Rücknahme Antrag auf Zwangsversteigerung im Insolvenzverfahren - Wer trägt die Kosten

  • Ich habe folgendes Problem:

    Schuldner ist Eigentümer eines in Abt. III des Grundbuches unbelasteten Grundstückes.
    In Abt. II ist die Anordnung der Zwangsversteigerung eingetragen. Antragstellende Gläubigerin ist das Finanzamt.
    Da sich die Verbindlichkeiten des Finanzamtes im Rahmen halten, habe ich mit diesem Kontakt aufgenommen, um herauszufinden, ob das FA ggf. mit einer freihändigen Veräußerung unter Einschaltung einer im Bereich der Vermarktung von Grundstücken versierten Bank einverstanden ist. Der Finanzamtbeamte, der offensichtlich den Fall von einem Vorgänger übernommen hat, stellte fest, dass es aus seiner Sicht total unsinnig war, wegen einer so geringen Forderung überhaupt ein Zwangsversteigerungsverfahren einzuleiten. Er kündigte an, den Antrag zurückzunehmen, was er zwischenzeitlich auch getan hat.

    Nun zu meinen Problem:
    Jetzt habe ich vom Zwangsversteigerungsgericht ein Schreiben bekommen, wonach dieses beabsichtigt, uns (dem Insolvenzverwalter) die Kosten des Verfahrens (inkl. nicht unerheblicher Gutachterkosten) in Rechnung zu stellen. Das fand ich jetzt nicht so witzig. Was kann der Verwalter dafür, wenn der Finanzbeamte findet, dass ein Antrag eigentlich total umsonst war und diesen zurücknimmt? Es kann doch nicht sein, dass diese Kosten dann der Insolvenzmasse zur Last fallen.

    Hat jemand eine Lösung dafür, dass man die Kosten irgendwie loswird? :gruebel:

  • Ich hätte an sich spontan angenommen, dass derjenige, der den ursprünglichen Versteigerungsantrag gestellt hat und den jetzt zurücknimmt, die Kosten dieses Verfahrens zu tragen hat, wie bei jedem Antragsverfahren, bei dem der Antrag zurückgenommen wird.

    Aber das wäre nur der erste Schritt. Materiell ist es doch so: Der Gläubiger hat berechtigt (wenn auch wirtschaftlich möglicherweise nicht sinnvoll) einen Antrag auf Durchführung der Zwangsversteigerung gestellt. Den nimmt er nun nach Eurer Intervention zurück. Davon profitiert vor allem die Masse. Warum sollte das Finanzamt wegen der Rücknahme die Kosten des Versteigerungsverfahrens tragen, obwohl vor allem die Masse davon profitiert? Ich hätte anstelle des Finanzbeamten von vorne herein eine solche Lösung mit Euch vereinbart: Die Masse trägt die Kosten, oder es bleibt beim Verfahren - vorbehaltlich besserer Ergebnisse aus einem freihändigen Verkauf, bei dem allerdings auch meine Kosten gedeckt sein müssen, sonst ist es ja kein besseres Ergebnis.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich hätte an sich spontan angenommen, dass derjenige, der den ursprünglichen Versteigerungsantrag gestellt hat und den jetzt zurücknimmt, die Kosten dieses Verfahrens zu tragen hat, wie bei jedem Antragsverfahren, bei dem der Antrag zurückgenommen wird.

    Richtiger Ausgangspunkt. Nur ist das Finanzamt, das ja für das Bundesland agiert, kostenbefreit.
    Dann wird nach § 29 Abs. 4 GKG der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen.

    Bei einer Versteigerung des Grundstücks wären die Gerichtskosten (mit Ausnahme der Anordnungsgebühr und der Auslagen aus der Verfahrensanordnung) vorab aus der Masse entnommen worden. Wenn nun statt dessen eine freihändige Veräußerung angestrebt wird, ist es auch in der Sache richtig, diese Kosten dort zu erheben, wo der Grundstückswert in Geld umgeschlagen wird.

  • Antragstellung und Anordnung Zwangsversteigerung vor Inso-EÖ?

    Weitere Hintergrundinformationen zum Fall:

    Schuldner wollte ein Grundstück erwerben, hat aber offensichtlich die Grunderwerbsteuer nicht bezahlt. Deshalb hat das FA in ein weiteres Grundstück (um welches es jetzt geht) die Zwangsversteigerung eingeleitet.
    Aufgrund dessen, dass die Grunderwerbsteuer - bezogen auf das erste Grundstück - nicht bezahlt wurde, wurde der Kaufvertrag rückabgewickelt und - für mich sieht es so aus, hat sich die Grunderwerbsteuer erledigt, so dass der Zwangsversteigerungsantrag - bezogen auf das zweite Grundstück - zurückgenommen wurde.

  • Antragstellung und Anordnung Zwangsversteigerung vor Inso-EÖ?

    Antragstellung war vor Insolvenzeröffnung

    Dann m. E. Zweitschuldnerhaftung des Eigentümers und jetzigen Insolvenzschuldners. Gerichtskosten sind Insolvenzforderung, da der für die Kostenforderung grundlegende Verfahrensbeginn vor Inso-EÖ liegt (vgl. MüKo, § 38 InsO, Rn. 107 (?)).

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • § 2 GKG = Finanzamt ist kostenbefreit. ....

    ... Richtiger Ausgangspunkt. Nur ist das Finanzamt, das ja für das Bundesland agiert, kostenbefreit.
    Dann wird nach § 29 Abs. 4 GKG der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen.

    ...

    Danke, die Kostenfreiheit hatte ich übersehen.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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