden muss, wenn das Testament nach dem ersten Sterbefall nicht eröffnet wurde. Die (konkludent) enterbten Kinder des Erstverstorbenen A haben Pflichtteilsansprüche, die in den Nachlass fallen und von den Erben der Enterbten (klasse Satzteil, oder? :wechlach:) gegenüber der Erben T der als Erbin eingesetzten Ehefrau B geltend gemacht werden können. Allein wegen des Arbeitsaufwandes nicht tätig zu werden, ist eine schlechte Idee und kann Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.

    Gegebenenfalls ist für die unbekannten gesetzlichen Erben des Erstverstorbenen A Nachlasspflegschaft anzuordnen mit dem Aufgabenbereich, die Erben (oder Erbeserben) zu ermitteln.

  • Nach # 1 ist A vermutlich ca. vor 30 Jahren verstorben und das Testament wurde eröffnet, sonst wäre B nicht Alleinerbin. Aus den Nachlassakten des A müssen sich auch die Namen und damaligen Anschriften der Kinder des A ergeben, denn die mussten auch damals als Pflichtteilsberechtigte ermittelt werden.

    Also Nachlassakten des A anfordern.

  • Wie Uschi würde ich beginnen, gleichzeitig mir aber eine Sterbefallsanzeige von der Tochter besorgen, da stehen i.d.R. die Kinder/Abkömmlinge drauf.
    Da keine EAS nach T eingingen dürften die auch Erben geworden sein. Dort könnte man nach dem Verbleib des ES fragen. Wenn erfolglos dann kraftlos erklären.
    Das Grundbuch am letzten Wohnort der beiden EL würde ich noch anfragen, wegen "historischem Besitz". In der GA müsste dann ein ES sein von B.


    Ich hoffe ich hab jetzt die Buchstaben nicht verdreht.

  • Wenn A schon mehr als 30 Jahre tot ist, müssten doch die Pflichtteilsansprüche der Kinder verjährt sein.

    :gruebel: Ja und? Jetzt geht es doch um die Vermächtnisansprüche aus der Nachlasssache B für die Kinder des A.

  • Ich meinte dies:

    Die (konkludent) enterbten Kinder des Erstverstorbenen A haben Pflichtteilsansprüche, die in den Nachlass fallen und von den Erben der Enterbten gegenüber der Erben T der als Erbin eingesetzten Ehefrau B geltend gemacht werden können.

    Die Erben der Enterbten können wohl (falls wirklich 30 Jahre her) jetzt keine Pflichtteilsansprüche mehr geltend machen.

    Wenn allerdings das Testament auch nach A nicht eröffnet wurde, haben die eigentlich Enterbten womöglich einen gesetzl. Erbteil nach A bekommen, der ihnen gar nicht zustand ...

  • Ich möchte ergänzen, Ehemann A ist 1961 gestorben. Das Testament wurde erstmals 1961 nach A eröffnet. In der mir vorliegenden Nachlassakte befindet sich lediglich das notarielle Testament nebst Eröffnungsprotokoll nach A.

    B ist 1993 nachverstorben. Das Testament wurde nach ihr aber erst 2014 eröffnet.

    Die Tochter T ist 2007 verstorben.
    T gab 1993 den Nachlasswert nach B mit 6000 DM an.

    Zu Grundstücken wurde 1993 nichts (mehr) gesagt.

    Ich werde jedoch eine GBA Anfrage machen, da im Testament von 1955 von Grundstücken die Rede ist. Ich hoffe ich werde im Grundbuchbezirk des damaligen Wohnortes der Eheleute A und B fündig. Wenn nicht, werd ich die Sache auf sich beruhen lassen, wer will denn hier noch irgendwelche Ansprüche erheben, es war doch Zeit genug!

  • Ich möchte ergänzen, Ehemann A ist 1961 gestorben. Das Testament wurde erstmals 1961 nach A eröffnet. In der mir vorliegenden Nachlassakte befindet sich lediglich das notarielle Testament nebst Eröffnungsprotokoll nach A. B ist 1993 nachverstorben. Das Testament wurde nach ihr aber erst 2014 eröffnet. Die Tochter T ist 2007 verstorben. T gab 1993 den Nachlasswert nach B mit 6000 DM an. Zu Grundstücken wurde 1993 nichts (mehr) gesagt. Ich werde jedoch eine GBA Anfrage machen, da im Testament von 1955 von Grundstücken die Rede ist. Ich hoffe ich werde im Grundbuchbezirk des damaligen Wohnortes der Eheleute A und B fündig. Wenn nicht, werd ich die Sache auf sich beruhen lassen, wer will denn hier noch irgendwelche Ansprüche erheben, es war doch Zeit genug!

    Der Versuch zu helfen macht keinen Sinn, wenn wesentliche Teile des Sachverhalts nicht dargestellt beziehungsweise erst später nachgeschoben werden.... Dass die Antwort dann im Einzelfall nicht mehr korrekt ist, liegt auf der Hand.

  • Ich muss hier nochmal anknüpfen. Der falsche Erbschein nach B zugunsten der T wurde inzwischen für kraftlos erklärt.
    T ist ja inzwischen verstorben. Sie hinterlässt 2 Kinder.
    Stelle ich die Kostenrechnung für die Einziehung des Erbscheins nebst Veröffentlichungskosten den Kindern der T in Rechnung?

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