Guten Morgen,
ich habe eine Vergütungsabrechnung auf dem Tisch (der der bereits 2012 bewilligte Beratungshilfeschein beigefügt ist) in der der RA anstatt der "üblichen" Gebühren (Beratungshilfegebühr, Geschäftsgebühr, Einigungsgebühr, Postpauschale, Mwst) die Selbstbeteiligung der Rechtsschutzversicherung in Höhe von 150,00 EUR geltend macht.
Die Frage ist nicht, ob überhaupt Beratungshilfe hätte bewilligt werden können, das ist für mich unstreitig.
Vielmehr geht es darum, ob der RA diese Kosten der Selbstbeteiligung abrechnen kann.
Ich danke euch für eure Hilfe!!!