Mal jetzt bitte für Dummies:
Wir haben eine Forderung der Höhe nach bestritten - weil sie nach den vorgelegten Unterlagen verjährt war.
Die Forderung wurde als Forderung aus v. b. u. H. (Eingehungsbetrug) angemeldet. Ein Widerspruch wurde nicht von der Schuldnerin erhoben.
Es wurden auch keine weiteren Belege hergereicht, dass die Forderung möglicherweise durch Titulierung nicht verjährt sein könnte.
Die der Höhe nach nicht festgestellte Forderung unterfällt nun nicht der Restschuldbefreiung oder wie?