Vorlöschklausel Variante Scheidungsbeschluss Wohnungsrecht

  • Am Grundstück der Eltern werden zwei Wohnungsrechte bestellt. Für Sohn A und Schwiegertochter B.
    Rückstände sind jeweils möglich, da die Eigentümer die Wohnung "gut bewohnbar zu halten haben".

    Das Wohnungsrecht der B ist aufschiebend bedingt

    - für den Fall, dass A vorverstirbt und
    - die Ehe zum Todeszeitpunkt noch besteht, bzw. die Voraussetzungen für eine Scheidung nicht gegeben sind oder einer Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.

    Dann wird bewilligt einzutragen:

    "das Wohnrecht und das aufschiebend bedingte Wohnrecht jeweils mit Vermerk, dass zur Löschung Todesnachweis oder Nachweis durch Scheidungsbeschluss genügt"

    Ist das nicht zu ungenau, d.h. müsste es rechtskräftigen Beschluss heißen und kann ich die Scheidungsklausel beim Wohnrecht des Sohns überhaupt eintragen? Diese Recht ist ja nicht bedingt durch Scheidung, sondern nur das der B.
    Oder bin ich da zu kleinlich?

  • M. E. beim WR der B eintragbar:

    - das Recht steht unter zwei auflösenden Bedingungen, nämlich das Vorverstrben des A oder die Scheidung von A und B
    - Löschung durch Todesnachweis: kein Problem
    - Löschung durch Scheidungsbeschluss: auch kein Problem, denn einen solchen gibt es ja im Scheidungsfalle; und die rechtskräftige Scheidung ist nicht Voraussetzung, ebensowenig der rechtskräftige Scheidungsbeschluss; für die Vorlöschklausel (und die einfache Handhabung im Grundbuchverfahren) reicht es hin, dass die Scheidung in der Form des § 29 GBO nachweisbar ist. Das liegt vor.

    Wenn/Da das Recht des A nicht durch Scheidung bedingt ist, gibt es dort natürlich auch nicht die entsprechende Vorlöschklausel.

    Es sind zwei verschiedene Rechte. Du tust Dich leichter, wenn Du sie separat betrachtest.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich hänge mich hier mal rein zum Thema Scheidungsklausel.
    Als Bedingung für einen Rückübertragungsanspruch ist eine Scheidungsklausel wie folgt vereinbart:

    "Die Übergeber behalten sich die Rückforderung (...) vor:
    a) (...)
    b) Scheidung der Ehe der Anwesenden"

    Ist die Bedingung tatsächlich nach dem Wortlaut nur auf die Scheidung beschränkt? Könnte man nicht auch ergänzend auslegen, dass schon die Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens, oder ein Antrag auf Auflösung der Ehe schon den Anspruch auslösen, oder geht das zu weit?

  • Ich hänge mich hier mal rein zum Thema Scheidungsklausel.
    Als Bedingung für einen Rückübertragungsanspruch ist eine Scheidungsklausel wie folgt vereinbart:

    "Die Übergeber behalten sich die Rückforderung (...) vor:
    a) (...)
    b) Scheidung der Ehe der Anwesenden"

    Ist die Bedingung tatsächlich nach dem Wortlaut nur auf die Scheidung beschränkt? Könnte man nicht auch ergänzend auslegen, dass schon die Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens, oder ein Antrag auf Auflösung der Ehe schon den Anspruch auslösen, oder geht das zu weit?

    Nein, das ist eindeutig: "Scheidung" heißt (rechtkräftig) geschieden. Ist ja auch da einzige, was leicht nachzuweisen ist. Das macht bei Nichtverheirateten großen Spaß, die "Trennung" als Grund für alles mögliche haben wollen...

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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