Forderung aus v. b. u. H. ohne Widerspruch - Forderung selbst nicht festgestellt

  • Mal jetzt bitte für Dummies:

    Wir haben eine Forderung der Höhe nach bestritten - weil sie nach den vorgelegten Unterlagen verjährt war.

    Die Forderung wurde als Forderung aus v. b. u. H. (Eingehungsbetrug) angemeldet. Ein Widerspruch wurde nicht von der Schuldnerin erhoben.

    Es wurden auch keine weiteren Belege hergereicht, dass die Forderung möglicherweise durch Titulierung nicht verjährt sein könnte.

    Die der Höhe nach nicht festgestellte Forderung unterfällt nun nicht der Restschuldbefreiung oder wie? :gruebel:

  • Tja - ich glaube bald, dass müssen Gläubiger und Schuldner zu gegebener Zeit im Klagewege ausfechten :gruebel:.

    Die Forderung als solche ist nicht festgestellt. Damit hat der Gläubiger jedenfalls keinen Titel i. S. d. § 201 Abs. 2 InsO.

    Rechtsgrund vbuH ist angemeldet und vom Schuldner nicht widersprochen worden. Damit wäre die Forderung nicht von der Rsb umfasst, § 302 Nr. 1 InsO.

    Aber wo kein Titel, da keine Einzelzwangsvollstreckung.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Äh Fragestellung: was ist denn "der Höhe nach" bestritten ?

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Äh Fragestellung: was ist denn "der Höhe nach" bestritten ?

    Hach ja... ich hab halt die Forderung insgesamt bestritten, weil Verjährung eingetreten ist. Wie auch immer man es richtig formulieren möchte.

    "Forderung selbst nein - Delikt ja" - steht jetzt jedenfalls in der Tabelle. :)

  • sorry, wg. der "Pingeligkeit" auf die kommt es vorliegend an:

    der Tabellenauszug ist schlichtweg falsch !

    Wird die Forderung durch den IV bestritten, dann kann denknotwendigerweise auch deren Deliktscharakter nicht "festgestellt" sein. Umgehend Berichtigung der Beurkundung beantragen, es handelt sich um eine Falschberukundung (ist i.Ü. ein Straftatbestand).

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  • sorry, wg. der "Pingeligkeit" auf die kommt es vorliegend an: der Tabellenauszug ist schlichtweg falsch ! Wird die Forderung durch den IV bestritten, dann kann denknotwendigerweise auch deren Deliktscharakter nicht "festgestellt" sein. Umgehend Berichtigung der Beurkundung beantragen, es handelt sich um eine Falschberukundung (ist i.Ü. ein Straftatbestand).

    Wohin soll denn berichtigt werden? Die Angaben sind doch korrekt soweit. Die Forderung ist verjährt, dem Deliktscharakter wurde nicht widersprochen. Das stimmt ja alles so.

    Einen vollstr. Tabellenauszug wird der Gläubiger - hoffentlich - nicht bekommen, den kriegt er ja nur bei festgestellter Forderung.

    Ich hatte diese Konstellation bislang nicht, weshalb ich mal so spontan nachfragte, was damit passiert. Problematisch finde ich z. B., dass in § 302 InsO nicht steht, dass die ausgenommenen Forderungen auch festgestellt sein müssen. Da geht´s nur drum, dass sie angemeldet sein sollten.

    Zwar ergibt sich aus § 201 InsO, dass eine ZV aus dem vollstr. Tabellenauszug nur möglich ist, wenn sie festgestellt ist. Dennoch fehlt mir in 302 der Hinweis drauf. Ich habe jetzt eine nicht festgestellte Forderung, die von der RSB ausgenommen ist. Jedenfalls nach dem Wortlaut der InsO. Leider werde ich wohl nicht erfahren, wie das weiter geht bzw. ob es überhaupt weitergeht. Die Gläubigerin hat sich ja leider nicht wiedergemeldet, nachdem sie den vorläufigen Auszug mit Bestreitensgrund erhielt. :gruebel:

  • Also neben dem etwaig vorbereitetem Prüfergebnis "Bestritten vom Treuhänder" trage ich daneben zur angemeldeten Qualifizierung als vbuH nach Belehrung und nicht erhobenem Widerspruch des Schuldners auch dazu ein: "Forderungsattribut festgestellt".

    Zum vollstreckungsfähigen Tragen kommt das dann nur, wenn der TH sein Bestreiten aufgeben sollte oder der Gläubiger das TH-Bestreiten klageweise beseitigt.

    Wüsste jetzt nicht, was dabei falsch beurkundet wäre.

  • Also neben dem etwaig vorbereitetem Prüfergebnis "Bestritten vom Treuhänder" trage ich daneben zur angemeldeten Qualifizierung als vbuH nach Belehrung und nicht erhobenem Widerspruch des Schuldners auch dazu ein: "Forderungsattribut festgestellt".

    Zum vollstreckungsfähigen Tragen kommt das dann nur, wenn der TH sein Bestreiten aufgeben sollte oder der Gläubiger das TH-Bestreiten klageweise beseitigt.

    Wüsste jetzt nicht, was dabei falsch beurkundet wäre.

    Ah, so langsam versteh ich, was gemeint ist. Hier unterscheidet sich das "Technische" vom "Rechtlichen".
    Rechtlich: der Schuldner hat nicht widersprochen; damit ist aber nix festgestellt. Der Schuldner ist lediglich daran gehindert, sich später noch einzuschalten, wenn der IV oder Trhd. oder ein Gl. seinen Widerspruch ganz oder teilweise zurücknimmt.
    Dies mag dann "technisch" so festgehalten werden, nur würde mir eher die Hand abfallen, dies so zu "beurkunden" allerdings aus dogmatischen Gründen ! quaesit actio ! quaesit atributio ? Demnächst noch anstelle von Medicus:
    Bürgerliches Recht: Eine nach Anspruchsgrundlagen geordnete Darstellung zur Examensvorbereitung" "Eine nach Atributen geordnete Darstellung zur Examensvorbereitung" ????

    Vlt. bin ich ja auch zu sehr der Lehre der actiones verhaftet, und auch der konkurrechtlichen Ausrichtung, dass eben nur Zahlungsansprüche oder in solche wandelbare Ansprüche überhaupt anmeldefähig sind.... Aber ich weiß ja auch, dass der BGH da neuerlich etwas mehr zur Verwirrung beigetragen hat

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