Am Grundstück der Eltern werden zwei Wohnungsrechte bestellt. Für Sohn A und Schwiegertochter B.
Rückstände sind jeweils möglich, da die Eigentümer die Wohnung "gut bewohnbar zu halten haben".
Das Wohnungsrecht der B ist aufschiebend bedingt
- für den Fall, dass A vorverstirbt und
- die Ehe zum Todeszeitpunkt noch besteht, bzw. die Voraussetzungen für eine Scheidung nicht gegeben sind oder einer Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.
Dann wird bewilligt einzutragen:
"das Wohnrecht und das aufschiebend bedingte Wohnrecht jeweils mit Vermerk, dass zur Löschung Todesnachweis oder Nachweis durch Scheidungsbeschluss genügt"
Ist das nicht zu ungenau, d.h. müsste es rechtskräftigen Beschluss heißen und kann ich die Scheidungsklausel beim Wohnrecht des Sohns überhaupt eintragen? Diese Recht ist ja nicht bedingt durch Scheidung, sondern nur das der B.
Oder bin ich da zu kleinlich?