Voreintragung einer GmbH & Co. KG/Anwachsung auf Komplementär-GmbH

  • Im Grundbuch ist die X GmbH & C. KG als Eigentümerin eines Wohnungsrechts eingetragen.

    Das Wohnungsrecht wurde in einem notariellen Kaufvertrag verkauft, die Eintragung einer Auflassungsvormerkung bewilligt und beantragt.

    Als Verkäufer im Kaufvertrag tritt allerdings nicht die X GmbH & Co. KG sondern deren Komplementär-GmbH auf.

    Im selben Vertrag erklärt die Verkäuferseite, dass sämtliche Aktiva und Passiva durch Anwachsung der Kommanditbeteiligung auf die einzige verbleibende Gesellschafterin auf diese (die Komplementär-GmbH) übergegangen seien.

    Meine heutige Einsicht in das Registerblatt der X GmbH & Co. KG hat ergeben, dass eine weitere Komplementärin und der einzige Kommanditist ausgeschieden sind und die vorgenannte Komplementär-GmbH tatsächlich als einzige Gesellschafterin verblieben ist.

    Reicht das aus oder sind noch weitere Nachweise zu erbringen?

  • Zunächst stellt sich mir die Frage, ob hier tatsächlich ein Wohnungsrecht oder ein Wohnungseigentum verkauft wird...
    Wenn die Eintragung im Handelsregister das wiedergibt, was auch im Vertrag steht, reicht das m. E. als Nachweis der Rechtsnachfolge im Sinne der GBO aus... Die Voreintragung der GmbH ist nur in den Fällen des § 39 Abs. 2 GBO erforderlich.

  • Im Handelsregister der GmbH & Co. KG steht ja hoffentlich, dass die Gesellschaft nicht mehr besteht. Eine Personengesellschaft mit nur einem Gesellschafter gibt es nicht.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Im Handelsregister der GmbH & Co. KG steht ja hoffentlich, dass die Gesellschaft nicht mehr besteht. Eine Personengesellschaft mit nur einem Gesellschafter gibt es nicht.

    Ja: "Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen."

    Sorry für das Wohnungsrecht. Es ist natürlich Wohnungseigentum.:)


  • Wenn die Eintragung im Handelsregister das wiedergibt, was auch im Vertrag steht, reicht das m. E. als Nachweis der Rechtsnachfolge im Sinne der GBO aus... Die Voreintragung der GmbH ist nur in den Fällen des § 39 Abs. 2 GBO erforderlich.

    Nein.
    Die Rechtsnachfolge ist eben nicht nachgewiesen. Wird gern versucht und es klappt sicherlich auch bei so manchem Grundbuchamt.
    Das Registergericht prüft nur das Ausscheiden der Gesellschafter und trägt dann das Erlöschen der Firma ein, weil eben eine Personenhandelsgesellschaft mit nur einem Gesellschafter nicht funktioniert.
    Eine materielle Rechtslage (Anwachsung nach § 738 BGB) prüfen wir nicht, sondern nur die formellrechtlichen Voraussetzungen (Anmeldung durch alle Beteiligten).

    Der Nachweis muss ggü dem Grundbuchamt durch geeignete Urkunden nachgewiesen werden.

  • HR-Eintragung reicht, vgl. OLG Dresden vom 27.09.2010, 17 W 956/10.

    Ich denke nicht, dass das dort so steht.
    Das OLG sagt sowohl unter I., letzter Absatz (Seite 4-5) als auch (Seite 11) unter III. 2. b. nur aus, dass die Ausscheide-Vereinbarung nicht vorgelegt werden muss. Es stellt aber darauf ab, dass nicht nur die Eintragung im Register nachzuweisen, sondern auch die Anmeldung sämtlicher Rechtsträger (also aller zum Zeitpunkt der Auflösung noch verbliebener Gesellschafter) dem Grundbuchamt mit vorzulegen ist.

    Selbst das wird hier teilweise kritisch gesehen, weil die Anmeldung nur eine Verfahrensrechtliche Erklärung darstellt. Wird aber überwiegend so akzeptiert.

  • Ich denke schon, dass das da steht bzw. dass man die Entscheidung in diesem Sinne verstehen kann;)!
    In Abschnitt III der Entscheidung (Rdnr. 19 bei juris) stellt das OLG Dresden fest: "Insgesamt erbringen deshalb das anmeldepflichtige Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters und die hierdurch bedingte, ebenfalls anzumeldende Auflösung der Gesellschaft, sofern beides (...) durch einen Handelsregisterauszug oder eine Notarbescheinigung (...) belegt ist, im Grundbuchverkehr vollen Beweis für den Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge." Zwar schränkt das OLG nachfolgend diesen m.E. zutreffenden Grundsatz dahingehend ein, dass dieser "jedenfalls dann" gelte, wenn die HR-Anmeldung aller Gesellschafter vorgelegt wird. Ob diese Vorlage aber für den Nachweis notwendig ist (nach neuem Recht), konnte das OLG Dresden offen lassen, da eine solche Anmeldung dort vorlag. Ich jedenfalls halte die Vorlage einer solchen Anmeldung in diesen Fällen für nicht zwingend erforderlich, so lange es keine "auffälligen Ungereimtheiten" oder "konkrete Anhaltspunkte" für das Nichtvorliegen des gesetzlichen Regelfalls des § 131 Abs. 3 S. 1 HGB gibt, vgl. insoweit Rdnr. 20 der Entscheidung bei juris.

  • Ich denke schon, dass das da steht bzw. dass man die Entscheidung in diesem Sinne verstehen kann;)!

    Ok. Das kann ich so unterschreiben.
    Ich finde es halt mühselig, eine OLG-Entscheidung dann auch noch interpretieren bzw. auslegen zu müssen. Hätte man auch konkret was zu sagen können, wenn man das eh schon auf dem Tisch hat :cool:.

    Ich jedenfalls würde zu einer anderen Auslegung kommen, gerade weil das OLG in bestimmten Fällen die Überprüfung weiterer Gesichtspunkte in Betracht zieht. Das deutet eher auf eine unter bestimmten Umständen gründlichere Prüfung hin.
    Das bedeutet für mich, dass die vorliegende Registeranmeldung nicht nur als Bonus zu der im Register verlautbarten Eintragung anzusehen ist, sondern grundsätzlich verlangt werden muss, um den Nachweis vollständig führen zu können.

  • Irgendwie komme ich in der Sache nicht weiter...:gruebel:

    Vereinfacht gesagt: Das OLG Dresden hat im zitierten (ähnlichen) Fall entschieden, dass der Handelsregistereintrag ausreicht, wenn die Anmeldungen aller Gesellschafter mit beim Grundbuchamt vorgelegt werden.

    Mir erschließt sich nicht ganz, was die Vorlage der Anmeldungen ändern soll. Auf der Grundlage dieser Anmeldungen ist doch die Eintragung in das Handelsregister erfolgt.

    Kann mir jemand auf die Sprünge helfen?

  • ..

    Kann mir jemand auf die Sprünge helfen?

    Vielleicht hilft Dir dieser Thread auf die Hinterbeine:):

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post664319

    Die dort dargestellte Lage hat sich durch die nachfolgend eingestellte Entscheidung des OLG Dresden

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post740659

    geändert. Das OLG Dresden führt aus: „…Damit hat der Gesetzgeber der ohnehin gängigen Kautelarpraxis Rechnung getragen und den bisherigen Rechtsgrundsatz „Auflösung der Gesellschaft bei Austritt eines Gesellschafters“ in die Regel „Fortbestand der Gesellschaft und Ausscheiden des Gesellschafters“ umgekehrt (BT-Drucks. 13/8444 S. 2, 39, 41 f. und 65)…“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Nein, leider nicht...

    Wenn ich das richtig verstehe ist das OLG Dresden bei dieser Entscheidung davon ausgegangen, dass dem GBA auch die entsprechenden Handelsregisteranmeldungen vorlagen. Das ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. Ich habe lediglich die Eintragung im Handelsregister und eine "Aussage" zum Übergang des beurkundenden Notars in der Urkunde; wobei hier zu erwähnen ist, dass der Notar sich nicht auf § 21 BNoTO bezieht.

    Würde Euch das ausreichen?

  • Ich denke mal, in Deinem Fall hilft Dir diese Entscheidung weiter:

    Der grundbuchmäßige Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Personenhandelsgesellschaft kann durch die notariell beglaubigte Handelsregisteranmeldung und den Handelsregisterauszug geführt werden.

    OLG Hamm, Beschl. v. 23. 1. 2013 – 15 W 427/11 = NJOZ 2013, 1167 = BeckRS 2013, 06296

    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20130123.html

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich denke mal, in Deinem Fall hilft Dir diese Entscheidung weiter:

    Der grundbuchmäßige Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Personenhandelsgesellschaft kann durch die notariell beglaubigte Handelsregisteranmeldung und den Handelsregisterauszug geführt werden.

    OLG Hamm, Beschl. v. 23. 1. 2013 – 15 W 427/11 = NJOZ 2013, 1167 = BeckRS 2013, 06296

    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20130123.html


    Ich denke, auch diese Entscheidung hilft hier letztlich nicht weiter. Das OLG Hamm musste in dieser Entscheidung ebenfalls nicht entscheiden, ob die HR-Eintragung auch alleine ausreicht, da auch dort die HR-Anmeldung vorlag. Folglich hat auch das OLG Hamm lediglich entschieden, dass HR-Eintragung und Vorlage der Anmeldung auf jeden Fall reichen. Ob aber die Anmeldung zwingend erforderlich ist, sagt auch das OLG Hamm nicht!

  • Ich denke, auch diese Entscheidung hilft hier letztlich nicht weiter. Das OLG Hamm musste in dieser Entscheidung ebenfalls nicht entscheiden, ob die HR-Eintragung auch alleine ausreicht, da auch dort die HR-Anmeldung vorlag. Folglich hat auch das OLG Hamm lediglich entschieden, dass HR-Eintragung und Vorlage der Anmeldung auf jeden Fall reichen. Ob aber die Anmeldung zwingend erforderlich ist, sagt auch das OLG Hamm nicht!


    Das Problem ist in der Regel keines, da jedenfalls eine elektronisch eingereichte Anmeldung zwanglos unter http://www.handeslregister.de abgerufen werden kann (Gebühr: € 1,50 für Teilnehmer "von außen")

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  • Ich denke mal, in Deinem Fall hilft Dir diese Entscheidung weiter:

    Der grundbuchmäßige Nachweis der Gesamtrechtsnachfolge beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Personenhandelsgesellschaft kann durch die notariell beglaubigte Handelsregisteranmeldung und den Handelsregisterauszug geführt werden.

    OLG Hamm, Beschl. v. 23. 1. 2013 – 15 W 427/11 = NJOZ 2013, 1167 = BeckRS 2013, 06296

    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…s_20130123.html


    Ich denke, auch diese Entscheidung hilft hier letztlich nicht weiter. Das OLG Hamm musste in dieser Entscheidung ebenfalls nicht entscheiden, ob die HR-Eintragung auch alleine ausreicht, da auch dort die HR-Anmeldung vorlag. Folglich hat auch das OLG Hamm lediglich entschieden, dass HR-Eintragung und Vorlage der Anmeldung auf jeden Fall reichen. Ob aber die Anmeldung zwingend erforderlich ist, sagt auch das OLG Hamm nicht!

    Dann versuche ich´s mal mit Kral im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg: Hügel, Stand: 01.10.2014, Sonderbereiche Gesellschaftsrecht, RN 50 (Hervorhebung durch mich):

    ..“Scheiden jedoch aus einer Personengesellschaft alle bis auf einen Gesellschafter aus, so wird er durch Gesamtrechtsnachfolge Alleineigentümer des Gesellschaftsvermögens (BGH NJW 1990, 1171). Die Gesellschaft wird ohne Abwicklung sofort voll beendet (BGH NJW 2008, 2992). ….. Wird die Firma dagegen im Register gelöscht, so ist Berichtigungsbewilligung der Vertreter der Gesellschaft erforderlich. Hilfsweise kommt Unrichtigkeitsnachweis (§ 22 GBO) durch notariell beglaubigte Ausscheidensvereinbarung der Gesellschafter oder durch die notariell beglaubigten Anmeldungen aller Gesellschafter über die Auflösung der Gesellschaft und das Erlöschen der Firma in Betracht (KG RNotZ 2013, 36; BayObLG NJW-RR 1993, 848). Die bloße Eintragung des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters im Register erbringt keinen Nachweis für den Rechtsübergang auf den verbleibenden Gesellschafter (BayObLG NJW-RR 1989, 977; BeckOK Hügel/Otto GBO § 32 Rn38).

    Die letztgenannte Kommentarstelle wurde bereits hier zitiert
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post661646

    Dort ist jetzt zusätzlich auf den Beschluss des KG vom 21.08.2012 - 1 W 175/12, 1 W 176/12 = ZIP 2012, 2010 = BeckRS 2012, 18896 = RNotZ 2013, 36 verwiesen; Leitsatz:

    Der Unrichtigkeitsnachweis (§ 22 GBO) kann im Fall der Gesamtrechtsnachfolge durch Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile einer KG auf einen einzigen Erwerber durch Vorlage der notariell beglaubigten Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft und des Erlöschens der Firma durch alle Gesellschafter, aus denen sich die zugrundeliegende Rechtsänderung ergibt, geführt werden. (amtlicher Leitsatz)

    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Mittlerweile wurde auf meine Zwischenverfügung eine notariell beglaubigte Abschrift der Anmeldung zum Handelsregister vorgelegt. Die Nachweise sind somit in jedem Fall ausreichend erbracht. UB wurde auch vorgelegt.

    Ergänzend ist noch zu erwähnen, dass die GmbH & Co. KG vor deren Auflösung Ihren Sitz verlegt hat, was bisher im Grundbuch nicht eingetragen wurde.

    Mich würde interessieren, wie Ihr in diesem Fall den Eintragungstext formuliert. Ich dachte an: "Im Wege der Anwachsung übergegangen auf.... Berichtigend eingetragen am....Bezug: Amtlicher Handelsregisterauszug vom..., beglaubigte Abschrift der Anmeldung zum Handelsregister vom...

    Was meint Ihr? Würdet Ihr die Sitzverlegung in den Text noch mit aufnehmen?

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