§ 13 II 2 HinterlO

  • Der Gerichtsvollzieher hat Geld aus einer Sicherungsvollstreckung gem. § 720a ZPO für den Gläubiger und den Schuldner hinterlegt, da das Urteil noch nicht rechtskräftig war.
    Nach Rechtskraft des Urteils beantragte der Gläubiger unter Vorlage des rechtskräftigen Urteils die Auszahlung.
    Eine Zustimmung des Schuldners zur Auszahlung erfolgte nicht.
    Ich bin der Meinung, dass in § 13 II 2 HinterlO mit Feststellung der Berechtigung des Empfängers durch rechtskräftige Entscheidung gemeint ist, dass in der Entscheidung ausdrücklich stehen muss, dass der hinterlegte Betrag an den Gläubiger auszuzahlen ist. Ich weiß ja nicht ob schon Zahlungen oder Vollstreckungen nach Rechtskraft erfolgt sind.
    Der Rechtsanwalt des Gläubigers sieht dies anders.
    Liege ich falsch?
    Aus dem Kommentar Bülow/Schmidt kann ich die Antwort nicht ersehen.
    Bitte helft mir.

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Ich würde das wie eine Sicherheitsleistung behandeln, so dass mit Nachweis der RK m.E. an den Gläubiger in Höhe seiner Forderung ausgezahlt werden kann.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


  • Ich bin der Meinung, dass in § 13 II 2 HinterlO mit Feststellung der Berechtigung des Empfängers durch rechtskräftige Entscheidung gemeint ist, dass in der Entscheidung ausdrücklich stehen muss, dass der hinterlegte Betrag an den Gläubiger auszuzahlen ist.

    So wird das in Bayern gesehen und gemacht (gibt hier auch entspr. Kommentierung). In anderen Bundesländern wird das meines wissen anderes gehandhabt.
    (Die gemeinsame HinterlO gibt es ja auch seit Jahren nicht mehr... :) ).

  • Erst mal danke für die Antworten.
    Ja, bei uns (nicht Bayern) nennt sich dass jetzt Hinterlegungsgesetz, aber der Text des § 13 II Nr. 2 HinterlO ist unter einem anderen § wortwörtlich übernommen wurden.
    Vielleicht hat ja jemand Erfahrung noch aus der Zeit der gemeinsamen Hinterlegungsordnung.

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Ich sehe das wie Ulf.
    Bei Sicherheitsleistung durch den Schuldner kann an den Gläubiger herausgegeben werden, wenn das bisher vorliegende Urteil rechtskräftig geworden ist. So auch der Uraltkommentar von Bülow/Mecke/Schmidt, HinterlO, 3. Aufl. zu § 13 Nr. 42 ff.
    Der damalige § 13 HinterlO entspricht dem Wortlaut des § 22 Abs. 3 Nr. 2 HintG NRW. Lediglich an die Stelle des Wortes "Reich" ist das "Land" getreten. Reich wäre auch in Bezug auf die Haushaltslage in NRW eher unpassend. ;)

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